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Oberlandesgericht Köln·3 U 111/03·02.02.2004

Berufung wegen Aktienkauf: Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung von 10.000 Aktien

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Gesellschaftsrecht (Aktienrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hatte gegen ein Urteil wegen eines Aktienkaufvertrags Berufung eingelegt. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt einen Restkaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von 9.000 EUR, zahlbar Zug um Zug gegen Übertragung von 10.000 Aktien. Eine behauptete arglistige Täuschung wurde nicht substantiiert nachgewiesen; die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; Beklagter zur Zahlung von 9.000 EUR Zug um Zug gegen Übertragung von 10.000 Aktien verurteilt, Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kaufvertrag über Aktien ist nicht wegen später eingetretener nachteiliger Entwicklungen nichtig; eine arglistige Täuschung nach §§ 123, 142 BGB muss sich auf die Lage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehen und substantiiert dargetan werden.

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Ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhoben, kann das Gericht die Leistungspflicht dahin abändern, dass die Zahlung nur Zug um Zug gegen Übertragung der Gegenleistung erfolgt (§ 322 Abs. 1 BGB).

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Eine Widerklage kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erleichterter Form nach § 261 Abs. 2 ZPO erhoben werden; die Verweigerung der Zulassung ist verfahrensfehlerhaft, wenn die formellen Voraussetzungen gewahrt sind.

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Ein Anspruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) besteht nicht, soweit eine wirksame vertragliche Leistungsverpflichtung die Herausgabepflicht begründet.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 123 BGB§ 142 BGB§ 117 AktG§ 309 AktG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 742/02

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.06.2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 742/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 9.000,00 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Überweisung von 10.000 Stück Aktien der O Aktiengesellschaft, F, auf das von dem Beklagten gemeinsam mit Herrn S C bei der Bank D, BLZ ####, Depot-Nr. xxxx1 unter der Kontonummer xxxx2 geführte Aktiendepot.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 1/5 und dem Beklagten 4/5 auferlegt. Die Kosten des Beru-fungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

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Sie hat jedoch, nachdem die Klägerin der vom Beklagten erhobenen Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Umstellung ihres Antrags auf eine Zug um

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Zug-Verurteilung und Teilrücknahme der Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs

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Rechnung getragen hat, keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat zutreffend einen Restkaufpreisanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 9.000,00 Euro bejaht.

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Der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 21.12.2001 ist nicht gem. §§ 123, 142 BGB nichtig. Der Beklagte hat auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin ihn beim Vertragsabschluss arglistig getäuscht hätte. Die vom Beklagten behaupteten Handlungen, durch die die Klägerin die O AG geschädigt und in die Insolvenz getrieben haben soll, liegen sämtlich nach dem Vertragsschluss. Die monatlichen Mieten für den Internetzugang hat die Klägerin erst ab Oktober 2002 nicht mehr bezahlt. Das Geschäft betreffend die Rückabwicklung des Geldeinzugs von 25.000,00 Euro durch den Vater des Beklagten erfolgte im Juni 2002. Das Vorbringen des Beklagten zu den Shoplizenzen ist nicht nachvollziehbar. Offenbar soll die Auftragserteilung durch einen Gesellschafter der Klägerin und nicht durch diese selbst erfolgt sein. Soweit der Beklagte diesbezüglich Vorwürfe gegen die Klägerin erhebt, geht es um den Zeitraum Sommer 2002 / Frühjahr 2003. Die Vorwürfe des Beklagten sind weiterhin so pauschal gehalten, dass eine Beweisaufnahme hierzu unzulässige Ausforschung wäre. Der Beklagte behauptet auch nicht substantiiert, dass der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre eigene künftige wirtschaftliche Entwicklung mit den Auswirkungen auf die O AG bereits bekannt gewesen wäre. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte als Vorstandsvorsitzender der O AG hätte in der Lage sein müssen, das Risiko der Wertentwicklung der Aktien zu beurteilen.

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Das Vorbringen des Beklagten reicht auch nicht aus, gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin den Arglisteinwand durchgreifen zu lassen. Im übrigen ist es dem Beklagten unbenommen, etwaige Schadensersatzansprüche gem. §§ 117, 309, 317 AktG geltend zu machen.

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Im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages hat der Senat den Tenor des angefochtenen Urteils entsprechend dem nunmehr von der Klägerin gestellten Antrag dahin abgeändert, dass der Beklagte zur Zahlung von 9.000,00 Euro an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Überweisung von 10.000 Stück Aktien der O AG auf das näher bezeichnete Aktiendepot des Beklagten verurteilt wird (§ 322 Abs. 1 BGB).

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Die Widerklage ist zulässig. Das Landgericht hätte die vom Beklagten beabsichtigte Antragstellung zur Widerklage nicht ablehnen dürfen. Nach herrschender Meinung kann eine Widerklage noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden, und zwar in der erleichterten Form nach § 261 Abs. 2 ZPO durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mit einer der Möglichkeiten des § 297 ZPO (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 33 Rdnr. 9 und Zöller-Greger, § 261 Rdnr. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 261 Rdnr. 3; Münchener Kommentar-Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 261 Rdnr. 31; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rdnr. 19 und 47; BGH NJW-RR 92, 1085 - siehe auch BGH NJW 2000, 2512 f. und OLG Hamburg MDR 95, 526 zur Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerklage). Der Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 99, 882 f.), wonach die Widerklage in der mündlichen Verhandlung nur in zulässiger Weise erhoben werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers den überreichten Widerklageschriftsatz ausdrücklich als zugestellt annimmt, kann daher nicht gefolgt werden. Da das Landgericht die Widerklage verfahrensfehlerhaft nicht zugelassen hat, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 533 ZPO für die Erhebung einer Widerklage erst im Berufungsverfahren vorliegen. Im Übrigen erscheint die Zulassung der Widerklage aber auch sachdienlich, zumal die zugrundeliegenden Tatsachen schon in erster Instanz vorgetragen waren.

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Die Widerklage ist jedoch nicht begründet. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB auf Rückerstattung der von ihm auf den Aktienkaufpreis geleisteten 2.000,00 Euro zu, da der Kaufvertrag wirksam ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Von der Zulassung der Revision sieht der Senat ab, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.000,00 Euro.