Rechtsbeschwerde in OWi-Verfahren verworfen – keine feststellbaren Rechtsfehler
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen. Streit war, ob das Urteil Rechtsfehler enthält, die zu seinen Gunsten zu beseitigen wären. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Beschwerde als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen rechtsfehlerhaften Nachteil des Betroffenen ergab. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergab.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der den Beschwerdeführer zum Nachteil verändert.
Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG dient der Feststellung rechtsfehlerlicher Entscheidungen; fehlt ein solcher Fehler, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
Die bloße Beschwerderechtfertigung begründet nicht automatisch Erfolg der Rechtsbeschwerde; es bedarf eines nachteiligen Rechtsfehlers zugunsten des Betroffenen.
Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.10.1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.