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Oberlandesgericht Köln·3 U 105/88·27.02.1989

Steuerberaterhaftung: fehlender Risikohinweis bei Erwerb aus Erbauseinandersetzung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks aus einer Erbengemeinschaft. Streitpunkt war, ob der Steuerberater Steuervorteile in Aussicht stellen durfte, ohne auf das nach damaliger BFH-Rechtsprechung bestehende Risiko eines unentgeltlichen Erwerbs hinzuweisen. Das OLG bestätigte die Haftung aus positiver Vertragsverletzung, weil der Berater die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung missachtete und keine Risikoaufklärung erteilte. Ein Grundurteil sei zulässig, da zumindest ein Mindestschaden wahrscheinlich sei; die Widerklage auf Honorar scheitere nach § 242 BGB, weil die Folgetätigkeit durch die Fehlberatung veranlasst war.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil und die Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Steuerberater hat seinen Mandanten im Rahmen eines Beratungsvertrags umfassend, vollständig und fehlerfrei über steuerlich relevante Risiken aufzuklären, wenn sich die Beratungsbedürftigkeit aus dem erkennbaren Sachverhalt ergibt.

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Stellt ein Steuerberater Steuervorteile in Aussicht, muss er bei entgegenstehender oder zweifelhafter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Rechtsunsicherheit und die daraus folgenden Risiken ausdrücklich hinweisen; eine abweichende Verwaltungspraxis entbindet hiervon nicht.

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Unterlässt der Steuerberater die gebotene Risikoaufklärung und beeinflusst dies die Erwerbsentscheidung des Mandanten, haftet er aus positiver Vertragsverletzung (§ 242 BGB) auf Ersatz der hierdurch verursachten Vermögensnachteile.

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Ein Grundurteil ist zulässig, wenn nach dem Streitstoff mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls ein Mindestschaden besteht und die Schadenshöhe wegen zahlreicher Abrechnungspositionen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben kann.

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Honoraransprüche für Tätigkeiten, die ausschließlich zur Schadensminderung bzw. zur Bewältigung von Verfahren erforderlich wurden, die durch eine Fehlberatung veranlasst sind, können nach § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sein.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 305/83

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3.Mai 1988 verkündete Urteil der 12.Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 0 305/83 - wird auf seine Kosten zurück­gewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung von 6.200.- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung.

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Der Kläger wollte im Jahre 1980 aus dem Nachlaß seiner Mutter von seinen beiden Brüdern das Hausgrundstück E. 00 in B. erwerben. Nachdem der Beklagte dem Kläger schon vor dem Erbfall Finanzierungsvorschläge für einen in Aussicht genommenen Erwerb unterbreitet hatte, erörterten die Parteien erneut die Finanzierungsproblematik des Grundstückserwerbs, sowie der Vorzüge, Kosten und Finanzierung einer Modernisierung des Hauses.Seine Entscheidung über den Erwerb des Grundstücks machte der Kläger von einem konkreten Finanzierungsplan des Beklagten abhängig. Im Mai 1980 skizzierte der Beklagte ein differenziertes Finanzierungsmodell, nachdem die Parteien Gespräche mit Finanzierungsvermittlern geführt hatten. Der Entwurf des Beklagten stellte dem Kläger in Aussicht,daß die jährlich zu zahlenden Zinsen und Tilgungen der Lasten zur Hälfte aus Steuerersparnissen finanziert werden könnten. Steuerlich abzugfähig seien auch die für die Kredite zu zahlenden Zinsen. Der Kläger akzeptierte das Finanzierungskonzept des Beklagten und leitete die Kreditaufnahme ein. Mit Schreiben vom 30.Mai 1980 stellte der Beklagte dem Kläger seine bisherige Tätigkeit in Rechnung.

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Am 3.Juli 1980 schloß der Kläger mit seinen Brüdern einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag, durch den er das genannte Grundstück erwarb. An seine beiden Brüder zahlte er je 140.000.- DM, wobei sich die Ausgleichszahlungen an dem Kaufangebot eines anderen Interessenten in Höhe von 420.000.- DM orientierte. Der Entwurf des notariellen Vertrages ist dem Beklagten vor dem Vertragsabschluß nicht zur Kenntnisnahme zugeleitet worden. Die rechtliche Erwerbskonstruktion ist zu keiner Zeit zwischen den Parteien erörtert worden.

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Im August 1980 beantragte der Beklagte für den Kläger unter Hinweis auf den Grunderwerb und begonnene Modernisierungsarbeiten die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte des Klägers wegen Verlustes aus Vermietung und Verpachtung, erhöhter Absetzung und Finanzierungsaufwand. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Den aus gleichen Gründen für 1981 gestellten Antrag lehnte hingegen das Finanzamt unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 7.Oktober 1980 ab, weil er sich bei dem Erwerb von Erbanteilen im Rahmen der Erbauseinandersetzung um einen unentgeltlichen Erwerb handele.Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt zurück, worauf der Kläger Klage beim Finanzgericht erhob.

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Parallel zu dem Lohnsteuerverfahren erhob der Kläger Einsprüche gegen entsprechende Entscheidungen des Finanzamts bei den Einkommensteuerbescheiden für 1980 und 1981. Die Entscheidung über die Einsprüche wurde zunächst wegen des beim Finanzgericht L. bereits anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

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Nachdem der Bundesfinanzhof im Urteil vom 9.Juli 1985 seine Rechtsprechung zur Frage des Erwerbs im Rahmen der Erbauseinandersetzung geändert hatte, erklärten die Parteien das finanzgerichtliche Verfahren in der entscheidungserheblichen Frage in der Hauptsache für erledigt.Dem Kläger wurde die Hälfte der Kosten des Verfahrens durch Beschluß auferlegt.

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Mit Schreiben vom 19.11.1986 stellte der Beklagte dem Kläger seine Kosten für Beratung, Begutachtung und Tätigkeit im vorgerichtlichen Verfahren mit 7.330,20 DM in Rechnung.

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Nach Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens entzog der Kläger dem Beklagten das Mandat in seinen steuerlichen Angelegenheiten.

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Der Beklagte beantragte dann beim Finanzgericht gegen den Kläger seine Kosten im Anordnungsverfahren mit 748,17 DM und wegen der Hauptsache in Höhe von 2.716,20 DM festzusetzen.Wegen Einwendungen des Klägers wurde der Antrag des Beklagten zurückgewiesen.Der Kläger Leitete dann die ihm vom Finanzamt erstatteten Kosten an den Beklagten weiter, verweigerte aber die Begleichung des restlichen Gebührenforderung des Beklagten unter Hinweis auf seine fehlerhafte Beratungstätigkeit.

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Nachdem der Kläger zunächst die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten wegen fehlerhafter Beratung verlangt hatte, nahm er den Beklagten dann im Wege der Leistungsklage auf Schadensersatz von 181.047,63 DM in Anspruch. Unter teilweiser Klagerücknahme verlangt er nunmehr nur noch Schadensersatz in Höhe von 133.198,63 DM.

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Wegen seiner Honoraransprüche hat der Beklagte Widerklage erhoben.

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Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihm die möglichen Steuervorteile detailliert dargelegt, dabei aber die einschlägige Rechtsprechung des BFH außer acht gelassen. Ohne die fehlerhafte Beratung wäre ihm der im einzelnen substantiierte Schaden von 133.198,63 DM nicht entstanden.

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Zur Widerklage hat der Kläger die Höhe der Honoraransprüche bestritten und geltend gemacht, er könne die Zahlung der Gebühren wegen der fehlerhaften Beratung verweigern.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 133.198,63 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1.8.1985 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen und den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an ihn 9.436,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.3.1987 zu zahlen.

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Der Beklagte hat geltend gemacht,seine Beratung sei zutreffend gewesen.

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Die Entscheidung des BFH vom 7.0ktzober 1980 sei eine überraschungsentscheidung gewesen.Erstmals sei die Fiktion eines unentgeltlichen Erwerbs zuungunsten des Steuerpflichtigen angewendet worden.Aus der früheren Rechtsprechung habe man nicht schließen können, daß ein unentgeltlicher Erwerb bei einer Erbauseinandersetzung mit marktgerechten Abfindungszahlungen angenommen würde.

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Im übrigen hat der Beklagte die Schadensberechnung des Klägers bestritten.

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Das Landgericht hat durch das am 3.Mai 1988 verkündete Urteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen.

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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte sei dem Kläger wegen positiver Vertragsverletzung des Dienstvertrages zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe dem Kläger bei der im Frühjahr 1980 erfolgten Beratung Steuervorteile in Aussicht gestellt, die nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung des BFH zumindest sehr zweifelhaft gewesen seien. über die bestehenden Risiken habe der Beklagte den Kläger nicht in gehöriger Form belehrt.Daß über die Erwerbsmodalitäten zwischen den Parteien nicht gesprochen worden sei, sei unerheblich. Die Problematik des Erwerbs im Rahmen einer Erbauseinandersetzung hätte der Beklagte schon im Rahmen der Finanzierungsvorschläge zum Ausdruck bringen müssen. Auch eine Erbauseinadersetzung über einen Erwerb von Bruchteilseigentum hätte nicht zu den gewünschten steuerlichen Vorteilen geführt.

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Dem Kläger sei durch den Beklagten jedenfalls ein Mindestschaden zugefügt worden.

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Der Widerklage stehe die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

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Gegen dieses seinem ganzen Inhalt nach in Bezug genommene Urteil, das ihm am 6.Mai 1988 zugestellt worden ist, hat der Beklagte durch einen am 3.Juni 1988 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung am 10.0ktober 1988 begründet hat.

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Beide Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der in der Berufungsinstanz gewechselten Schrtiftsätze wiederholt und ergänzt.

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Der Beklagte behauptet, er habe keinen Auftrag zur einkommenssteuerlichen Beratung des Klägers über den Erwerb des Alleineigentums an dem Grundstück gehabt und in diesem Rahmen auch nicht beraten. Ihm sei der notarielle Vertrag auch nicht vorgelegt worden.

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Selbst wenn er Beratungspflichten gehabt habe, hätte er diese nicht verletzt. Die Ausgleichszahlungen des Klägers an seine Brüder seien über den Wert der Erbanteile hinausgegangen. Unter diesen Umständen sei der Kläger im Hinblick auf die Praxis des Finanzamtes B.-Stadt kein Risiko hinsichtlich der Frage des entgeltlichen Erwerbs eingegangen. Tatsächlich sei dem Kläger kein einkommenssteuerlicher Nachteil entstanden.Er habe von 1980 an alle steuerlichen Vorteile erhalten.

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Selbst wenn ein minimaler Schadensposten zurückgeblieben wäre, wäre er durch Minderung der Widerklage ausgeglichen.

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Den Kläger treffe auch ein erhebliches Mitverschulden, weil er ihm, dem Beklagten nicht den Vertragsentwurf zugeleitet habe. Wäre das geschehen, hätte er dem Kläger den Erwerb durch Kauf der Bruchteile empfohlen.In diesem Falle wären keine Schwierigkeiten entstanden. Für die Folgen des insofern nicht vorhersehbaren Verhaltens des Klägers brauche er nicht einzustehen.

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Weiter meint der Beklagte, es fehle an einer Kausalität seines Verhaltens für die Unsicherheit aus der Rechtssprechung und den Schaden des Klägers. Es sei kein Bescheid rechtskräftig geworden und der Kläger habe sämtliche Steuervorteile erhalten.

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Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil habe er die von der ständigen Praxis des zuständigen Finanzamtes abweichende Beurteilung der Rechtslage durch den BFH nicht voraussehen können.

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Im übrigen wendet sich der Beklagte gegen die Annahme eines Schadens des Klägers und hält die Annahme eines Mindestschadens für unbegründet. Ein erhebliches Mitverschulden treffe den Kläger auch deshalb, weil er die steuerminderungsmöglichkeiten durch die Veräußerung des Grundstücks am 22.6.1985 nicht ausgeschöpft habe.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung vom 9.436,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.März 1987 zu verurteilen und ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Darstellung des Beklagten entgegen.Er macht nunmehr auch den vom Landgericht angeführten Zinsverlust als Schaden geltend.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die in prozessualer Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten konnte in der Sache keinen Erfolg haben.

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Das Landgericht hat mit Recht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte schuldet dem Kläger aus dem rechtlichen Gesichtspunkte der positiven Vertragsverletzung nach § 242 BGB Ersatz der Schäden, die der Kläger infolge fehlerhafter steuerlicher Beratung erlitten hat.Die den Gegenstand der Widerklage bildenden Honoraransprüche stehen dem Beklagten hingegen gegen den Kläger nicht zu, weil die Tätigkeit des Beklagten infolge seiner fehlerhaften Beratung erforderlich geworden ist.

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Seine Überzeugung stützt der Senat im einzelnen auf folgende Erwägungen:

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Der Senat ist aufgrund des beiderseitigen Vorbringens der Parteien der Überzeugung, daß der Beklagte den. Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb des zum Nachlaß der Mutter des Klägers gehörenden Grundstücks E. 00 in B. in steuerrechtlicher Hinsicht beraten hat.

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Der Kläger hat das vom Beklagten seinerzeit für die Finanzierung der Übernahme des Grundstücks aus der Erbengemeinschaft vorgeschlagene Finanzierungsmodell konkret beschrieben. Danach sah das Finanzierungsmodell einen Einsatz von Fremdmitteln in Höhe von 685.000..- DM vor und beschrieb im einzelnen die Beschaffung dieser Fremdmittel und den damit verbundenen jährlichen Finanzierungsaufwand von 60.000..- DM. Die Hälfte dieses Betrages könne aus Steuerersparnissen Finanziert werden. Bei einem Zinsvolumen von 58.000.- DM und dem sich aus erhöhten Abschreibung des Modernisierungsaufwandes ergebenden Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 20.000.- DM würden als steuerlich abzugsfähig 87.000.- DM zur Verfügung stehen, die bei einer Steuerbelastung von 40 9/0 zu einer Steuerersparnis von 30.000.- DM führen würde.

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Ferner hat der Beklagte nach der Darstellung des Klägers auch ausgeführt, welche Steuerersparnis sich aus Abschreibungen aus dem Modernisierungsaufwand ergeben würden.

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Der Beklagte hat schriftsätzlich bestätigt, daß anläßlich eines Gesprächs der Parteien Mitte Mai 1980 das vom Kläger angeführte Finanzierungsmodell erörtert worden ist.Darüberhinaus hat er ausgeführt, daß erhebliche Steuervorteile, die er dem Kläger im Rahmen der damaligen Finanzierungsskizze in Aussicht gestellt habe, auch tatsächlich eingetreten seien.

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Aus diesen Ausführungen des Beklagten entnimmt der Senat, daß die Parteien nicht nur über eine Finanzierung und eine Finanzierungsvermittlung gesprochen haben, sondern daß auch die nachfolgende Finanzierung der für die Fremdmittel aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen durch Steuerersparnisse erörtert worden ist. Damit bezog sich die Beratung des Beklagten als Steuerberater auf alle steuerlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Übernahme des Grundstücks aus der Erbengemeinschaft und die Finanzierung der Ausgleichszahlungen für den Kläger von Bedeutung waren. Dementsprechend hat auch der Beklagte in seiner Honorarrechnung vom 30.Mai 1980 Gebühren für seine Bemühungen in den steuerlichen Angelegenheiten des Klägers sowie bei der Finanzierung des Objekts geltend gemacht.

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Bei dieser Sachlage hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger umfassende Beratungspflichten in steuerlicher Hinsicht. Wenn er der Ansicht war, aus steuerlichen Gründen sei es notwendig ,anstelle einer Auseinandersetzung in Form der Übernahme des Grundstücks und Ausgleichszahlungen an die Miterben die Auseinandersetzung so vorzunehmen, daß das Gesamthandseigentum an dem Grundstück in Bruchteilseigentum der Miterben übertragen und der Kläger dann die Anteile erwerben sollte, hätte er das dem Kläger selbstverständlich darlegen müssen, wenn nur so die von ihm in Aussicht gestellten Steuervorteile bei dem Finanzamt erwirkt werden konnten.

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Im übrigen ist der Senat mit dem Landgericht auch der Überzeugung, daß das Finanzamt seinerzeit auch beim Erwerb der Bruchsteile der Miterben einen unentgeltlichen Erwerb angenmommen hätte, weil diese Erwerbsform steuerlich keine differenzierte Betrachtung erlaubt.Das zeigen auch die später erlassenen Steuerrichtlinie, auf die das Landgericht mit Recht hingewiesen hat.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten durfte er mit einer solchen Beratung und Belehrung nicht warten, bis ihm ein Vertragsentwurf vorgelegt wurde;denn er schuldete von vorneherein eine umfassende, vollständige und fehlerfreie Beratung. Wäre die gegenteilige Ansicht des Beklagten zutreffend, hätte er also davon ausgehen können und dürfen„ daß ihn der Kläger später erneut zur Beratung hinzuziehe, würde das im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß ein Steuerberater zunächst,ohne dafür einstehen zu müssen,fehlerhaft beraten könnte und daß der Mandant später nach beendeter Beratung die Verpflichtung hätte, den Steuerberater vor der Umsetzung der vorgeschlagenen steuerlichen Wege noch einmal gegen entsprechendes Honorar zur Überprüfung des bereits erteilten Rates anzuhalten, um ihm die Möglichkeit von Korrekturen zu geben. Wie der Kläger mit Recht ausführt, geht eine solche Annahme              an der Wirklichkeit des Lebens und dem Sinn des Beratungsvertrages vorbei.

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Die Beratung des Beklagten war nach der Überzeugung des Senats fehlerhaft.

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Der Beklagte hatte als Steuerberater mit berufsüblicher Sorgfalt den Kläger als seinen Mandanten über die steuerlich relevanten Fragen aufzuklären und zu belehren, auch wenn ihm keine besonderen Fragen vorgelegt wurden, sich die Notwendigkeit der Beratung und Belehrung wie hier aus dem beabsichtigten Erwerb des Grundstücks von einer Erbengemeinschaft, an der der Erwerber beteiligt war,ergab. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten mußte der Beklagte als Steuerberater von Gesetzeswortlaut, den Steuerrichtlinien und den höchstrichterlichen Erkenntnissen ausgehen.Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Er hat unbeachtet gelassen, daß der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 5.November 1974 ( BStBl. 1975,IIS.411 ) zur Frage des Erwerbs eines Grundstücks aus einer Erbengemeinschaft Stellung genommen und einen entgeltlichen Erwerb verneint hatte.Der BFH hat sich dabei auf zahlreiche frühere Entscheidungen berufen.Dieser Entscheidung hätte der Beklagte bei seiner Beratung Rechnung tragen und den Kläger auf das mit der Einnahme eines gegenteiligen Standpunktes verbundene Risiko hinweisen müssen. Nach der im Zeitpunkte der Beratung bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung konnte der Kläger mit den ihm in Aussicht gestellten Steuervorteilen nicht rechnen.Die danach ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 7.Oktober 1980 war keine Überraschungsentscheidung, wie der Beklagte meint. Daß ein Finanzamt einen anderen Standpunkt einnahm als der Bundesfinanzhof, durfte den Beklagten nicht veranlassen, sich darauf zu verlassen und die Erkenntnisse der Rechtssprechung zu übergehen. Sicherlich war die damalige Rechtsprechung des BFH korrekturbedürftig und mochte auch von Steuerpflichtigen und den Steuerberatern als unzutreffend empfunden werden. Ihre Auffassung war aber nicht verbindlich. Steuerberater müssen sich den Gegebenheiten anpassen, auf die tatsächliche Rechtslage hinweisen und die Risiken aufzeigen, die mit der Einnahme eines anderen Standpunkts verbunden waren, damit der Mandant die Möglichkeit hat , sich selbst ein Bild zu machen und die Entscheidung für sich zu treffen, ob er auf eine ihm günstige Änderung der Rechtssprechung warten will, Nachteile steuerlicher Art in Kauf nehmen oder vom Erwerb wegen der ungünstigen Rechtslage Abstand nehmen will. Indem der Beklagte die Risiken nicht aufzeigte, vielmehr den Kläger in dem Glauben beließ, er erhalte die aufgezeigten Steuervorteile mit Sicherheit,hat er ihm die erforderlichen Entscheidungshilfen versagt. Der Kläger hat das Grundstück erworben, ohne die Risiken zu kennen. Wäre ihm die Schwieirigkeiten bekannt gewesen, hätte er nach der Überzeugung des Senats vom Erwerb Abstand genommen. Denn nach der Lebenserfahrung pflegt niemand in der heutigen Zeit ein Grundstück zum Zwecke der Modernisierung zu erwerben, für das ihm keine Steuervorteile gewährt werden, wenn er bei einem anderen Objekt die Finanzierung mittels erheblicher Steuervorteile ermöglichen kann. Daß der Kläger auch ein Affektionsinteresse am Erwerb seines Elternhauses gehabt haben mag, kann dahingestellt bleiben, da nach der Überzeugung des Senats die steuerlichen und wirtschaftlichen Erwägungen für einen Kaufentschluß ausschlaggebend sind.

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Bei dieser Sachlage ist der Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.

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Nach der Sachlage besteht kein Anhalt für ein Mitverschulden des Klägers.

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Zwischen den Parteien ist streitig,ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Mit dem Landgericht ist auch der Senat der überzeugung, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit für die spätere Feststellung eines Mindestschadens spricht. Denn der Vergleich der Vermögenslage des Klägers, wie sich diese aufgrund des Schadensfalles darstellt und wie der Kläger gestanden hätte, wäre er zutreffend beraten worden, hat zahlreiche Aspekte. Insbesondere sind dabei auch die dem Kläger entgangene Zinsnachteile, auf die er in der Berufungsinstanz ebenfalls die Klage gestützt hat, im einzelnen zu errechnen.Insbesondere sind auch die Gebrauchsvorteile der eigenen Wohnung näher einzuschätzen.Angesichts des Umfanges der Abrechnungspositionen schätzt der Senat, daß jedenfalls ein geringer Mindestschaden besteht. Unter diesen Umständen können aus Rechtsgründen Bedenken gegen den Erlaß eines Grundurteils nicht erhoben werden.

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Daran ändert auch nichts, wenn der Kläger nach Ablehnung seiner Anträge andere Steuervorteile in Anspruch nehmen konnte, wie der Beklagte vor dem Senat dargetan hat. Im Verfahren zur Höhe wird das Landgericht darauf nach entsprechender Substantiierung und nach Vorlage entsprechender Beweisurkunden näher einzugehen haben.Im gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch bei anderen vom Beklagten erwirkten Steuervorteilen nicht ausgeschlossen werden,daß geringe Zinsverluste zum Nachteil des eingetreten sind, die einen Mindestschaden darstellen.

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Soweit der Beklagte ein Mitverschulden des Klägers darin sehen will,

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daß der Kläger infolge der Veräußerung des Grundstücks seine Steuervorteile nicht ausgeschöpft habe, handelt es sich um eine Frage der Schadensberechnung, die das Landgericht im einzenen noch zu prüfen hat.

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Mit dem Landgericht ist auch der Senat der überzeugung,daß dem Honoraranspruch des Beklagten für seine weitere Tätigkeit die Einrede der allgemeinen Arglist nach § 242 BGB entgegensteht.Die in Rechnung gestellte Gebühren des Beklagten beruhen, wie die Kostenfestsetzungsanträge des Beklagten vom 17.11.1986 und die Rechnung vom 19.3.1986 zeigen„ auf seiner Tätigkeit in den Verfahren vor dem Finanzgericht Köln und vor dem Finanzamt B-Stadt sowie im Zusammenhang mit der"Fiktion des unentgeltlichen Erwerbs" und "verschiedener Steuerstrategien". Dieser Benühungen des Beklagten hätte es nicht bedurft, wenn er den Kläger zutreffend beraten hätte.Es wäre zu keinen Verfahren gekommen. Der Beklagte hätte sich auch keine Gedanken mehr zu den Rechtsproblemen und den zur Vermeidung weiterer Schäden notwendigen Steuerstrategien machen brauchen. Alle seine weiteren Bemühungen dienten ausschließlich der Schadensminderung. Ein Anspruch auf besondere Vergütung besteht unter diesen Umständen nicht.

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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, auch die sonstigen steuerlichen Belange seien von ihm miterledigt worden,rechtfertigt das keine andere Auffassung. Einerseits ist aus seinen Rechnungen nicht zu entnehmen,welche sonstigen Einzelfragen überhaupt eine Rolle neben der steuerrechtlichen Bewertung der Erwertsfrage gespielt haben und wie diese zu bewerten sind, andererseits läßt das Vorbringen des Beklagten nicht erkennen, daß der Kläger überhaupt seine Dienste im Rahmen der Lohn- und Einkommenssteuer in Anspruch genommen hätte, wäre nicht die steuerrechtliche Bewertung des Erwerbs des Grundstücks streitig geworden.

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Nach alledem mußte die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff.10, 711 ZPO.

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Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 142.635,10 DM