Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·3 U 115/15·25.01.2016

Berufung wegen Mehrvergütung nach VOB/B zurückgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Mehrvergütung wegen höherer Kabellage, Zinsausfallschäden und vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem VOB/B-Werkvertrag. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG bestätigt dies und weist die Berufung zurück. Es fehlt an formgerechter Ankündigung bzw. an nachvollziehbarer Darlegung der Preisgrundlagen und an Aufmaßnachweisen; auch der Zinsnachweis ist unzureichend.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Mehrvergütungs- und Zinsforderungen durch das Landgericht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B setzt die dort geregelte Ankündigung (Nr.1 S.2) und eine schlüssige Darlegung der Preisgrundlagen voraus.

2

Bei § 2 Abs. 5 VOB/B ist zwar keine vorherige Ankündigung erforderlich, jedoch bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung der Preisgrundlagen durch Auftrags-/Urkalkulation oder plausibler Nachkalkulation.

3

Die Darlegung und der Nachweis der tatsächlich abgerechneten Massen obliegen dem Anspruchsteller; zur Geltendmachung von Mehraufwand sind ein Aufmaß oder gleichwertige Beweismittel vorzulegen.

4

Zur Geltendmachung von Zinsausfallschäden müssen die Voraussetzungen des Verzugs und der Zugang der einzelnen Rechnungen substantiiert dargetan und belegt werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7 O 72/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin  gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 7 O 72/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin, die von der Beklagten auf der Grundlage eines im Dezember 2013 abgeschlossenen VOB-Werkvertrages mit der Erbringung der Gewerke Heizung, Lüftung, Sanitär, Kälte und MSR an dem Bauvorhaben B - Institut für Textiltechnik beauftragt worden ist, macht mit der vorliegenden Klage Mehrkosten von 26.837,98 € geltend, weil Kabel abweichend von der vertraglichen Ausschreibung (im LVZ war eine Verlegehöhe bis 4,5 m vorgesehen) teilweise in größerer Höhe (4,5 m - 6 m) verlegt werden mussten, ferner begehrt sie einen Zinsausfallschaden von insgesamt 2.850,68 € wegen verspäteter Zahlung von Teilrechnungen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

4

Mit Urteil vom 30.06.2015, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, es fehle bereits an einer Ankündigung gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 VOB/B (2009), zudem sei der Vortrag der Klägerin zu der Vergütung für die Mehraufwendungen, die sich gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 2 S. 1 VOB/B nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung bestimme, unschlüssig. Abgesehen davon habe die für die tatsächlichen Massen beweisbelastete Klägerin weder ein Aufmaß vorgelegt, aus welchem sich die Massen ergeben würden, noch andere Beweise angetreten. Der Zinsausfallschaden scheitere an der fehlenden Darlegung der Verzugsvoraussetzungen; nach der Abnahme am 10.12.2012 habe die Klägerin zudem keine Abschlagszahlungen mehr verlangen können.

5

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie ist der Ansicht, die Ausführungen der Kammer zu § 2 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 VOB/B seien in der Sache verfehlt, einschlägig sei zudem § 2 Abs. 5 VOB/B. Auch könne die Klägerin ihre Mehrvergütung dergestalt berechnen, dass der Mehraufwand für die Verlegung der Kabel in größerer Höhe mit 3 Minuten/lfdm berechnet werde, so dass sich unter Berücksichtigung des Stundenverrechnungssatzes von 46,80 € ein Mehraufwand von 2,34 €/lfdm ergebe. Was den Zinsausfallschaden anbelange, habe die Kammer die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der einzelnen Rechnungen überspannt.

6

Die Klägerin beantragt,

7

das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.06.2015, Az. 5 O 72/15, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.837,98 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 13.02.2014 sowie weitere 2.850,68 € (Zinsausfallschäden) zu zahlen; ferner, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

II.

13

Die zulässige Berufung der Klägerin war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 02.12.2015, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 18.01.2016 rechtfertigt keine andere Entscheidung, sie gibt nur Veranlassung, auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: Zwar bedarf es im Rahmen des § 2 Abs. 5 VOB/B - anders als bei § 2 Abs. 6 VOB/B - keiner Ankündigung des Anspruchs vor dem Beginn mit der Ausführung der Leistungen, auch sieht § 2 Abs. 5 VOB/B lediglich vor, dass die Vereinbarung  des neuen Preises vor der Ausführung getroffen werden "soll", der Vortrag der Klägerin zur Neuberechnung der Vergütung ist allerdings auch unschlüssig, wenn sich der Anspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B richten würde. Auch in diesem Fall wäre nämlich - worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 02.12.2015 hingewiesen hat - eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Auftrags-/Urkalkulation bzw. einer plausiblen (Nach-)Kalkulation erforderlich, an der es hier fehlt. An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung und in teilweise geänderter Besetzung uneingeschränkt fest. Aus den im Hinweisbeschluss näher dargelegten Gründen verbleibt der Senat ferner dabei, dass die Klägerin nicht substantiiert dazu vorgetragen hat, wo genau sie welche Kabelmenge in anderer als der im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Höhe verlegt hat. Die Einwände der Klägerin zur Nichtberücksichtigung des Zinsausfallschadens geben zu einer abweichenden Beurteilung ebenfalls keine Veranlassung.

14

Soweit die Klägerin meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und diene der Fortbildung des Rechts, vermag der Senat dem nicht zu folgen, zumal es aus den oben dargelegten Gründen für den Ausgang des Rechtsstreits keinen Unterschied macht, ob für den geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin § 2 Abs. 5 VOB/B oder § 2 Abs. 6 VOB/B herangezogen wird.

15

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

16

Berufungsstreitwert: bis 30.000,00 €