Beschwerde gegen Einsatz eines vermieteten Einfamilienhauses zur Kostendeckung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Anordnung, die gestundeten Prozesskosten aus ihrem Vermögen in einem Betrag zu zahlen. Streitpunkt ist, ob das an den erwachsenen Sohn vermietete Einfamilienhaus als Schonvermögen nach § 88 BSHG privilegiert ist. Das OLG Köln weist die Beschwerde ab: Schutz des Familienheims gilt nur für selbstgenutzte Immobilien; Vermietung und fehlende Einzugsabsicht schließen Privilegierung aus.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung, vermietetes Einfamilienhaus zur Zahlung gestundeter Prozesskosten einzusetzen, als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 115 Abs. 2 ZPO ist eine Partei verpflichtet, zumutbares Vermögen zur Finanzierung eines Rechtsstreits einzusetzen.
Als Maßstab für alsnicht verwertbar zu betrachtendes Vermögen ist § 88 BSHG heranzuziehen; privilegiertes Schonvermögen umfasst in erster Linie selbstgenutzte Immobilien.
Der Schutz des "Familienheims" und des "kleinen Hausgrundstücks" nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG erstreckt sich nicht auf von der Partei nicht selbst bewohnte, vermietete Objekte.
Eine bloße Absichtserklärung, zukünftig in eine derzeit vermietete Immobilie einzuziehen, rechtfertigt für sich genommen keine Privilegierung als Schonvermögen; eine privilegierende Behandlung setzt konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Wiederbewohnung voraus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Jülich, 10 F 24/93
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Be-schwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat mit Recht angeordnet, daß die Klägerin die ihr zunächst gestundeten Prozeßkosten in einem Betrag aus ihrem Vermögen zu zahlen hat. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, wobei sich die Frage, welches Vermögen als nicht verwertbar gilt, insbesondere nach § 88 des Bundessozialhil-fegesetzes richtet. Die Klägerin hat Vermögen in Form eines Einfamilienhauses, das sie nicht selbst bewohnt, sondern an ihren volljährigen Sohn für einen recht günstigen Mietzins vermietet hat. Ihr ist zuzumuten, dieses Hausgrundstück zur Finanzie-rung des Rechtsstreits einzusetzen. Die Immobilie gehört nicht zu den nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG privilegierten Grundstücken. Die Vorschrift soll den Hilfsbedürftigen vor einem Verlust der Le-bensgrundlage, die seine Existenz und die seines Hausstandes gewährleisten, schützen (Zöller-Philip-pi, ZPO, 18. Aufl., § 115 Rn. 45). Dementsprechend erstreckt sich der Schutz des "kleinen Hausgrund-stücks" und des "Familienheims" nur auf selbstge-nutzte Objekte (Zöller-Philippi a.a.O.; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1986, 925). Nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, dem Hilfsbedürftigen ein kleines von ihm bewohntes Anwesen zu erhalten, braucht der hilfsbedürftigen Partei weder eine von ihr nicht bewohnte Immobilie noch das zur alsbaldi-gen Beschaffung eines kleinen Hausgrundstücks ange-sammelte Vermögen belassen zu werden, so daß etwa auch ein den Schonbetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigendes Bausparguthaben zum einsetzbaren Vermögen gehört (Zöller-Philippi a.a.O. m.w.N.). Zwar wird die Auffassung vertreten, daß ein im Mit-eigentum getrenntlebender Eheleute stehendes, von ihnen nicht bewohntes Hausgrundstück zu den nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG privilegierten Vermögenswer-ten gehöre. Dies setzt aber voraus, daß die gegen-wärtige Vermietung nur durch die Trennung der Par-teien bedingt ist und daß der ursprüngliche Zweck des Familienheims, den Parteien und ihren Kindern als Wohnung zu dienen, damit noch nicht endgültig verloren gegangen ist (so OLG Bremen FamRZ 1984, 920; Zöller-Philippi § 115 Rn. 45 a). Um eine sol-che Fallgestaltung handelt es sich hier nicht. Je-nem Sachverhalt ist der vorliegende Fall schon des-halb nicht vergleichbar, weil nicht einmal erkenn-bar ist, daß die Klägerin alsbald in ihr Einfami-lienhaus einziehen wird. Auf eine solche feste Ab-sicht läßt ihre Behauptung, sie möchte nach Ablauf des mit ihrem Sohn eingegangenen befristeten Miet-verhältnisses in das Haus einziehen, nicht schlie-ßen. Daß die Klägerin, die im übrigen erst 44 Jahre alt ist, das ererbte Grundstück als spätere Alters-sicherung ansieht, rechtfertigt gleichfalls nicht eine Privilegierung ihres Grundvermögens.
Beschwerdewert: 2.600,-- DM