Beschwerde gegen Beweisanordnung unzulässig; ratenfreie PKH gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen eine Anordnung zur Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens und gegen eine PKH-Entscheidung des AG ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde gegen die Beweisanordnung als unzulässig, weil Zwischenverfügungen regelmäßig nicht selbständig anfechtbar sind und keine zwangsweise Durchsetzung besteht. Die Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung ist begründet; dem Antragsgegner wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe gewährt.
Ausgang: Beschwerde gegen Beweisanordnung als unzulässig verworfen; Beschwerde gegen PKH-Entscheidung teilweise stattgegeben und ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Zwischenverfügungen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Zivilprozeß sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar; eine selbständige Anfechtung ist nur zulässig, wenn die Verfügung in so erheblichem Maße in Rechte Dritter eingreift, daß dies geboten ist.
Eine gerichtliche Anordnung zur Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens begründet regelmäßig keine selbständige Beschwerde, wenn sie kein bestimmtes, zwangsweise durchsetzbares Verhalten des Betroffenen verlangt.
Für die Anordnung einer kinderpsychologischen Untersuchung besteht keine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Zwangsmitteln zur Zuführung des Kindes; dies spricht gegen die Anfechtbarkeit solcher Maßnahmen.
Die Gewährung ratenfreier Prozeßkostenhilfe in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt den Nachweis mangelnder Leistungsfähigkeit voraus; bei der Prüfung sind Einkünfte und die wirtschaftliche Lage des Haushalts (z. B. fehlt eigenes Einkommen eines die Kinder betreuenden Ehegatten) zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung kann nach § 13a Abs.1 S.2 FGG getroffen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 32 F 480/98
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 19.4.1999 - 32 F 480/98 - wird als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 10.11.1998 - 32 F 480/98 -, soweit der Beschwerde nicht durch den Beschluß vom 7.6.1999 abgeholfen worden ist, dahin abgeändert, daß dem Antragsgegner ratenfreie Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Die Kosten der Beschwerde gegen den Beschluß vom 19.4.1999 trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 19.4.1999 ist unzulässig.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind - ebenso grundsätzlich auch im Zivilprozeß - vorbereitende Verfügungen, sog. Zwischenentscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen und keine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand enthalten, wie etwa Beweisanordnungen, in der Regel unanfechtbar (Vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 20. A., § 621 a Rn.28a). Zwischenverfügungen werden nur dann als selbständig anfechtbar angesehen, wenn die Entscheidung in so erheblichem Maße bereits in Rechte Dritter eingreift, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (Bumiller/Winkler, Freiw.Gerichtsbarkeit, 6.Aufl., § 19 Anm. 2 b; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, Teil A, 13.Aufl., FGG § 19 Rz.9). Das wird i.d.R der Fall sein, wenn die Zwischenverfügung ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen verlangt und wenn sie zugleich auch die Grundlage für ihre zwangsweise Durchsetzung bildet ( OLG Hamm Rpfl.1989,61 m.w.Nachw.). Bei der Anordnung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens ist dies indessen nicht der Fall. Für eine Anfechtung derartiger gerichtlicher Maßnahmen besteht auch deswegen kein Bedürfnis, weil der Betroffene mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mit Zwangsmitteln angehalten werden darf, das Kind einer kinderpsychologischen Untersuchung zuzuführen (OLG Karlsruhe RamRZ 1993,1479; OLG Frankfurt FamRZ 1993,442; Keidel/Kuntze/Winkler, FG ,14.Aufl., § 33 Rn.14).
Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 10.11.1998 ist zulässig und begründet.
Der Antragsgegner hat durch Vorlage der Jahresverdienstbescheinigung für 1998, des Steuerbescheids für 1998 und der sonstigen bereits überreichten Unterlagen nachgewiesen, daß er nicht in der Lage ist, Raten auf die Prozeßkostenhilfe zu zahlen. Zwar verbleibt bei Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes von 400,- DM ein einzusetzendes Einkommen von rund 220,- DM. Der Antragsgegner weist aber mit Recht darauf hin, daß für Frau R. ein Betrag zumindest in dieser Höhe anzusetzen ist, da sie über keine eigenen Einkünfte verfügt, aber die Kinder der Parteien betreut.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs.1 S.2 FGG.
Wert der Beschwerde gegen die Beweisanordnung: 1.500,- DM