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Oberlandesgericht Köln·3 U 1/13·27.05.2013

Berufung: Verkehrsunfall durch Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) – Klage abgewiesen, Widerklage teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln verwarf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten und änderte das landgerichtliche Urteil zugunsten der Beklagten ab. Entscheidend war ein Verstoß des klägerischen Fahrers gegen § 7 Abs. 5 StVO (Fahrstreifenwechsel), sodass dessen Haftung überwog. Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs trat zurück; die Widerklage wurde in Teilbeträgen stattgegeben. Pauschale An-/Abmeldekosten wurden nicht zugesprochen.

Ausgang: Klage des Klägers abgewiesen; Widerklage des Beklagten zu 2. teilweise stattgegeben; Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ordnungswidriger Fahrstreifenwechsel im Sinn von § 7 Abs. 5 StVO kann die überwiegende Haftung des fahrstreifenwechselnden Fahrers für daraus resultierende Unfallschäden begründen.

2

Die dem Fahrzeug eigene Betriebsgefahr tritt hinter dem Verschulden eines anderen Fahrers zurück, wenn dieses Verschulden als adäquate Ursache des Unfalls überwiegt.

3

Eine Abstandspflicht nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO besteht nicht, sofern vor dem betrachteten Fahrzeug kein vorausfahrendes Fahrzeug vorhanden ist.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere die Glaubhaftigkeitsbewertung eines neutralen Zeugen, ist für das Berufungsgericht verbindlich, sofern der Tatrichter hinreichend substantiiert entschieden hat.

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Pauschale Erstattungsansprüche für An- und Abmeldekosten sind nur bei substantiiertem Vortrag und Nachweis zuerkennbar; bloße Pauschalbeträge können abgelehnt werden.

Relevante Normen
§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 7 Abs. 5 StVO§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 2 und 4 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 61/12

Tenor

Die Berufung des Klägers sowie der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.12.2012 – Az. 23 O 61/12 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.12.2012 – Az. 23 O 61/12 – unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 2. im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 2. 5.088,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.033,88 € ab dem 14.01.2012 und aus einem weiteren Betrag von 50 € seit dem 21.11.2012 zu zahlen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten desweiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2. 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 29%, der Kläger alleine zu weiteren 71%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

(Tatbestand entfällt gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

4

II.

5

Erfolg haben die Berufungen der Beklagten zu 1. und 3. sowie – ganz weitgehend – die Berufung des Beklagten zu 2. Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten hingegen sind unbegründet.

6

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist das Landgericht von einem Verstoß des Fahrers des klägerischen PKW gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 StVO ausgegangen. Die Beweiswürdigung der Kammer ist nicht zu beanstanden. Allein der – soweit ersichtlich – einzig neutrale Zeuge F hat das Geschehen genau beobachtet, und zwar nicht erst im Unfallzeitpunkt, vielmehr waren ihm der hinter ihm fahrende PKW N des Klägers sowie der sich auf der rechten Fahrspur befindliche  PKW C des Beklagten zu 2. bereits einige Zeit vor dem Unfall aufgefallen, als alle Fahrzeuge an einer „Rot“ zeigenden Lichtzeichenanlage hielten; auch hat der Zeuge den unstreitigen Fahrstreifenwechsel des N kurz vor dem Unfall im Rückspiegel beobachtet. Die vom Kläger und den Drittwiderbeklagten mit der Berufung geltend gemachten Angriffe gegen die Beweiswürdigung geben zu einer abweichenden Beurteilung ebenso wenig Anlass wie zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme. Abgesehen davon wäre ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO auch anzunehmen, wenn man dem Vorbringen des Klägers folgt, nach welchem der klägerische PKW bereits kurze Zeit vor der „Rot“ zeigenden Lichtzeichenanlage gestanden hat, bevor der Beklagte zu 1. aufgefahren ist, denn auch nach dem Klägervortrag geschah der Unfall noch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Spurwechsel.

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Soweit das Landgericht angenommen hat, der Beklagte zu 1. habe die ihm gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug musste der Beklagte zu 1. nicht einhalten, da sich vor ihm zunächst kein Fahrzeug befunden hat. Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit liegen nicht vor.

8

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. (C) tritt gegenüber dem Verschulden, welches dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs zur Last zu legen ist (s.o., Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO), zurück, so dass die Klage abzuweisen und der Widerklage des Beklagten zu 2. in Höhe von weiteren 2.544,44 € stattzugeben war. Soweit der Beklagte zu 2. darüber hinaus 130,00 € pauschalierte An- und Abmeldekosten begehrt, war die Berufung zurückzuweisen, denn diesen Betrag hat das Landgericht zu Recht nicht zuerkannt; insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer in der angefochtenen Entscheidung Bezug.

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III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 2 und 4 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

12

Streitwert des Berufungsverfahrens: insgesamt 17.404,65 €

14

Berufung des Klägers: 9.113,32 €

15

Berufung der Beklagten zu 1. - 3.: 5.616,89 €

16

Berufung des Beklagten zu 2.: 2.674,44 € (Widerklage)

17

Berufung der Drittwiderbeklagten: 2.544,44 €