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Oberlandesgericht Köln·28 Wx 18/15·03.09.2015

Nichtzulassungsbeschwerde nach § 335a HGB als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtHandelsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren nach § 335a HGB. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das Gesetz für die in § 335a HGB geregelten Fälle keine Nichtzulassungsbeschwerde vorsieht und eine analoge Anwendung des § 544 ZPO mangels Regelungslücke ausgeschlossen ist. Verfassungsrechtliche Einwände werden nicht zugunsten einer Rechtsmittelöffnung berücksichtigt; alternative Rechtsbehelfe (z. B. Individualverfassungsbeschwerde, § 44 FamFG) bleiben möglich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidung nach § 335a HGB als unzulässig verworfen, da das Gesetz eine solche Beschwerde nicht vorsieht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das anwendbare Gesetz sie ausdrücklich vorsieht; fehlt eine gesetzliche Ermächtigung, ist sie unzulässig.

2

Eine analoge Anwendung des § 544 ZPO zur Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn keine Regelungslücke im einschlägigen Gesetz vorliegt.

3

Bei gesetzlicher Anwendbarkeit von FamFG-Regelungen ist eine enge Auslegung entsprechend dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers vorzunehmen; daraus folgt kein weitergehender Rechtsmittelweg.

4

Verfassungsrechtliche Erwägungen (Art. 19 Abs. 4 GG) rechtfertigen nicht die Schaffung eines nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfs, wenn dem Betroffenen andere verfassungs- oder gesetzliche Rechtsbehelfe offenstehen, etwa die Individualverfassungsbeschwerde oder § 44 FamFG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 335a HGB§ 335 HGB§ 544 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12 T 967/14

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.08.2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, denn eine solche sieht das Gesetz in den Fällen des § 335a HGB nicht vor (vgl. bereits Senat v. 10.03.2015 - 28 Wx 2/15, n.v. sowie allgemein zum FamFG Fischer, in: Münchener Kommentar, FamFG, 2. Aufl. 2013 § 70 Rn. 25; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 70 Rn. 10 und - speziell zu den Verfahren nach § 335, 335a HGB - Kaufmann/Kurpat, MDR 2014, 1, 7). Da diese enge Lesart zu den hier im Gesetz für anwendbar erklärten FamFG-Regelungen eindeutig dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (BT-Drs. 16/6308, S. 205 zu § 62 des Entwurfs zur FGG-Reform), scheidet insbesondere eine analoge Anwendung des § 544 ZPO mangels Regelungslücke ersichtlich aus (Fischer, a.a.O.). Sie ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) keinesfalls geboten. Insbesondere steht dem Betroffenen im Einzelfall ggf. auch noch die Individualverfassungsbeschwerde offen bzw. die besondere Rechtsschutzmöglichkeit aus § 44 FamFG, um besondere Härten abzumildern.

3

Bei der Einführung der Rechtsbeschwerde in § 335a HGB hat der Gesetzgeber an dieser Stelle ersichtlich keinen Sonderweg einschlagen wollen, sondern die Zulassungsbedürftigkeit der Rechtsbeschwerde mehrfach ausdrücklich herausgestellt (BT-Drucks. 17/13221, S. 10). Ein Antrag der SPD-Fraktion im Gesetzgebungsverfahren für die Einführung einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde wurde ausdrücklich abgelehnt (BT-Drs. 17/14204, S. 4), ohne zumindest die Einrichtung einer atypische Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Bereich zu beschließen.

4

Ein Eingehen auf die Sache erübrigt sich daher für den Senat.

5

Geschäftswert für das Verfahren: 1.000 EUR

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.