Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde; Anforderungen an Polizeizeugenaussagen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Das OLG Köln verwirft den Zulassungsantrag als offensichtlich unbegründet, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind und keine Fortbildung des Rechts geboten ist. Das Gericht stellt dar, daß Zeugenaussagen von Polizeibeamten der freien Beweiswürdigung unterliegen, der Zeuge aber die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Anzeige übernehmen und die Umstände der Beobachtung darlegen muss. Fehlen entsprechende Feststellungen, handelt es sich regelmäßig nur um ein Einzelfehlermotiv, das die Zulassung nicht rechtfertigt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen; Kosten der Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG ist nur geboten, wenn der Fall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Anlass gibt.
Die Aussage eines Polizeibeamten, der sich nicht erinnern kann, aber einen Irrtum ausschließt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.
Ein Polizeizeuge muss bereit sein, die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts seiner Anzeige zu übernehmen; regelmäßig sind die näheren Umstände der Beobachtung und Anzeigenerstattung zu klären.
Ein Polizeibeamter, der als Beobachtungsposten und nicht als Anzeigenerstatter tätig war, kann die Verantwortung für den Inhalt der Anzeige nur übernehmen, wenn er an der Anzeigenerstattung mitgewirkt oder diese später auf Richtigkeit überprüft hat.
Fehlende Feststellungen dazu können Rechtsfehler darstellen, begründen aber nicht ohne Weiteres die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn es sich um ein rein einzelfallbezogenes Beurteilungsproblem handelt.
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.
Gründe
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRS 40, 134, 137).
Die durch das angefochtene Urteil und den Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt.
Es ist anerkannt, daß auch die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich an den von ihm angezeigten Vorfall nicht mehr erinnern, er schließe aber einen Irrtum aus, der freien Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt (BGHSt 23, 213; BGH NJW 1970, 1558). Der Zeuge muß aber bereit sein, die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts seiner Anzeige zu übernehmen; in der Regel wird es auch geboten sein, die näheren Umstände zu klären, unter denen der Vorgang beobachtet und zur Anzeige gebracht worden ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom 26. Mai 1981 - 3 Ss 360/81 - m.w.N.; ferner: OLG Köln, 1. Strafsenat, VRS 61, 360 und NStZ 1981, 76; OLG Düsseldorf VRS 62, 282 und ZfS 1981, 387; OLG Hamm JMBl NW 1979, 150). Wird ein Polizeibeamter vernommen, der nicht Anzeigenerstatter ist, der insbesondere als Beobachtungs- und nicht als Anhalteposten bei der Feststellung einer Verkehrsordnungswidrigkeit tätig war, so kann er allerdings für die Richtigkeit des Inhalts der Anzeige nur dann die Verantwortung übernehmen, wenn er an der Anzeigenerstattung mitgewirkt hat; es muß sichergestellt sein, daß seine Beobachtungen mit dem Inhalt der Anzeige übereinstimmen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom 5.11.1982 - 3 Ss 506/82 - und vom 26.5.1981 - 3 Ss 360/81 -; vgl. ferner OLG Köln, 1. Strafsenat, VRS 60, 205; OLG Hamm VRS 52, 431; 53, 40; 54, 138; 55, 134). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Beobachtungsposten beim Abfassen der Anzeige mitgewirkt hat oder sie später durchgelesen und auf ihre Richtigkeit überprüft hat (vgl. OLG Köln, 1. Strafsenat, Beschluß vom 9.1.1981 - 1 Ss 1107/80 -).
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob der Polizeibeamte, der als Anhalteposten tätig war und die Anzeige aufgenommen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Anzeige übernommen hat. Es fehlt auch die Feststellung, ob die beiden Beamten, die als Beobachtungsposten eingesetzt waren, an der Anzeigenerstattung mitgewirkt haben, und was sie überhaupt konkret ausgesagt haben.
Insoweit kommen aber nur Rechtsfehler im Einzelfall in Betracht, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebieten.