Ausgleich bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft: Wertsteigerung des Alleineigentums
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte verlangte im Wege der Widerklage nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleich für die Wertsteigerung eines im Alleineigentum der Klägerin stehenden Hausgrundstücks. Das OLG wendet gesellschaftsrechtliche Ausgleichsgrundsätze analog §§ 733 Abs. 2, 734 BGB an, weil ein gemeinsames Projekt zur Schaffung eines Vermögenswerts vorlag und der Beklagte wesentliche Beiträge leistete. Ein als Darlehen an den Vater gewährter Betrag zählt nicht als Einlage in den Grundstückserwerb; laufende Tilgungs- und Versicherungskosten sind als „abgewohnt“ nicht ausgleichspflichtig. Der Ausgleich bemisst sich nach dem (kaufkraftbereinigten) Wertzuwachs von Aufbauten und Garten; Gegenansprüche der Klägerin greifen nur teilweise durch.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Widerklage auf Ausgleich in Höhe von 50.775,31 DM zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind grundsätzlich nicht auszugleichen; gesellschaftsrechtliche Ausgleichsgrundsätze können jedoch eingreifen, wenn die Partner bezogen auf einen konkreten Vermögensgegenstand einen gemeinschaftlichen Wert schaffen wollen und hierfür wesentliche Beiträge erbracht werden.
Für die analoge Anwendung der §§ 733 Abs. 2, 734 BGB ist nach neuerer Rechtsprechung eine ausdrückliche Miteigentumsabrede nicht erforderlich; ausreichend ist, dass der nicht eingetragene Partner bei Alleineigentum des anderen einen wesentlichen Beitrag erbringt, der über Beiträge zur laufenden Lebensführung hinausgeht.
Zahlungen auf laufende Hauskosten sowie hälftige Tilgungs- und Versicherungslasten können als Nutzungs-/Wohnkosten anzusehen und während der Dauer des Zusammenlebens „abgewohnt“ sein; sie begründen dann keinen Ausgleichsanspruch im Rahmen einer gesellschaftsähnlichen Abrechnung.
Bei der Bemessung eines Ausgleichsanspruchs wegen Wertsteigerung sind nur diejenigen Wertbestandteile zu berücksichtigen, zu deren Entstehung der ausgleichsberechtigte Partner beigetragen hat; eine Steigerung des reinen Bodenwerts bleibt außer Ansatz, wenn der Partner keinen Beitrag zum Grundstückserwerb geleistet hat.
Werk- und Dienstleistungen sind im Rahmen von § 733 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht gesondert zu ersetzen; sie sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich als bleibender Wert im (gesellschaftsähnlichen) Vermögen niedergeschlagen haben.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 0 448/97
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Mai 1998 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Aachen - 1 0 448/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der weitergehenden Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 50.775,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 19 % und der Beklagte 81 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klä-gerin zu 33 % und dem Beklagten zu 67 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Be-klagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkas-se zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die früher zwischen ihnen bestand. Der Vater der Klägerin war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörte insbesondere ein in N., A.straße .., gelegenes Hausgrundstück. Durch notarielle Verträge vom 20.06.1977 (Bl. 137 ff. d.A.) und 09.09.1977 (Bl. 141 ff. d.A.) übertrugen die Miterben ihre Erbanteile auf den Vater der Klägerin. Zur Auszahlung der Miterben stellte der Beklagte dem Vater der Klägerin 21.000,00 DM zur Verfügung. Die Parteien waren seinerzeit eng befreundet, wohnten aber noch jeweils bei ihren Eltern. Es war beabsichtigt, dass die Parteien in dem Haus nach dessen Sanierung gemeinsam wohnen sollten. Nachdem die Tante der Klägerin 1978 ausgezogen war, führten sie umfangreiche Renovierungs- und Ausbauarbeiten sowie gartengestalterische Maßnahmen durch. Gemäß notariellem Vertrag vom 04.07.1980 (Bl. 150 ff. d.A.) verkaufte der Vater der Klägerin dieser das Hausgrundstück. Als Gegenleistung übernahm die Klägerin die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen in Höhe von 28.100,00 DM. Die Klägerin wurde sodann als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. 1981 zogen die Parteien in das Haus ein. Jedenfalls seit 1980/81 beteiligte sich der Beklagte hälftig an der Tilgung der Hypotheken und des zur Finanzierung der Sanierungsarbeiten bei der KSK D. aufgenommenen Darlehns. Die Gebäudeversicherung wurde auf den Namen der Parteien abgeschlossen. Diese und die weiteren Unterhaltskosten des Anwesens trugen die Parteien während der Dauer ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft je zur Hälfte.
Nachdem es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen war, zog die Klägerin am 21.04.1997 vorübergehend aus und erhob Räumungsklage gegen den Beklagten. Durch Teilurteil vom 09.12.1997 - 1 0 448/97 - (Bl. 83 ff. d.A.) hat das Landgericht der Räumungsklage stattgegeben. Am 31.01.1998 zog der Beklagte unter Mitnahme zahlreicher Hausratgegenstände aus.
Mit seiner Widerklage nimmt der Beklagte die Klägerin auf Ersatz der Hälfte des Wertzuwachses, die das gemeinsam bewohnte Haus im Verlauf der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erfahren hat, in Anspruch.
Er hat behauptet, er habe das Grundstück gemeinsam mit der Klägerin erworben und hierzu einen Teilbetrag von 21.000,00 DM beigesteuert. Die Grundbucheintragung allein auf die Klägerin sei aus formellen Gründen zur Kostenersparnis erfolgt. Die umfangreichen Umbauarbeiten habe er in Eigenleistung durchgeführt. Dadurch habe sich der Wert des Hauses seit dem Jahr 1977 von 32.000,00 DM auf 509.513,76 DM erhöht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn
254.756,88 DM nebst 4 % Zinsen aus
200.000,00 DM seit Zustellung der
Widerklage und 4 % Zinsen aus
54.756,88 DM seit Zustellung der
Widerklageerhöhung zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Beklagte habe ihrem Vater den Betrag von 21.000,00 DM als Darlehen zwecks Auseinandersetzung mit den Miterben gewährt. Bei der Übertragung des Hausgrundstücks von ihrem Vater auf sie sei gewollt gewesen, dass dieses stets in ihrem alleinigen Besitz und Eigentum verbleibe. Zum Zeitpunkt ihres Erwerbs habe sein Wert 350.000,00 DM betragen. Etwaige Investitionen des Beklagten in das Objekt seien jedenfalls ausgeglichen, weil der Beklagte seit 1981 dort mietfrei gewohnt habe. Bei einem mittleren hälftigen Nutzungswert des Hauses von monatlich 400,00 DM ergebe sich für den Zeitraum von 16 Jahren ein Betrag von 76.800,00 DM. Hiermit hat die Klägerin hilfsweise gegenüber der Widerklageforderung die Aufrechnung erklärt.
Durch Schlussurteil vom 26.05.1998 (Bl. 171 ff. d.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen mangels abweichender Regelung nicht gegeneinander aufgerechnet würden. Eine entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze komme nicht in Betracht, da die vom Beklagten geleisteten Beiträge lediglich der Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft gedient hätten. Sein Vortrag zur Finanzierung des Kaufpreises sei widersprüchlich und damit unbeachtlich. Bei den Versicherungen habe es sich lediglich um Kosten der gemeinsamen Lebensführung gehandelt. Für einen Zahlungsanspruch aus § 733 Abs. 2 BGB wäre auch eine noch nicht erfolgte Endabrechnung erforderlich. Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und aus § 812 BGB seien ebenfalls nicht gegeben.
Gegen dieses ihm am 29.05.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.06.1998 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 21.08.1998 begründet.
Er macht geltend, der Vater der Klägerin sei 1977 an die Parteien herangetreten mit dem Vorschlag, wenn sie ihm die Mittel zur Abfindung der Miterben in Höhe von 32.000,00 DM zur Verfügung stellten, werde er das Hausgrundstück später auf sie gemeinsam übertragen. Daraufhin habe er - der Beklagte - dem Zeugen 21.000,00 DM gegeben. Schon ab November 1977 habe er sich auch hälftig an den Grundstückslasten (110,50 DM pro Quartal) beteiligt. Entgegen seiner früheren Darstellung sei er nicht damit einverstanden gewesen, dass das Objekt auf den Namen der Klägerin eingetragen worden sei, weil es sich um Familienbesitz handelte; vielmehr sei er darüber überrascht gewesen und damit vertröstet worden, die Übertragung auf die Klägerin allein sei aus Kostenersparnisgründen erfolgt, die Umschreibung auf ihn erfolge später. An den Materialkosten für die Renovierung des Hauses und der Gartenanlage habe er sich zur Hälfte beteiligt. Ferner habe er in erheblichem Umfang Eigenleistungen erbracht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Berufungsbegründung vom 06.08.1998 (Bl. 217 ff. d.A.) und im Schriftsatz vom 21.08.1998 (Bl. 236 ff. d.A.) verwiesen.
Der Beklagte berechnet seine Forderung, die er in erster Linie auf § 733 Abs. 2 BGB analog, hilfsweise auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB stützt, wie folgt:
Wert des Hausgrundstücks gemäß dem
Gutachten Sch. (Bl. 53 ff. d.A.) 410.000,00 DM
Wert der Gehölze im Garten gemäß
dem Gutachten R. (Bl. 104 ff.
99.513,76 DM
- 99.513,76 DM
insgesamt 509.513,76 DM
abzüglich:
Grundstückswert 1977/80 30.000,00 DM
Einlage des Beklagten 21.000,00 DM
Einlage der Klägerin 11.000,00 DM
Investitionen 74.000,00 DM
Hypothekentilgung 28.000,00 DM
Darlehenstilgung
KSK D. 40.000,00 DM
204.000,00 DM
- 204.000,00 DM
Wertsteigerung des Haus-
grundstücks 305.513,76 DM
Anteil des Beklagten: 2 152.757,00 DM
zuzüglich Einlage des Beklagten 21.000,00 DM
1/2 Anteil an den Investitionen 37.000,00 DM
1/2 Anteil Hypothekentilgung 14.000,00 DM
1/2 Anteil Darlehenstilgung
KSK D. 20.000,00 DM
insgesamt 244.757,00 DM.
Der Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klägerin zu verurteilen, an ihn
245.757,00 DM nebst 4 % Zinsen aus
200.000,00 DM seit Zustellung der Widerklage
und aus 45.575,00 DM seit Zustellung der
Widerklageerhöhung zu zahlen;
ihm zu gestatten, eine erforderliche oder
zulässige Sicherheitsleistung auch durch
Bankbürgschaft zu erbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und
ihr nachzulassen, erforderliche Sicher-
heiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Bank oder Sparkasse zu
stellen.
Sie behauptet, der Beklagte habe 1977 den Betrag von 21.000,00 DM ihrem Vater als Darlehen gegeben, das dieser inzwischen auch teilweise zurück gezahlt habe. Es sei nie besprochen worden, dass das Haus beiden Parteien gemeinsam gehören solle. Der Grundstückswert habe zur Zeit ihres Erwerbs 1980 mindestens 400.000,00 DM betragen. Das Haus sei in sehr gutem baulichen Zustand, allerdings renovierungsbedürftig gewesen. Der Beklagte habe sich erst ab 1980/81 hälftig an den Hauskosten, den Hypotheken- und Darlehenstilgungen sowie den Hausversicherungen beteiligt und zwar absprachegemäß als Mietersatz. Sämtliche Renovierungsarbeiten und Bauleistungen seien durch Fachfirmen und Facharbeitskräfte sowie ihren Vater ausgeführt worden. Die Leistungen des Beklagten hätten sich auf gelegentliche Handreichungen beschränkt. Zu den Materialkosten und Handwerkerlöhnen habe der Beklagte nicht zur Hälfte, sondern nur in bescheidenem Umfang beigetragen. In dem Betrag von 74.000,00 DM seien das Darlehen der KSK D. sowie die Wohnungseinrichtung nebst sämtlichen Geräten enthalten, die der Beklagte bei seinem Auszug Ende Januar 1998 im Werte von mindestens 60.000,00 DM habe mitgehen lassen. Der Wert des Hausgrundstücks habe sich seit 1977 allenfalls durch die normale Wertsteigerung im Grundstücksbereich erhöht, nicht aber infolge von Investitionen. Die Parteien hätten das Haus im Verlaufe der 17 Jahre ihres Zusammenlebens verwohnt; es stünden sehr kostenträchtige Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an, die den Wert des Hauses erheblich minderten.
Mit Schriftsatz vom 18.05.2001, den sie in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2001 überreicht hat, macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe in den 8 Monaten von Mai 1997 bis Januar 1998, in denen er das Haus allein bewohnt habe, an sie nur eine Nutzungsentschädigung von monatlich 600,00 DM gezahlt. Tatsächlich betrage der volle Wohn- und Mietwert des Hauses monatlich 1.500,00 DM. Der Beklagte schulde ihr daher für den genannten Zeitraum noch eine Nutzungsentschädigung von 7.200,00 DM. Darüber hinaus schulde er ihr die volle Erstattung der von ihr für diese Zeit übernommenen Hauslasten und Hauskosten für Müllabfuhr, Wasser, Strom, Rundfunkgebühren, Öl, Hausratversicherung, Klärgrube und Telefon in Höhe von insgesamt 5.005,13 DM. Ferner habe sie den Restbetrag aus der Hausfinanzierung bei der D.-Bank in Höhe von 2.862,11 DM allein gezahlt. Der Beklagte schulde ihr Erstattung der Hälfte dieses Betrages.
Ferner habe er ihr 50 % der Kosten für die notwenige Sanierung des Hauses bei seinem Auszug zu ersetzen, und zwar die Malerarbeiten in Höhe von 32.675,67 DM, den Neuanstrich der Fassade, die Beseitigung weiterer Mängel und den Abtransport des vom Beklagten hinterlassenen Unrates in Höhe von 11.420,16 DM, die Erneuerung der Heizungsanlage in Höhe von 10.738,12 DM und 538,27 DM sowie die Erneuerung des Kanalanschlusses in Höhe von 8.998,50 DM. Mit ihren diesbezüglichen Zahlungsansprüchen in Höhe eines Gesamtbetrages von 45.826,55 DM erklärt die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung. Weiter macht sie hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die vom Beklagten bei seinem Auszug mitgenommenen Gegenstände gemäß handschriftlicher Liste (Bl. 490 ff. d.A.) geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden, Lichtbildern und Fotoalben Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 30.04.1999 (Bl. 296 d.A.) und vom 26.01.2001 (Bl. 425 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung des Zeugen L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Wertgutachten des Sachverständigen B. vom 14.03.2000 (Bl. 348 ff. d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.05.2001 (Bl. 445 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache im erkannten Umfang Erfolg.
Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin analog §§ 733 Abs. 2, 734 BGB ein Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die Wertsteigerung des Grundstücks der Klägerin, dass dieses in der Zeit von 1978 bis Anfang 1998 erfahren hat, in Höhe von 50.775,31 DM zu.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Voraussetzungen für eine Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf das Verhältnis der Parteien im Hinblick auf das Hausgrundstück der Klägerin erfüllt. Allerdings sind Leistungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im allgemeinen nicht ausgleichspflichtig; denn die persönlichen Beziehungen der Partner stehen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten, und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen wird danach den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht. Gesellschaftsrechtliche Grundsätze können jedoch Anwendung finden, wenn die Partner in Bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand, insbesondere ein Baugrundstück oder Familienhaus, die Absicht verfolgt haben, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Seine diesbezügliche Rechtsprechung hat der BGH in den vergangenen Jahren weiter entwickelt. Während er zunächst noch eine ausdrückliche oder zumindest konkludente Absprache der Partner verlangt und die Eintragung des einen als Alleineigentümer ins Grundbuch als Indiz gegen eine Innengesellschaft gewertet hat, wendet er nunmehr gesellschaftsrechtliche Grundsätze auch dann analog an, wenn der eine Partner zwar Alleineigentümer ist, der andere aber für den Vermögensgegenstand wesentliche Beiträge geleistet hat, die weit über das hinaus gehen, was nur der Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft dient. Dabei kann ein Betrag in Höhe von mindestens 40.000,00 DM als wesentlich angesehen werden (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung des BGH NJW 80, 1520; NJW 83, 2375; NJW 85, 1841; NJW 86, 51; NJW-RR 91, 898; NJW 92, 427; NJW 92, 907; NJW-RR 93, 774; NJW-RR 96, 1473; NJW 97, 3371; siehe auch OLG Hamm FamRZ 90, 625; OLG Stuttgart, NJW-RR 93, 1473; Senat, Urteil vom 10.03.1995 - 3 U 74/94 -; Diederichsen, NJW 83, 117 f.; Weimar MDR 97, 713 f.).
Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien zusammengetan, um das unstreitig renovierungsbedürftige Haus zu sanieren und weiter auszubauen, sowie einen parkähnlichen Garten anzulegen. Dabei kann es entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Unterschied machen, ob die Parteien die hierzu erforderlichen Leistungen erbracht haben, als sie noch jeweils bei ihren Eltern wohnten, oder ob sie bereits in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten. Entscheidend ist, dass sie sich ein gemeinsames Projekt vorgenommen hatten, um wirtschaftlich gesehen einen gemeinsamen Vermögenswert zu schaffen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche hätte ohne die Tätigung von Investitionen in ein Hausgrundstück auch in einer Mietwohnung verwirklicht werden können.
Ob zunächst besprochen worden ist, dass der Beklagte Miteigentümer werden solle, bedarf keiner Aufklärung; denn nach der neueren BGH-Rechtsprechung reicht es aus, dass der Partner einen wesentlichen Beitrag in Bezug auf einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte einen die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze rechtfertigenden wesentlichen Beitrag für das Hausgrundstück der Klägerin geleistet hat.
Allerdings hat er nicht nachgewiesen, dass er 21.000,00 DM als Einlage zum Erwerb des Hauses zur Verfügung gestellt hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass er dem Vater der Klägerin, dem Zeugen L., ein Darlehen in der genannten Höhe gewährt hat, damit dieser in die Lage versetzt wurde, die Miterben auszuzahlen und sodann Alleineigentümer des Grundstücks zu werden. Der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, der Beklagte habe sich seinerzeit bereit erklärt, ihm das Geld zu leihen. Es sei besprochen worden, dass er es jederzeit auf Verlangen innerhalb 14 Tagen zurück haben könne. Darüber sei auch ein Zettel ausgestellt worden. Es sei nicht so besprochen worden, dass das Geld in den Ausbau des Hauses für die gemeinsame Zukunft der Parteien fließen solle. Er - der Zeuge - habe nur gesagt, wenn sie später heirateten, würde er das Haus auf beide übertragen und dann hätte sich der Fall. Da die Parteien aber nicht geheiratet hätten, habe er der Klägerin allein das Haus übertragen.
Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen L. zu zweifeln. Dass die Hingabe des Betrages von 21.000,00 DM als Darlehen gewollt war, der Beklagte also jederzeit Anspruch auf Rückzahlung des Geldes haben sollte, erscheint schon deshalb plausibel, weil eine gemeinsame Zukunft der Parteien, insbesondere eine mögliche Heirat, an die der Zeuge gedacht hat, seinerzeit noch völlig ungewiss war. Im Jahre 1977 ging es zunächst auch nur um den Erwerb des Hausgrundstücks durch den Zeugen L., nicht die Klägerin selbst. Der Zeuge erscheint auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von ihm gewonnen hat, glaubwürdig. Unsachliche Belastungstendenzen sind nicht hervorgetreten. Im Gegenteil hat der Zeuge die Behauptung der Klägerin, er habe das Darlehen teilweise zurückgezahlt, nicht bestätigt, und sich mit seiner Aussage persönlich einem Rückzahlungsanspruch des Beklagten aus Darlehen in voller Höhe ausgesetzt.
Als ausgleichspflichtiger Beitrag des Beklagten kann ferner nicht gewertet werden, dass er sich jedenfalls seit 1980/81 hälftig an der Tilgung der Hypotheken, des Darlehens der KSK D. und der Hausversicherungen beteiligt hat. Nach Auffassung des Senats dienten diese Beiträge nicht der Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögensgegenstandes; sie sind eher den laufenden Wohnkosten zuzurechnen und vom Beklagten während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bis zu seinem Auszug Ende Januar 1998 "abgewohnt" worden.
Der Beklagte hat jedoch weitere Einlagen erbracht, indem er sich an den Materialkosten und Handwerkerlöhnen für die Renovierung und den Ausbau des Hauses und der Außenanlage finanziell beteiligt und hierbei auch persönlich mitgearbeitet hat. Dass der Beklagte solche Leistungen erbracht hat, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie werden auch dokumentiert durch die vom Beklagten überreichten Fotoalben, an deren Verwertung der Senat nicht gehindert ist (vgl. Münchener Komm. - Prütting, ZPO, § 284 Rdnr. 68). Die Parteien streiten nur darüber, welchen Umfang die Arbeits- und Geldleistungen des Beklagten zu den einzelnen Gewerken hatten. Der Senat hat von einer Zeugenvernehmung zu diesem Punkt abgesehen. Abgesehen davon, dass nach rund 20 Jahren durch Zeugenbeweis kaum noch aufzuklären sein dürfte, welche Beträge der Beklagte im einzelnen bezahlt und welche Arbeiten er erbracht hat, kommt diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung für die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Beklagten zu; denn für Dienst- und Werkleistungen kann nach § 733 Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich kein Ersatz verlangt werden. Arbeitsleistungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie sich im Gesellschaftsvermögen als bleibender Wert niedergeschlagen haben (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 60. Aufl., § 733 Rdnr. 10; BGH NJW 86, 51).
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 14.03.2000 steht fest, dass das Hausgrundstück der Klägerin infolge der von den Parteien durchgeführten Renovierungs- und Ausbauarbeiten nebst den gartengestalterischen Maßnahmen einen erheblichen Wertzuwachs erfahren hat. Der Sachverständige hat den Verkehrswert des Hausgrundstücks zum Bewertungszeitpunkt 1978 auf der Grundlage des Sachwertverfahrens mit 136.000,00 DM ermittelt, wovon 50.136,00 DM auf den Grundstückswert und 85.864,00 DM auf die Aufbauten und die Gartenanlage entfallen. Er hat dabei einen Abschlag von rund 8 % vom Sachwert vorgenommen, weil die Grundrissfunktionen zum damaligen Zeitpunkt nicht befriedigend waren; denn das Objekt verfügte seinerzeit nur über zwei nicht abgeschlossene Wohnungen. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung des Sachverständigen an.
Zum Bewertungszeitpunkt Anfang 1998 schätzt der Sachverständige B. den Verkehrswert des bebauten Grundstücks auf 400.000,00 DM, wovon 127.435,00 DM auf den Grundstückswert und 272.565,00 DM auf die Aufbauten und die Gartenanlage entfallen. Der Sachverständige hat hierbei eine Marktanpassung entsprechend den Feststellungen des Gutachterausschusses des Kreises D., wonach der Verkehrswert bei einem Sachwert von rund 480.000,00 DM durchschnittlich um rund 15 % unter dem Sachwert lag, vorgenommen. Ferner hat er die Außenanlagen im Hinblick auf den hier vorliegenden umfangreichen Gehölzbestand mit einem Mittelwert zwischen dem Gesamtwert des Aufwuchses auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen R. in Höhe von 102.500,00 DM und dem üblichen Wert, der bei aufwendigen Anlagen mit bis zu 12 % vom Bauwert zu bemessen ist, berücksichtigt.
Der Senat hält auch diese Vorgehensweise des Sachverständigen für sachgerecht; denn es leuchtet ein, dass sich der bei gesonderter Betrachtung ungewöhnlich hohe Wert des Baumbestandes bei einer Veräußerung des Anwesens nur zum Teil realisieren lässt. Die Parteien haben auch keine Einwendungen gegen die Wertansätze des Sachverständigen erhoben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht somit fest, dass der Verkehrswert des Grundstücks 1978 136.000,00 DM und Anfang 1998 400.000,00 DM betrug. Hinsichtlich der Beiträge des Beklagten ist dabei nur auf den Wert der Aufbauten und der Gartenanlage abzustellen; denn der Beklagte hat - wie oben ausgeführt - zum Erwerb des Grundstücks selbst keinen Beitrag geleistet. Der Zeuge L. hat es, wie er bei seiner Vernehmung bestätigt hat, allein auf die Klägerin übertragen, weil es in Familienbesitz bleiben sollte und die Parteien entgegen den Erwartungen des Zeugen nicht geheiratet hatten. Dem gemäß kann eine Steigerung des reinen Bodenwertes auch nur der Klägerin, nicht aber auch dem Beklagten zugute kommen. Maßgeblich für den Ausgleichsanspruch des Beklagten ist somit die Differenz zwischen den Werten der Aufbauten und der Gartenanlage zu den jeweiligen Stichtagen. Dabei ist allerdings dem Kaufkraftschwund Rechnung zu tragen, indem der Wert des Hauses zum Anfangszeitpunkt hochgerechnet wird (vgl. für die Berechnung des Zugewinns Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1376 Rdnr. 24 ff.). Da es hier allein um die Berücksichtigung der Geldentwertung bei Bauwerten geht, hält es der Senat für sachgerecht, die Berechnung nicht mit dem Lebenshaltungskostenindex, sondern mit dem Bauindex vorzunehmen. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen B. betrug der Bauindex für 1978 1102,2 %, derjenige für Anfang 1998 2158,5 %. Demnach berechnet sich der bereinigte Bauwert zum Bewertungszeitpunkt 1978 wie folgt: 85.864,00 DM x 2.158,5 : 1102,2 = 168.152,27 DM. Die tatsächliche Differenz zum Wert der Aufbauten und der Gartenanlage in Höhe von 272.565,00 DM zum Stichpunkt Anfang 1998 beläuft sich demnach auf 104.412,73 DM.
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 52.206,37 DM, kann der Beklagte von der Klägerin Ausgleich verlangen. Wie bereits ausgeführt, ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte durch Geld- und Arbeitsleistungen wesentlich zu der Wertsteigerung des Hauses und der Gartenanlage beigetragen hat. Da sich im Hinblick auf den Zeitablauf im nachhinein praktisch kaum noch ermitteln lässt, welchen Umfang die einzelnen Leistungen des Beklagten im Verhältnis zu denen der Klägerin und ihrer Familie hatten und inwieweit sie sich im Wertzuwachs des Hauses niedergeschlagen haben, hält es der Senat für angemessen, die Wertsteigerung von 104.412,73 DM hälftig zwischen den Parteien zu teilen.
Die von der Klägerin hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 45.826,55 DM greift ganz überwiegend nicht durch.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Mai 1997 bis einschließlich Januar 1998 in Höhe von 7.200,00 DM zu. Der Nutzungswert des Hauses hat sich für den Beklagten nicht dadurch erhöht, dass die Klägerin ausgezogen ist. Unstreitig hat der Beklagte monatlich 600,00 DM gezahlt, nämlich die Hälfte des von der Klägerin in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 05.06.1997 mit 1.200,00 DM angesetzten Nutzungswertes des Hauses. Damit hat er seiner gesellschaftsähnlichen Beitragsverpflichtung Genüge getan. Zudem hat die Klägerin das Haus unbestritten auch noch während des genannten Zeitraums genutzt, wenn der Beklagte zur Arbeit war.
Der Beklagte schuldet der Klägerin auch nicht Erstattung der Kosten für Müllabfuhr, Wasser, Strom, Rundfunkgebühren, Öl, Hausratversicherung, Klärgrube und Telefon in Höhe von 5.005,13 DM für den genannten Zeitraum. Angesichts dessen, dass der Beklagte die Begleichung der aufgeführten Hauskosten durch die Klägerin bestritten und angegeben hat, er habe die ihm von der Klägerin vorgelegten, das Haus betreffenden Rechnungen stets bar bezahlt, hätte die Klägerin geeigneten Beweis dazu antreten müssen, dass sie diese Kosten bezahlt hat. Daran fehlt es. Im übrigen ist davon auszugehen, dass die Klägerin die betreffenden Kosten mitverursacht hat, weil sie das Haus auch noch selbst genutzt hat, wenn der Beklagte tagsüber ortsabwesend war. Ein Erstattungsanspruch steht ihr daher nicht zu.
Hingegen kann die Klägerin Ausgleich in Höhe der Hälfte des von ihr an die D.-Bank gezahlten Darlehensrestbetrages von 2.862,11 DM, also 1.431,06 DM verlangen. Unstreitig hat sich der Beklagte nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Hälfte an der Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen zu beteiligen. Dass die Klägerin einen Betrag von 2.725,27 DM per 04.09.1996 gezahlt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der D.-Bank vom 16.09.1996. Der Senat geht davon aus, dass sie zwischenzeitlich auch noch den Restbetrag von 136,84 DM gezahlt hat, um die Löschungsbewilligung der Bank zu erlangen.
Weitere Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Der Beklagte schuldet ihr nicht Erstattung von 50 % der Kosten für Malerarbeiten in Höhe von 32.675,67 DM, den Neuanstrich der Fassade des Hauses und den Abtransport von Unrat in Höhe von insgesamt 11.420,16 DM, die Erneuerung der Heizungsanlage in Höhe von 10.738,12 DM und 538,27 DM sowie die Erneuerung des Kanalanschlusses in Höhe von 8.998,50 DM. Denn der Sachverständige B. hat bereits bei der Ermittlung des Verkehrswertes des Anwesens zum Bewertungszeitpunkt Anfang 1998 mit einem Abschlag von 35.000,00 DM zusätzlich zur Altersabschreibung des Hauses den betreffenden Sanierungsbedarf berücksichtigt. An werterhöhenden Investitionen braucht sich der Beklagte nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht mehr zu beteiligen. Es ist auch nichts dafür dargetan, dass der Beklagte etwa die Schäden schuldhaft verursacht hätte. Nach alledem greift die von der Klägerin geltend gemachte Hilfsaufrechnung nur in Höhe von 1.431,06 DM durch, so dass sich der Ausgleichsanspruch des Beklagten auf 50.775,31 DM vermindert.
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 a.F. BGB begründet.
Soweit sich die Klägerin hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der vom Beklagten mitgenommenen Gegenstände beruft, ist ihr Vorbringen gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerin hat das Zurückbehaltungsrecht erstmals mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2001 überreichten Schriftsatz vom 18.05.2001 geltend gemacht. Sie hätte hierzu jedoch bereits in erster Instanz vortragen können und müssen. Auch nachdem sie mit Schriftsatz vom 22.03.1999 angekündigt hatte, zu den vom Beklagten mitgenommenen Sachen und ihren deswegen geltend gemachten Ansprüchen noch in einem gesonderten Schriftsatz vorzutragen, hat sie bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 22.05.2001 mehr als zwei Jahre verstreichen lassen. Dies beruht auf grober Nachlässigkeit. Die jetzige Zulassung ihres Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern; denn die Mitnahme der in der Liste der Klägerin aufgeführten Gegenstände, die an ihnen bestehenden Eigentumsverhältnisse und ihr Wert sind zwischen den Parteien im einzelnen streitig, so dass hierzu noch Beweis erhoben werden müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
Berufung des Beklagten: 245.757,00 DM,
Hilfsaufrechnung der Klägerin: 45.826,55 DM
insgesamt 291.583,55 DM.
Beschwer beider Parteien jeweils über 60.000,00 DM.