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Oberlandesgericht Köln·3 U 105/88·17.09.2009

Berufung: Teilweise Stattgabe der Widerklage wegen Steuerberater-Honorar

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich in der Berufung gegen die Abweisung seiner Honorarforderungen. Kernfrage ist der Umfang und die Berechtigung von Gebühren nach StBGebV für steuerliche Beratung. Der Senat gibt der Widerklage insoweit statt, als eine Forderung von 7.008,27 DM besteht, und weist die weitergehenden Honorarforderungen ab. Die Entscheidung stützt sich auf Wertbemessung, Gebührentatbestände und fehlende Voraussetzungen für Gutachtergebühren.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Widerklage über 7.008,27 DM stattgegeben, weitergehende Honorarforderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bemessung von Honoraransprüchen eines Steuerberaters ist der dem Beratungsgegenstand zugrunde liegende Wert maßgeblich; hierfür kann die vom Auftraggeber in der Klage selbst angesetzte Schadenserwartung herangezogen werden.

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Eine Erhöhung der Gebühr nach § 21 StBGebV über die Regelgebühr hinaus bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; bloße Bedeutung und Umfang der Tätigkeit rechtfertigen ohne gesetzliche Grundlage keine Überschreitung der dort vorgesehenen Gebührensätze.

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Die Zuerkennung einer Gutachtergebühr nach § 22 StBGebV setzt das Vorliegen eines Gutachtens im Sinne der Vorschrift voraus; eine rein begründete Darstellung oder Meinungsäußerung erfüllt diese Voraussetzung nicht.

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Die gleichzeitige Erhebung einer Gebühr für Ratserteilung (§ 21 StBGebV) und für ein Gutachten (§ 22 StBGebV) ist ausgeschlossen, soweit beide Tätigkeiten denselben Beratungsgegenstand betreffen und sich inhaltlich überschneiden.

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Zinsansprüche aus ausstehenden Honorarforderungen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 288, 291 BGB.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 242 BGB§ 7b Abs. 3 EStG§ 82a EStG§ 21 Abs. 1 StBGebV§ 22 StBGebV

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 305/83

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3.Mai 1988 - 12 0 305/83 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 7.008,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.3.1987 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen trägt der Kläger zu 69/70 und der Beklagte zu 1/70.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Nachdem der Bundesgerichtshof durch das in dieser Sache ergangene Urteil vom 30.1.1990 das Senatsurteil vom 28.2.1989 aufgehoben: die Klage abgewiesen die Sache hinsichtliche der Widerklage und zur anderweitigen Entscheidung auch über die Kosten der Revisionsinstanz an den Senat zurückverwiesen hat , war der Wider­klage unter Abweisung der Widerklage im übrigen in Höhe von 7008,27 DM nebst Zinsen stattzugeben und die Kosten entsprechend zu quotieren.

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In seinem Urteil vom 30.1.1990 hat der Bundesgerichtshof festgestellt,daß der Kläger vom Beklagten keinen Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Bera­tung verlangen und den Honoraransprüchen des Beklagten nicht den Einwand der all­gemeinen Arglist nach § 242 BGB entgegensetzen kann.Es heißt dann weiter, daß für die Frage, ob und in welchem Umfang die Honoraransprüche des Beklagten begründet sind, es daher darauf ankomme, ob die übrigen Einwände durchgriffen, die der Klä­ger gegen die einzelnen Ansprüche geltend gemacht habe.An diese Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ist der Senat gebunden. Der Kläger ist unter diesen Umständen gehindert, sich gegenüber den Honoraransprüchen des Beklagten darauf zu berufen, der Beklagte habe die Vermögensinteressen des Klägers gefährdet, indem er nicht auf die Risiken der vorgeschlagenen Wege hingewiesen habe.Hiernach kommt es le­diglich auf die vom Beklagten erstinstanzlich vorgetragenen Einwände an,auf die er in der Berufungsinstanz Bezug genommen hat.Diese Einwände sind nur teilweise ge­rechtfertigt.

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Was die Rechnung vom 19.3.1986 über 7.330,20 DM angeht, ist dem Beklagten darin zu folgen, daß für die steuerliche Beratung des Objekts E. ein Wert von 200.000,-- DM zugrunde zu legen ist.

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Der Kläger hat selbst den Streitwert seiner Ansprüche in der Klageschrift auf 200.000.- DM beziffert und dabei im einzelne den Beratungsgegenstand des Be­klagten umrissen.Es ging um die bestmögliche Verwertung des Grundstücks E. 00 in der Form eines entgeltlichen Erwerbs nach § 7 b Abs.3 EStG, die Möglichkeit einer erhöhten Absetzung des Modernisierungsaufwandes des Hauses in Höhe von rund 250.000.- DM nach § 82a EStG und die Beschaffung von Fremdmitteln, wobei die Überlegungen dahin gingen, daß dem Kläger auf der Lohnsteuerkarte Frei­beträge eingetragen werden sollten.Wenn der Kläger seinen Schaden infolge einer fehlerhaften Beratung in einer Größenordnung von 200.000.- DM einschätzte, ist nicht einzusehen, daß der Beratungsgegenstand einen geringeren Wert gehabt hat,auch wenn der Kläger später seinen tatsächlichen Schaden geringer beziffert hat.

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Wegen des Umfang und der Bedeutung der Tätigkeit des Beklagten steht dem Be­klagten nach § 21 Abs.1 StBGebV eine Gebühr von 10/10 der vollen Gebühr nach Ta­belle A ( An.l ) zu. Für eine Erhöhung dieser Gebühr auf 20/10 gibt § 21 StBGebV keine Grundlage.

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Soweit der Beklagte eine zusätzlicher Gebühr aus § 22 StBGebV verlangt, weil er zuletzt mit Schreiben an den damaligen Steuerberater des Klägers Erkenntnisse aus Drittgutachten einschließlich Strategien in einem 8-seitigen Schreiben dargelegt habe, rechtfertigt das nicht die Zuerkennung einer Gutachtergebühr nach § 22 StBGebV.Weder hat der Kläger ein Gutachten vom Beklagten erbeten, noch erfüllt das Schreiben des Beklagten die Anforderungen an ein Gutachten. Es handelt sich ledig­lich um eine begründete Darstellung seiner Aufassung, nicht aber um eine kritische Auseinandersetzung mit der Rechtssprechung und dem Schrifttum zum Zwecke einer gutachtlichen Stellungnahme.Im übrigen betreffen die Ausführungen des Beklagten in dem obengenannten Schreiben die den Gegenstand der Beratung bildenden Fragen.Unter diesen Umständen kann die gleichzeitige Erhebung einer Gebühr für die Ratserteilung und ein Gutachten nicht verlangt werden. Das schließt § 21 Abs.1 Satz 1 StBGebV aus.

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Hiernach kann der Beklagte auf der Grundlage eines Wertes von 200.000.- DM nur eine Gebühr von 10/10 in Höhe von 2130.-DM sowie eine Besprechungsgebühr nach § 42 StBGebV nach dem gleichen Wert und in gleicher Höhe, nach § 16 StVGebV eine Auslagenpauschale von 40,- DM sowie 14 % Mehrwertsteuer darauf , also wei­tere 602.- DM, zusammen insgesamt 4.902.- DM verlangen.

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Schließlich stehen dem Beklagten noch die beiden Kostenforderungen aus den Rechnungen vom 17.11.1986 in Höhe von 748,17 DM und von restlichen 1358,10 DM zu.

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Insgeamt steht dem Beklagten danach eine Honorarforderung von 7008,27 DM zu.Die weitergehende Honorarforderung ist unbegründet.

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Der Zinsanspruch ist nach den §§ 288, 291 BGB begründet.

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Nach alledem war das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Widerklage teilweise abzuändern und die weitergehende Widerklage abzuweisen..

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Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz waren nach den §§ 91, 92 ZPO dem Kläger zu 69/70 und dem Be­klagten zu 1/70 aufzuerlegen, wobei der Senat berücksichtigt hat, daß bei der er­neuten Verhandlung vor dem Senat außer der Kostenentscheidung, die hier keinen eigenen Streitwert hat, nur noch über die Widerklage zu befinden war.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff.10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung ab 30.1.1990: 9.436,47 DM.