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Oberlandesgericht Köln·27 WF 9/97·09.03.1997

Vergütungsfestsetzung nach §19 BRAGO: Mindestsatz der Rahmengebühr ermöglicht vereinfachte Festsetzung

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KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwälte beantragten die Festsetzung ihrer BRAGO-Vergütung; das OLG Köln hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache an das Amtsgericht zurück. Streitpunkt war, ob §19 Abs.8 BRAGO die vereinfachte Festsetzung von Rahmengebühren ausschließt, wenn der Anwalt verbindlich den Mindestsatz bestimmt hat. Der Senat verneint den Ausschluß und begründet, dass bei verbindlicher Mindestsatzbestimmung eine Billigkeitsprüfung entbehrlich ist, sodass die Festsetzung nach §19 BRAGO im Beschlussverfahren erfolgen kann.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluß der vereinfachten Festsetzung nach § 19 Abs. 8 BRAGO greift nicht, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühr verbindlich auf den Mindestsatz bestimmt hat.

2

Die verbindliche Bestimmung des Mindestsatzes durch den Rechtsanwalt schließt einen Bemessungsstreit und damit eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB aus, sodass die Vergütungsfestsetzung im Beschlussverfahren zulässig ist.

3

Der Gesetzeswortlaut des § 19 BRAGO unterscheidet nicht zwischen Mindest- und anderen Sätzen; die praxisgerechte Auslegung rechtfertigt jedoch eine Ausnahme zugunsten der vereinfachten Festsetzung bei verbindlicher Mindestsatzbestimmung.

4

Die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG ist als sofortige Beschwerde zulässig und kann zur Zurückverweisung an die Vorinstanz nach § 575 ZPO führen.

Relevante Normen
§ BRAGO §§ 19 Abs. 8, 118§ 19 Abs. 8 BRAGO§ 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG§ 575 ZPO§ 19 BRAGO§ 118 BRAGO

Vorinstanzen

Amtsgericht Geilenkirchen, 2 a F 109/95

Leitsatz

Der Ausschluß der vereinfachten Festsetzung von Rahmengebühren gem. § 19 Abs. 8 BRAGO gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühren verbindlich nach dem Mindestsatz bestimmt hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Rechtsanwälte Dr. W. und Partner auf Vergütungsfestsetzung nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

2

Die nach der Nichtabhilfe durch das Amtsgericht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG als sofortige Beschwerde geltende befristete Erinnerung ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung nach § 575 ZPO an das Amtsgericht zum Zweck der erneuten Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer, die gesetzliche Vergütung nach § 19 BRAGO gegen den Antragsgegner festzusetzen.

3

Den Beschwerdeführern sind in dem vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahren die sogenannten Satzrahmengebühren gemäß § 118 BRAGO gegen ihren Auftraggeber erwachsen (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., Rn. 8 vor § 118). Diese Gebühren können hier nach § 19 BRAGO festgesetzt werden. Zwar sind in § 19 Abs.8 BRAGO Rahmengebühren von der vereinfachten Festsetzung ausgenommen worden. Es ist jedoch umstritten, ob dieser Ausschluß auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühren verbindlich nach dem Mindestsatz bestimmt hat (bejahend etwa OLG Hamm NJW 1972, 2318; KG Rpfl. 1991, 220; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 6. Aufl., § 19 Rn. 13; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., "Kostenfestsetzung Nr. 43; offengelassen von BGH Rpfl. 1977, 59; verneinend z.B. LG Oldenburg AnwBl. 1964, 325; Gerold/Schmidt/v. Eicken, Madert § 19 Rn. 19; Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl. Rn. 300). Der Senat schließt sich derjenigen Meinung an, die für den Fall der verbindlichen Bestimmung des Mindestsatzes durch den Rechtsanwalt eine Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO zuläßt. Richtig ist allerdings, daß der Gesetzeswortlaut nicht zwischen Mindest- und anderen Sätzen der Rahmengebühr unterscheidet. Indessen rechtfertigt es der Grund für den Ausschluß der Rahmengebühren von der vereinfachten Festsetzung nicht, den Rechtsanwalt auch bei einer verbindlichen Bestimmung des Mindestsatzes auf das Klageverfahren zu verweisen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Die Prüfung , ob die getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. § 315 Abs. 3 BGB), soll nicht dem Rechtspfleger im Beschlußverfahren übertragen werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert § 19 Rn. 19). Eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB kommt aber nicht in Betracht, wenn der Anwalt nur den Mindestsatz verlangt. Dies setzt freilich voraus, daß er den Mindestbetrag nicht lediglich zur Festsetzung anmeldet, sondern zugleich verbindlich bestimmt. In einem solchen Fall scheidet ein Bemessungsstreit mit dem Auftraggeber von vornherein aus. Die Beschwerdeführer haben ersichtlich eine verbindliche Bestimmung der Rahmengebühr in Höhe des Mindestsatzes getroffen. Unter diesen Umständen kann die begehrte Festsetzung der Anwaltsvergütung nach § 19 BRAGO erfolgen.

4

Die Prüfung der Gebührenansätze im einzelnen überläßt der Senat, schon um den Beteiligten keine Instanz zu nehmen, dem Amtsgericht.

5

Da der Umfang des Obsiegens und Unterliegens im Beschwerderechtszug derzeit noch nicht feststeht, hat das Amtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

6

Beschwerdewert: 419,75 DM.