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Oberlandesgericht Köln·3 U 10/96·07.10.1996

Berufung gegen Haftungsfeststellung nach verfrüht gesetztem Blinker zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten rügten die Haftung für einen Verkehrsunfall vom 11.11.1994; das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt die Haftung zu 80 % zu Lasten der Beklagten. Der Beklagte setzte den Blinker vor der Einmündung und verringerte die Geschwindigkeit, wodurch er den Kläger über eine Abbiegeabsicht täuschte. Der Kläger durfte auf diese Anzeige vertrauen; allein Betriebsgefahr wurde mit 20 % angerechnet.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Haftungsfeststellung wegen verfrühten Blinkens und Geschwindigkeitsminderung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Betätigt ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer den Fahrtrichtungsanzeiger und vermindert gleichzeitig seine Geschwindigkeit, darf der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Abbiegevorgang beabsichtigt ist.

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Der Vertrauensgrundsatz ist jedoch eingeschränkt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Blinkbetätigung als irreführend erscheinen lassen (z. B. vergessener Blinker, beabsichtigtes Anhalten, nahe weitere Einmündungen).

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Ein Fahrtrichtungszeichen nach § 9 Abs. 1 StVO ist rechtzeitig, wenn der übrige Verkehr sich darauf einstellen kann; ein zu früh gegebenes Signal, das über den Ort des Abbiegens täuscht, ist unzulässig und kann fahrlässig sein.

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Bei fehlenden ausreichenden Anknüpfungstatsachen (fehlende Unfallskizze, nur Fotokopien der Schäden) ist eine zuverlässige Geschwindigkeitsrekonstruktion anhand der Fahrzeugsachschäden regelmäßig nicht möglich.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 9 Abs. 1 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 94/95

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Dezember 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 94/95 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz für die dem Kläger durch den Unfall vom 11.11.1994 entstandenen Schäden in Höhe der von ihm geltend gemachten Quote von 80 % bejaht; denn der Beklagte zu 3. hat den Unfall unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO schuldhaft verursacht. Hingegen ist dem Kläger keine schuldhafte Verletzung seiner Wartepflicht gemäß § 8 StVO anzulasten. Der Senat hält übereinstimmend mit dem Landgericht die Aussage des Zeugen Sch. für glaubhaft, wonach der Beklagte zu 3. durch Betätigung des rechten Blinkers und Herabsetzung seiner Geschwindigkeit den Eindruck erweckt hat, in die G. Straße abbiegen zu wollen. Für die Richtigkeit seiner Bekundungen sprechen die objektiven Umstände des Unfallgeschehens. Unstreitig hat der Kläger an der Einmündung der G. Straße in die L.straße gestanden. Nach den polizeilichen Feststellungen (Bl. 2 d. Bußgeldakte) und dem Gutachten des Sachverständigen C. befand sich die Anstoßstelle am linken vorderen Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs und am rechten vorderen Kotflügel des Pkws der Beklagten. Damit steht die Angabe des Zeugen Sch. in Einklang, das Fahrzeug des Klägers habe sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes ca. 1 m in der L.straße befunden. Der Kläger war also gerade erst angefahren und der Beklagte zu 3. kann zum Zeitpunkt des Losfahrens des Klägers tatsächlich nur wenige Meter von der Einmündung entfernt gewesen sein. Der Senat hält es für wenig wahrscheinlich, daß ein Verkehrsteilnehmer, der zunächst in Erfüllung seiner Wartepflicht an der Einmündung in die Vorfahrtsstraße angehalten hat, sodann sehenden Auges unmittelbar vor einem herannahenden Vorfahrtsberechtigten in den Kreuzungsbereich einfährt, wenn dessen Verhalten nicht auf eine Abbiegeabsicht schließen läßt; denn - anders als in dem Fall, daß sich der Vorfahrtsberechtigte noch in größerer Entfernung befindet und der Wartepflichtige etwa infolge einer Fehleinschätzung der gefahrenen Geschwindigkeit glaubt, den Einbiegevorgang noch rechtzeitig beenden zu können - ist hier offensichtlich, daß es beim Geradeausfahren des Vorfahrtsberechtigten zwangsläufig zur Kollision kommen wird. Demgegenüber erscheint es plausibel, daß der Beklagte zu 3, der unstreitig in die ca. 100 m hinter der G. Straße einmündende E. Straße abbiegen wollte, verfrüht seinen Blinker gesetzt und seine Geschwindigkeit vermindert hat. Die Beklagte zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch selbst angegeben, der Beklagte zu 3. habe im Hinblick auf das an der Einmündung stehende Fahrzeug des Klägers den Fuß vom Gas genommen. Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel daran, daß der Beklagte zu 3. entsprechend der Aussage des Zeugen Sch. den rechten Blinker betätigt und seine Geschwindigkeit herabgesetzt und so beim Kläger den falschen Eindruck hervorgerufen hat, er wolle in die G. Straße abbiegen.

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Die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu der Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte zu 3 zum Zeitpunkt der Kollision fuhr, kommt nicht in Betracht, da es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt. Eine polizeiliche Unfallskizze, aus der sich der genaue Kollisionsort und etwaige Bremsspuren ergeben könnten, ist nicht vorhanden. Ansonsten liegen nur Lichtbilder bezüglich der am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden in Fotokopie vor. Nach den Erfahrungen des Senats erscheint es ausgeschlossen, daß die genaue Geschwindigkeit allein anhand der verursachten Unfallschäden ermittelt werden kann. Im übrigen läßt die Höhe des entstandenen Sachschadens nicht ohne weiteres den Rückschluß auf eine höhere Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagten zu. Gerade bei einem Anstoß an der vorderen Fahrzeugecke können schon durch einen Aufprall mit relativ geringer Geschwindigkeit Schäden an zahlreichen Fahrzeugteilen mit entsprechend hohen Reparaturkosten verursacht werden.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte der Beklagte zu 3. den rechten Blinker nicht schon vor der Einmündung der G. Straße in die L.straße betätigen. Ein Blinkzeichen ist rechtzeitig im Sinne vom § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann, wobei weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit maßgeblich ist. Andererseits darf das Richtungszeichen nicht so früh gegeben werden, daß der Verkehr über den Ort des Abbiegens getäuscht wird; der Blinker ist also in der Regel erst dann zu betätigen, wenn in die nächste Querstraße eingebogen werden soll. Das Anzeigen 80 m vor dem Abbiegen ist nur dann nicht verfrüht, wenn es nach der Örtlichkeit nicht mißverständlich ist (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, StVO § 9 Rdnr. 20 m.w.N.; Mühlhaus StVO § 9 Rdnr. 11). Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte zu 3. den rechten Blinker zur Signalisierung seiner Absicht, in die Eschweiler Straße abzubiegen, erst nach Passieren der Einmündung der G. Straße betätigen dürfen, zumal die Strecke von 100 m bei einer Geschwindigkeit von 45 - 50 km/h bei weitem ausreichte. Das Blinken schon vor der Einmündung der G. Straße war für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere den an der Einmündung wartenden Kläger irreführend. Dies mußte dem Beklagten zu 3., der den Kläger dort unstreitig hatte stehen sehen, auch klar sein. Er hat den Unfall daher fahrlässig herbeigeführt.

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Demgegenüber streitet zu Gunsten des Klägers der im Verkehrsrecht geltende Vertrauensgrundsatz, der auch auf das Verhältnis des Wartepflichtigen zum Vorfahrtsberechtigten anwendbar ist. Betätigt der Vorfahrtsberechtigte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger und setzt gleichzeitig seine Geschwindigkeit erkennbar herab, so darf der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen, daß er nach rechts in die nächste einmündende Straße abbiegen werde (vgl. OLG Oldenburg NZV 92, 455; OLG Hamm DAR 91, 270, jeweils m.w.N.). Zwar gilt dieser Vertrauensgrundsatz nicht uneingeschränkt. Unter den Umständen des Einzelfalls kann es vielmehr die Sorgfaltspflicht des Wartepflichtigen gebieten, so lange zu warten, bis durch den Beginn der Fahrtrichtungsänderung des Bevorrechtigten unzweifelhaft erkennbar wird, wohin er konkret einzubiegen beabsichtigt. So ist zu berücksichtigen, ob Anzeichen dafür bestehen, daß die Betätigung des Blinkers möglicherweise einen anderen Grund haben könnte, wie z.B. das Vergessen des Zurückstellens nach einem Überholen und Wiedereinordnen oder die Absicht, am rechten Straßenrand anzuhalten. Insbesondere gilt dies auch, wenn in geringer Entfernung hinter der untergeordneten Straße weitere Straßen einmünden oder sich Einfahrten befinden, auf die sich die Fahrtrichtungsanzeige ebenfalls beziehen kann (OLG Oldenburg a.a.O. und OLG Hamm VRS 61, 52 f.).

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Andererseits dürfen aber auch die Anforderungen an die Sorgfalt des Wartepflichtigen nicht überspannt werden. So ist es, um eine Aushöhlung des Vertrauensgrundsatzes zu vermeiden, nicht erforderlich, in jedem Fall ganz eindeutige Anzeichen für die Einleitung des Abbiegevorganges abzuwarten. Liegen etwa die anderen einmündenden Straßen so weit entfernt, daß dem Bevorrechtigten die Betätigung des Blinkers auch noch nach dem Passieren des Wartepflichtigen ohne Gefährdung ihm folgender Fahrzeuge möglich wäre, so ist für eine Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes kein Raum. Den Bevorrechtigten trifft dann vielmehr das alleinige Verschulden. Die Entscheidung des LG Münster (VRS 72, 166 f.) wonach der Wartepflichtige nach den Grundsätzen der defensiven Fahrweise in jedem Fall abwarten muß, bis der Vorfahrtsberechtigte den Abbiegevorgang tatsächlich einleitet, erscheint dem Senat als zu weitgehend.

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Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 3. den Blinker erst vor der Einmündung der G. Straße betätigt. Es bestand für den Kläger also kein Grund zu der Annahme, er habe vergessen, ein vorheriges Signal zurückzustellen. Die Eschweiler Straße lag mit 100 m auch so weit von der G. Straße entfernt, daß er nicht annehmen konnte, der Beklagte zu 3. wolle erst dort abbiegen. Hinzu kam die Herabsetzung der Geschwindigkeit, die auf ein Abbiegen in die G. Straße schließen ließ. Unter diesen Umständen ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, daß er im Vertrauen auf die Abbiegeabsicht des Beklagten zu 3. in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

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Zu Lasten des Klägers kommt daher allenfalls eine Anrechnung der Betriebsgefahr seines Wagens in Betracht. Diese ist bei der Berechnung der Klageforderung mit einer Quote von 20 % angemessen berücksichtigt.

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Bei alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 11.766,98 DM.