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Oberlandesgericht Köln·28 U 46/22·09.01.2023

Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der 28. Zivilsenat des OLG Köln teilt mit, er beabsichtige, die Berufung der Klägerin nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da weder eine Rechtsverletzung noch neue, entscheidungserhebliche Tatsachen vorlägen. Das Landgericht habe eine Haftung wegen fehlender Verkehrssicherungspflicht bzw. wegen Mitverschuldens der Klägerin abgelehnt. Der Klägerin wird eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme oder Rücknahme eingeräumt.

Ausgang: Senat kündigt beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO an; drei Wochen Frist zur Stellungnahme oder Rücknahme

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn sie nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Eine Berufung ist aussichtslos, wenn sie sich weder auf eine Rechtsverletzung der Vorinstanz noch auf nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen stützen kann.

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Bei Sturzereignissen in Geschäfts- und Publikumsräumen begründet ein feuchter oder nasser Fußboden allein noch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung; maßgeblich sind konkrete Umstände wie besondere Pfützenbildung, verrutschende Matten oder sonstige besondere Gefahrenquellen.

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Trifft den Betreiber eines Geschäfts eine zumutbare Sicherungspflicht (z. B. Auslegen einer Schmutzfangmatte) und sind darüber hinausgehende Maßnahmen wirtschaftlich nicht zumutbar oder stellen sie selbst zusätzliche Gefahren dar, liegt regelmäßig keine Haftung vor; ein erhebliches Mitverschulden der Geschädigten kann den Schadensersatzanspruch ausschließen (§ 254 BGB).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Rubrum

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Oberlandesgericht Köln

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Beschluss

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In dem Rechtsstreit

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hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 10.01.2023 durch den Vizepräsident des Oberlandesgerichts V., den Richter am Oberlandesgericht B. und den Richter am Amtsgericht D.

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einstimmig beschlossen:

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Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Gründe

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I.

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Die zulässige Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Berufung kann sich weder gemäß § 513 Abs. 1 ZPO darauf stützen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht, noch darauf, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

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1. Das Landgericht ist für seine Entscheidung unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivortrags davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs – weder aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB – nicht vorliegen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht treffe. Denn die Klägerin müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen, welches eine Haftung der Beklagten ausschließe. Die Fliesen, auf denen die Klägerin zu Fall gekommen sei, hätten sich deutlich sichtbar vom umliegenden Boden abgehoben, so dass ihr angesichts der am Tage des Unfalls herrschenden Witterungsverhältnisse eine besondere Wachsamkeit oblegen habe. Auf diese erkennbaren Gefahren habe sie sich allerdings nicht in ausreichendem Maße eingestellt, so dass ihr ein Mitverschulden von 100% anzurechnen sei. Daher bestünden keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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2. Die Abweisung der Klage ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB trifft. Denn die Beklagte hat jedenfalls weder eine für eine Haftung aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB erforderliche Verkehrssicherungspflicht noch eine Nebenpflicht i.S.d. §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB verletzt.

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Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem den Körper, die Gesundheit oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Ersatzpflicht wird auch durch Unterlassen einer Handlung begründet, wenn eine Pflicht zum Handeln zur Verhütung einer solchen Rechtsgutsverletzung bestand, deren Beachtung die Rechtsgutsverletzung verhindert hätte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 81. Aufl., 2022, § 823 Rz. 2). Eine solche Pflicht, durch aktives Handeln eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern, begründet unter anderem die Verkehrssicherungspflicht, wobei sich der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht allgemein nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs richtet (vgl. OLGR Naumburg 2007, 269, 270; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 127106. 31a). Der Verkehrssicherungspflichtige hat dabei diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs allgemein erwarten darf und muss (vgl. BGH NJW 2008, 3775, 3776, Rz. 9 f.; OLG Hamm NJW-RR 2000, 695 m.w.N). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für einen sachkundigen Betrachter die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, NJW, 2008, 3775, 3776; NJW 2006, 610). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren aus der Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Menschen notwendig und ausreichend sowie geeignet erscheinen, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, NJW 2008, 3775, 3776; OLG Koblenz, MDR 2013, 783). Für Geschäftsräume, insbesondere für Kaufhäuser und Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offen stehen, gelten strenge Sicherheitsstandards (vgl. BGH, NJW 1994, 2617; OLG Koblenz MDR 2013, 783). Danach gilt für Böden in Kaufhäusern und Supermärkten und sonstigen dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffneten öffentlichen Räumlichkeiten, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, etwa wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren (vgl. OLG Koblenz, MDR 2013, 783).

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Dieser Verpflichtung ist in der Regel genügt, wenn gewährleistet ist, dass sich der Kaufhausbesucher bei normalem vernünftigen Verhalten sicher in den freigegebenen Räumen bewegen kann. Dabei hat allerdings der Kaufhausinhaber nur diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs allgemein erwarten darf und muss (BGH, a.a.O.).

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Nach diesen rechtlichen Maßstäben zur Bestimmung von Umfang und Reichweite von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit Stürzen in dem Publikumsverkehr eröffneten Räumlichkeiten, ist letztlich eine haftungsbegründende Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte abzulehnen.

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Die Beklagte ist nämlich ihrer Pflicht zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Feuchtigkeit in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts und wie auch aus dem Lichtbild Anlage BLD 1 (Bl. 66 Bd I. Instanz) ersichtlich, hat die Beklagte im Eingangsbereich eine in den Boden eingelassene Schmutzfangmatte ausgelegt. Mittels dieser kurz hinter dem schmalen Fliesenspiegel eingelassenen Fußmatte hat die Beklagte hinreichend dafür Vorsorge getragen, dass das Einbringen von Nässe auf dem Boden in dem Supermarkt auf ein Minimum reduziert wird.

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Das Auslegen einer weiteren Matte im Eingangsbereich zwischen Tür und eingelassener Fußmatte war darüber hinaus nicht erforderlich, zumal diese - als  lose Matte - eine weitere Gefahrenquelle dargestellt hätte, könnte sie doch jederzeit durch den Kundenverkehr verrutschen und damit eine Stolperfalle darstellen.

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Auch der Umstand, dass der Fußboden vor der im Eingangsbereich befindlichen Matte feucht und deshalb glatter und rutschiger war als im trockenen Zustand, ist nicht geeignet, eine Haftung zu begründen. Ein nasser Fußboden, gleich welcher Art, stellt immer eine gewisse Gefahrenquelle dar, weil man auf ihm erfahrungsgemäß leichter ausrutscht als auf einer trockenen Fläche (so auch OLG, Nürnberg VersR 1967, 1083; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Köln, VersR 1994, 1251). Angesichts der Witterungsverhältnisse am Unfalltag war es schlechterdings der Beklagten nicht permanent und ununterbrochen möglich, den Boden im Eingangsbereich des Marktes vor der Schmutzauffangmatte trocken zu halten. Dies konnte und durfte die Klägerin unter Berücksichtigung der üblichen Gegebenheiten in Supermärkten bei Regenwetter auch nicht erwarten.),Da vorliegend auch weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Boden an der Unfallstelle besonders nass war (z.B. durch Pfützenbildung etc.) oder andere Personen am Unfalltag zu Fall gekommen sind, trafen die Beklagte vorliegend auch keine weitere Kontroll- und Überwachungspflichten, deren Unterlassen schadensursächlich geworden wären. Daher bedurfte es auch keiner Vernehmung des Zeugen A..

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Dass in dem Bereich zwischen Schiebetür und Matte besondere Unebenheiten oder Stolperfallen vorlagen, die eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen könnten, ist gleichermaßen nicht ersichtlich.

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Ebenfalls bedurfte es keines besonderen Hinweises gegenüber der Klägerin und anderen Kunden auf die Nässe, etwa durch Aufstellen eines Schildes. Die Fliesen selbst hoben sich durch ihre helle Farbe deutlich von dem Bodenbelag vor der Eingangstür – dunkel – und der anschließenden Matte – ebenfalls dunkel – ab. Da auch keine Gefahr der Ablenkung der Kunden durch im Eingangsbereich angebotene Ware bestand, ist der Sturz offenkundig durch eine Unachtsamkeit der Klägerin entstanden. Jedenfalls musste sie bei gehöriger Aufmerksamkeit damit rechnen, dass eine gewisse Feuchtigkeit auf dem Fußbodenbelag in Anbetracht des Kundenandrangs nicht mit zumutbaren Mitteln permanent zu vermeiden war.

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Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.11.1995 – 3 U 1876/95 (zit. n. juris) verweist, ist dieser Fall mit dem hiesigen, ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei Feststellung und dem Umfang einer Verkehrssicherungspflicht(-verletzung) um eine Einzelfallentscheidung handelt, nicht vergleichbar. Ausweislich der Entscheidungsgründe waren dort nicht fixierte, verrutschende Matten mit großen Zwischenräumen maßgebliches Kriterium für die Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

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II. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO).