Kaufvertrag über rare Weine: Rücktritt wegen Fälschungen und Identität der Flaschen
KI-Zusammenfassung
Eine Weinhändlerin verlangte nach Rücktritt die Rückzahlung des Kaufpreises für zurückgesandte, angeblich gefälschte Spitzenweine. Streitig war, ob die Flaschen Fälschungen sind und ob die zurückerhaltenen Flaschen aus der Lieferung der Beklagten stammen. Das OLG Köln bestätigte die landgerichtliche Beweiswürdigung (Zeugen, Augenschein) und bejahte Mangelhaftigkeit sowie Flaschenidentität anhand dokumentierter Flaschennummern. Die Berufung wurde zurückgewiesen; zugesprochen wurde Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Flaschen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen; Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Gelieferte Fälschungen stellen beim Kauf hochwertiger Waren einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar und berechtigen zum Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 346 BGB.
Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzliche Tatsachen- und Beweiswürdigung gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bestehen.
Eine Beweiswürdigung nach § 286 ZPO verlangt keine absolute Gewissheit; es genügt eine persönliche richterliche Überzeugung, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen.
Die Identität von gelieferten und später untersuchten/returnierten Stückwaren kann durch übereinstimmende Individualkennzeichen (hier: Flaschennummern) und nachvollziehbare Dokumentation/Zeugenaussagen bewiesen werden.
Angriffe gegen die Verwertbarkeit sachkundiger Zeugenaussagen zu Echtheitsmerkmalen sind unbegründet, wenn sie lediglich auf theoretische Fehlermöglichkeiten verweisen und keine konkreten Widersprüche oder Denkgesetzverstöße aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 86 O 60/16
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 263.347,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Weinhändlerin und handelt insbesondere mit hochwertigen und seltenen Weinen. Hierzu kauft sie Weine im In- und Ausland sowohl von den Produzenten selbst als auch von anderen Händlern und Sammlern. Die Beklagte handelt ebenfalls mit Weinen. Die Parteien standen seit Jahren in einer Geschäftsbeziehung.
Gemäß Rechnung vom 27.3.2012 erwarb die Klägerin von der Beklagten 36 Flaschen Wein der Marke A der Jahrgänge 2004, 2005, 2006 und 2007 zum Preis von 291.312,00 € brutto (Anlage K 3, Bl. 19, und K 8, Anl.heft Bl. 1). Gemäß Rechnung vom 04.04.2012 (Anl. K4, Bl. 20) verkaufte die Klägerin 36 Flaschen Wein der Marke A an die Firma B zum Preis von 271.500,00 € netto.
Im April 2013 kamen in der Weinbranche Gerüchte auf, dass große Teile der auf den Weinmarkt gelangten A-Weine Fälschungen seien, was auch der Erzeuger des Weins, die Domaine de A, der Klägerin auf Nachfrage bestätigte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2015 (Anlage K 7, Bl. 24) forderte die Klägerin die Beklagte fruchtlos zur Rückzahlung des Kaufpreises für 34 Flaschen in Höhe von 277.508 Euro auf mit der Begründung, dass die Firma B diese für Fälschungen halte und am 03.12.2015 an die Klägerin zurückgesandt habe.
Die Klägerin, die mit ihrer Klage die Rückzahlung des Kaufpreises für 34 Flaschen begehrt, hat erstinstanzlich behauptet, dass die ihr von der Beklagten gemäß Rechnung vom 27.3.2012 gelieferten A-Weine Fälschungen seien. Mangels Lieferscheins sei die Lieferung auf einer zum Lieferschein umfunktionierten Kopie der Rechnung der Beklagten quittiert worden und die Flaschennummern seien auf der Rückseite vom Lagermeister der Klägerin, dem Zeugen C, notiert worden. Nach der Veräußerung der von der Beklagten gelieferten Flaschen an die Firma B zum Preis von netto 271.500 € Weine seien diese am 27.04.2012 versandt worden, wobei der Zeuge C die Flaschennummern auf dem Lieferschein (Anlage K 5, Bl. 21) notiert habe. Nach Rücksendung von 34 dieser 36 Flaschen durch die Fa. B habe die Klägerin den anteiligen Kaufpreis erstattet.
Die Beklagte hat – unter anderem – bestritten, dass es sich bei den an die Klägerin gelieferten Weinflaschen um Fälschungen handele. Es habe sich bei den an die Firma B gelieferten Flaschen auch nicht um diejenigen aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin vom 27.03.2012 gehandelt. Eine Zuordnung der verkauften Weine anhand der Lieferschein- Nummern sei nicht möglich. Sollte die Firma B tatsächlich Flaschen an die Klägerin zurückgeschickt haben, handele es sich dabei nicht um solche aus der Lieferung der Beklagten.
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen des erstinstanzlichen Vorbringens, wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin im Hinblick auf 32 Flaschen ohne vorherige Fristsetzung ein Recht zum Rücktritt und damit ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Weinflaschen zustehe, weil der von der Beklagten gelieferte Wein mangelhaft sei. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass es sich – mit Ausnahme der Flasche Nr. 02476 des Jahrgangs 2004 und bei der Flasche Nr. 04401 des Jahrgangs 2006 – nicht um den von der Domaine de la A erzeugten und abgefüllten Spitzenwein "A" handele. Die Klägerin habe auch den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass es sich bei den 34 in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Flaschen um solche handele, die die Beklagte der Klägerin mit Rechnung vom 27.3.2012 geliefert habe.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beanstandet die Annahme des Landgerichts, dass es sich bei 32 der in der mündlichen Verhandlung präsentierten Flaschen um Fälschungen handele. Weiterhin bestreitet sie, dass es sich bei den in der mündlichen Verhandlung erster Instanz präsentierten Flaschen um jene handele, die sie seinerzeit an die Klägerin geliefert habe. Es sei schon nicht nachgewiesen, dass es sich bei den aus Singapur zurückgesandten Flaschen um Flaschen aus der damaligen Lieferung der Beklagten an die Klägerin gehandelt habe. Es könne durchaus sein, dass die Weine in China gefälscht worden seien; das Internet sei voll von entsprechenden Artikeln.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die als Anlage K8 vorgelegte Rechnung mit der Nummer 2011-15, auf der der Zeuge C handschriftlich die Flaschennummern notiert habe, sei ihr am 27.03.2012 um 19.30 Uhr durch den Geschäftsführer der Beklagten per E-Mail (Anlage BK9) übersandt worden. Nach einer daraufhin erfolgten Anzahlung von 75.000 € habe der Geschäftsführer der Beklagten die Weine am 04.04.2012 selbst angeliefert, hierbei aber keinen Lieferschein bei sich gehabt. Deshalb sei die als Anlage K8 vorgelegte Rechnung mit der Nummer 2011-15 noch einmal ausgedruckt und durch den Zeugen C direkt nach Annahme der Weine zum Lieferschein umfunktioniert worden, während eine andere Mitarbeiterin die Weine in das Warenwirtschaftssystem der Klägerin eingepflegt habe. Für den zwecks Lieferung nach Singapur erstellten Packschein (Anlage K9) habe der Zeuge sodann die Weine aus dem EDV-System herausgesucht und ausgedruckt; dies betreffe nicht nur die von der Beklagten gelieferten, sondern auch die weiteren, auf dem Lieferschein für die Firma B aufgeführten Weine. Als dann am 03.12.2015 die Weine zurückgeliefert worden seien, habe der Zeuge C die Artikel nochmals aus dem EDV-System ausgedruckt (Anlage BK4), um darauf handschriftlich die Anzahl und Flaschennummern der zurückgelieferten Weine notieren zu können.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands in zweiter Instanz auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme in zweiter Instanz nimmt der Senat Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2020, Bl.247 ff. d.A.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht wegen der Mangelhaftigkeit der ihr von der Beklagten verkauften Weine ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 263.347,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe der im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Weinflaschen zu.
Die Berufung kann sich weder gemäß § 513 Abs. 1 ZPO darauf stützen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht, noch darauf, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Das Landgericht ist nach Vernehmung der Zeugen C und D davon ausgegangen, dass 32 der von der Beklagten an die Klägerin verkauften und gelieferten Weine gefälscht waren. Daraus hat es – für sich genommen zutreffend und von der Beklagten aus Rechtsgründen auch nicht angezweifelt – deren Mangelhaftigkeit i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit einem Mängelgewährleistungsanspruch der Klägerin gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 BGB hergeleitet, wobei es – ebenfalls von der Berufung nicht angegriffen und nach Auffassung des Senats für sich genommen zutreffend – eine Fristsetzung vor der erfolgten Rücktrittserklärung für entbehrlich erachtet hat.
An die Beweiswürdigung ist der Senat nach § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das Gericht hat sich bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu halten. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Zöller/Greger, ZPO, § 286 Rn. 13).
Seine Annahme, dass es sich bei 32 der in Augenschein genommenen Flaschen um Fälschungen handele, hat das Landgericht insbesondere auf die Angaben des Zeugen D zu der besonderen, der Erschwerung und der eventuellen Erkennbarkeit von Fälschungen dienenden Typographie echter Etiketten gestützt, die mit Hilfe einer speziellen Lupe (sog. „Compte-Fils“) zu erkennen, tatsächlich aber nur bei zwei der 34 Flaschen aufzufinden gewesen sei. Das Landgericht hat seiner Entscheidung außerdem die Angabe des Zeugen, dass es sich um ein spezielles Druckverfahren einer Druckerei nur für die Etiketten handele, das nur zu diesem besonderen Druckergebnis führen könne, zugrunde gelegt. Insbesondere Letzteres greift die Beklagte an, da Fehler schließlich nie ausgeschlossen werden könnten. Damit dringt sie indes nicht durch. Denn dies führt weder zu einer Unbrauchbarkeit der Aussage des Zeugen, der immerhin auf eine 24jährige Erfahrung mit den fraglichen Weinen beziehungsweise Flaschen und Etiketten zurückblicken kann, noch dazu, dass das Landgericht bei Würdigung dieser Aussage gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte. Insbesondere konnte das Landgericht der Aussage des Zeugen in Anwendung des von § 286 ZPO Verlangten die Unechtheit der fraglichen Etiketten entnehmen, und zwar auch, ohne hierbei gegen einen dahingehenden Erfahrungssatz zu verstoßen, dass Fehler theoretisch natürlich denkbar sind und selten mit allerletzter Gewissheit ausgeschlossen werden können.
Im Ergebnis ebenfalls nicht durchgreifend sind die Berufungsangriffe gegen die Annahme des Landgerichts, dass es sich bei den durch den Zeugen D untersuchten und durch das Gericht erster Instanz in Augenschein genommenen Flaschen um eben jene handelt, die die Beklagte der Klägerin im Jahr 2012 verkauft hatte. Die Berufung wendet sich in diesem Zusammenhang nicht mehr gegen die – näher dargelegte – Einschätzung des Landgerichts, dass die Klägerin im April 2012 jene 36 Flaschen, die sie im März 2012 von der Beklagten erworben hatte, nach Singapur weiterverkauft hatte. Sie meint aber, das Landgericht hätte aufklären müssen, was seither mit den Flaschen geschehen sei, bevor diese in der mündlichen Verhandlung präsentiert worden seien. Damit verkennt die Beklagte indes den Ansatzpunkt des Landgerichts. Denn das Landgericht hat die Identität der Flaschen – nachvollziehbar – aus der Aussage des Zeugen C zu den von ihm sowohl bei Einlieferung als auch bei Weiterversendung der Flaschen notierten Flaschennummern und aus der – unangegriffen festgestellten – Übereinstimmung dieser Flaschennummern mit jenen auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorliegenden Flaschen geschlussfolgert.
Soweit das Landgericht allerdings angenommen hat, dass der Zeuge C die Nummern der Flaschen auf einer zu einem Lieferschein umfunktionierten Kopie der Rechnung der Beklagten eingetragen haben dürfte, während die Beklagte vermutet hat, der Zeuge habe die Nummern erst später aufgebracht, was man daran sehe, dass die Anlage K3 solche noch nicht enthalte, die später eingereichte Anlage K8 aber schon, hat der Senat zunächst einen Hinweis erteilt und sodann ergänzend Beweis erhoben. Denn dem tatsächlichen Ausgangspunkt des Landgerichts steht entgegen, dass die Rechnungsnummern nicht identisch sind, es sich also nicht um eine schlichte Kopie handeln kann (Anlage K3: 2012-15; Anlage K 8: 2011-15). Im Ergebnis verbleibt es aber dabei, dass sich aus der Aussage des in zweiter Instanz erneut vernommenen Zeugen C auch zur Überzeugung des Senats mit einer dem Maßstab von § 286 ZPO genügenden hinreichenden Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, die Identität der durch das Landgericht im Beisein des Zeugen D in Augenschein genommenen Flaschen mit den von der Beklagten an die Klägerin gelieferten Flaschen ergibt. Absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich (vgl. hierzu nur Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 286 Rn. 2 mwN).
Der im Logistikbereich für die internationalen Kunden der Klägerin tätige Zeuge hat nämlich auch vor dem Senat glaubhaft bekundet, woran er sich noch konkret erinnert und wie die An- und Weiterlieferung teurer Weine üblicherweise vonstatten geht. Er hat hierzu plausibel und nachvollziehbar erläutert, was es mit den – von ihm als eigene erkannten – handschriftlichen und mit dem Datum „4.4.2012“ sowie seinem Kürzel „VS“ versehenen Eintragungen auf der Rechnung der Beklagten mit der Nummer 2011-15 (Anlage K8) auf sich hat und wann diese angefertigt worden sind. Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, dass der Zeuge die auf der Anlage K8 vorzufindenden Flaschennummern am Tag der Anlieferung durch die Beklagte persönlich notiert und nicht etwa, wie die Beklagte gemutmaßt hat, nachträglich aufgebracht hat. Diese Flaschennummern stimmen nun aber, wie das Landgericht, insoweit unangegriffen, festgestellt hat, mit jenen auf den Etiketten der in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Flaschen überein. 34 dieser Nummern finden sich sodann erneut handschriftlich auf der nach der überzeugenden Aussage des Zeugen C mehr als dreieinhalb Jahre später bei Rückkehr der Weine aus Singapur neu aus dem System erstellten Packliste (Anlage BK4). Der Senat sieht auch insoweit keinen Anlass, die in sich schlüssigen Erklärungen des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Zeuge eine seiner in diesem Zusammenhang gefertigten Notizen dahin erläutert hat, dass wohl eine der bei der Rücklieferung im Jahr 2015 befindlichen Flaschen auf dem Etikett zwar die richtige Flaschennummer, aber auf dem Rückenetikett einen anderen Jahrgang aufwies, folgt daraus nach der Überzeugung des Senats ebenfalls nicht, dass auch alle anderen Notizen des Zeugen – insbesondere die der im Jahr 2012 gefertigten und hier vor allem interessierenden Flaschennummern – unbrauchbar wären. Vielmehr ist diese in der zweiten Vernehmung des Zeugen gewonnene Erkenntnis gerade in Übereinstimmung zu bringen mit seiner Aussage vor dem Landgericht, wonach er – damals befragt nach seinem Vorgehen bei der im Jahr 2012 vorgenommenen Warenkontrolle – zu dem Rückenetikett wenig sagen könne, da er nur das Frontetikett sowie die darauf befindliche Flaschennummer kontrolliere.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.