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Oberlandesgericht Köln·28 Wx 26/16·10.10.2016

Rechtsbeschwerde gegen Ordnungsgeld im Handelsregisterverfahren zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren

ZivilrechtHandelsrechtHandelsregisterverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss im Zusammenhang mit einer Anfrage nach § 329 Abs. 2 HGB wurde als statthaft und form‑/fristgerecht zugelassen. Zentral ist die Frage der versäumten fristgerechten Reaktion auf die HGB‑Anfrage und die dadurch eintretende Rechtsfiktion zu Lasten der Gesellschaft. Das Gericht hält das Verfahren für stark formalisiert und sieht daher keine Aussicht auf Erfolg der Beschwerde; eine Reduktion des Ordnungsgelds wird abgelehnt. Der Rechtsbeschwerdeführerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Rücknahme zur Kostenreduktion empfohlen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als statthaft und in Form/Frist begründet zugelassen; Entscheidung im schriftlichen Verfahren, Gericht sieht keine Erfolgsaussichten und empfiehlt ggf. Rücknahme zur Kostenreduktion.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht fristgerechte Reaktion auf eine Anfrage nach § 329 Abs. 2 HGB führt zur Anwendung der dort geregelten Rechtsfiktion und zu nachteiligen Rechtsfolgen für die Gesellschaft, auch wenn die Anfrage nicht offensichtlich unbegründet ist.

2

In gesetzlich stark formalisierten Massenverfahren können auch geringfügige Formfehler erhebliche Folgen haben; dies ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3

Eine Reduktion eines verhängten Ordnungsgeldes kommt nicht in Betracht, wenn die Betroffene innerhalb der in der Androhungsverfügung gesetzten sechs‑wöchigen Frist keine angemessene Reaktion, insbesondere keine erneute Einreichung, vorgenommen hat; § 335 Abs. 4 S. 2 HGB greift dann nicht.

4

Eine weitergehende allgemeine Ermessensermächtigung zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes neben den gesetzlichen Ausnahmeregelungen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht eröffnet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 3, 32 FamFG§ 329 Abs. 2 S. 1 HGB§ 335 Abs. 4 S. 2 HGB§ GNotKG Nr. 19127 KV

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 36 T 133/16

Tenor

I. Die am 21.09.2016 eingereichte Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch in der gesetzlichen Form und Frist begründet.

II. Über die zulässige Rechtsbeschwerde soll ohne Erörterung in einem Termin nach § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. §§ 74 Abs. 3, 32 FamFG im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

III. Der Senat weist die Rechtsbeschwerdeführerin darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Zentral ist die Erwägung, dass auf die (sachlich nicht offensichtlich unberechtigte) Anfrage nach § 329 Abs. 2 S. 1 HGB nicht fristgerecht reagiert worden ist und deswegen die Fiktion in § 329 Abs. 2 S. 2 HGB zu Lasten der Gesellschaft eingreift. Es mag bedacht werden, dass das Verfahren vom Gesetzgeber bewusst als stark formalisiertes Massenverfahren  konstruiert worden ist und daher auch kleine "Formfehler" missliche Folgen haben können. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht per zu beanstanden.

Auch eine Reduktion des Ordnungsgeldes ist nicht geboten. Insbesondere wurde auch nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist der Androhungsverfügung angemessen reagiert und den Pflichten - sei es durch erneute Einreichung - nachgekommen. Daher greift § 335 Abs. 4 S. 2 HGB ersichtlich nicht ein. Eine darüber hinausgehende allgemeine Herabsenkungsmöglichkeit aus Ermessensgründen etc. ist - wie der Senat in ständiger und vom Landgericht zitierter Rspr. erkennt - nicht eröffnet.

IV. Die Rechtsbeschwerdeführerin erhält abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kostenreduktion gemäß Nr. 19127 KV GNotKG mag die Rücknahme der Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist geprüft werden.

Rubrum

1

2

"Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext"