Erinnerung gegen Kostenrechnung nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen eine Kostenrechnung über 307,00 EUR nach Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde (§335a HGB) und beruft sich auf verspätete Kenntnis eines Hinweisschreibens. Streitpunkt war, ob im Erinnerungsverfahren die Kostengrundentscheidung überprüfbar ist und ob ein Ausnahmegrund nach §21 GNotKG vorliegt. Der Senat wertet die Erinnerung als unzulässig hinsichtlich der Kostengrundentscheidung und weist sie zurück, da die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach §21 GNotKG nicht erfüllt sind. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 04.12.2023 zurückgewiesen; Entscheidung gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 81 GNotKG dient nicht der Überprüfung der Kostengrundentscheidung, die zur Hauptsache gehört und nur mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden kann.
Wird eine Rechtsbeschwerde gemäß § 335a HGB als unzulässig verworfen, sind die im GNotKG vorgesehene Festgebühr und die Zustellpauschale (insb. KV 19126 und KV 31002) als Kostenansatz sachlich und rechnerisch zulässig.
Die Ausnahmevorschrift des § 21 Abs. 1 GNotKG, wonach Kosten wegen unrichtiger Behandlung nicht zu erheben sind, setzt eine unverschuldete Unkenntnis der entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; bloße längere Abwesenheit ohne Vorkehrungen zur Kenntnisnahme der Post genügt nicht.
Auch bei Kleinstkapitalgesellschaften gehört es zur zumutbaren Sorgfalt eines geordneten Geschäftsbetriebs, an das Unternehmen gerichtete gerichtliche Zustellungen zeitnah zur Kenntnis zu nehmen; eine mehrmonatige Abwesenheit ohne Postregelung erfüllt diese Sorgfaltspflicht nicht.
Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 20.01.2024 gegen die Kostenrechnung vom 04.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Senat hat in dem Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335a HGB mit Beschluss vom 30.11.2023 die Rechtsbeschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23.08.2023 (16 T 308/23) kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Zuvor war die Erinnerungsführerin mit richterlichem Hinweisschreiben vom 08.11.2023 über die Unzulässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde und die beabsichtigte Verwerfung informiert worden.
Gegen die mit Kostenrechnung vom 04.12.2023 festgesetzten Kosten in Höhe von 300,00 EUR zzgl. 7,00 EUR Zustellungskosten wendet sich die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 20.01.2024. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass ihr das Hinweisschreiben vom 08.11.2023 nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangt sei, da sie von Ende Oktober bis einschließlich 30.12.23 beruflich in Hamburg tätig gewesen sei und keine Möglichkeit hatte die Post einzusehen.
Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Gebühr gemäß GNotKG KV 19126 in Höhe von 300,00 € und die Pauschale für zwei Zustellungen GNotKG KV 31002 in Höhe von 7,00 € seien der Erinnerungsführerin zu Recht in Rechnung gestellt worden.
II.
1. Der Senat legt vor dem Hintergrund, dass die Grundentscheidung vom 30.11.2023 keinem Rechtsmittel zugänglich ist und die Erinnerungsführerin letztlich nur die zu zahlenden Gerichtskosten als „nicht korrekt“ empfindet, das Schreiben vom 20.01.2024 als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 81 Abs. 1 GNotGK aus.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 81 Abs. 6 S. 1, 2 GNotGK durch den Vorsitzenden als Einzelrichter, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Die Erinnerung ist statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenrechnung vom 04.12 2023 über insgesamt 307,00 EUR ist sachlich und rechnerisch richtig. Wird – wie vorliegend mit Senatsbeschluss vom 30.11.2023 – eine Rechtsbeschwerde gemäß § 335 a HGB als unzulässig verworfen, sind nach GNotGK KV 19126 eine Festgebühr von 300,00 EUR zuzüglich einer Pauschale gemäß GNotKG KV 31002 in Höhe von 7,00 € für die Zustellung von Schriftstücken in Ansatz zu bringen. Die Erinnerungsführerin ist auch Kostenschuldnerin gemäß § 27 Nr. 1 GNotKG.
Das Vorbringen der Erinnerungsführerin, sie habe das Hinweisschreiben vom 08.11.2023 nicht rechtzeitig vor Abfassung des Beschlusses vom 30.11.2023 zur Kenntnis nehmen können, da sie von Ende Oktober bis einschließlich 30.12.23 beruflich in Hamburg tätig gewesen sei und keine Möglichkeit hatte die Post einzusehen, führt nicht zum Erfolg.
Insoweit wendet sich die Erinnerungsführerin gegen die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss vom 30.11.2023. Diese Entscheidung ist jedoch im Erinnerungsverfahren nicht zu überprüfen. Sie gehört vielmehr gemäß § 82 FamFG zur Hauptsache und ist nur mit den gegen dieselbe statthaften Rechtsmitteln anfechtbar.
Vorliegend kann der Angriff gegen die Kostengrundentscheidung auch nicht ausnahmsweise in die zulässige Einwendung umgedeutet werden, dass die Kosten wegen unrichtiger Behandlung gemäß § 21 Abs. 1 GNotGK nicht zu erheben seien (BeckOK KostR/von Selle GNotKG § 81 Rn. 42-49). Die aufgrund der verspäteten Kenntniserlangung des Hinweisschreibens vom 08.11.2023 nicht erfolgte Rücknahme der Rechtsbeschwerde beruht jedenfalls nicht auf einer unverschuldeten Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 3 GNotGK.
Auch wenn es sich bei der Erinnerungsführerin um eine Kleinstkapitalgesellschaft gemäß § 326 Abs. 2 HGB handelt, so gehört es auch bei derartigen Gesellschaften zu einem geordneten Geschäftsbetrieb, dass an das Unternehmen gerichtete Postsendungen zeitnah zur Kenntnis genommen werden können. Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend eine Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt wurde und daher mit gerichtlichen Zustellungen gerechnet werden musste. Eine zweimonatige Abwesenheit vom Unternehmenssitz, ohne die Möglichkeit geschäftliche Post zur Kenntnis zu nehmen, entspricht jedenfalls nicht mehr der Sorgfalt, welche unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich ist und vernünftigerweise zugemutet werden konnte.
3. Die Entscheidung in dem Erinnerungsverfahren ist gemäß § 81 Abs. 8 GNoGK gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Senat weist die Erinnerungsführerin ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung unanfechtbar ist, da gem. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotGK eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht stattfindet (BeckOK KostR/von Selle, 44. Ed. 1.1.2024, GNotKG § 81 Rn. 61).