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Oberlandesgericht Köln·27 WF 8/99·21.03.1999

Aufhebung der Einbenennung wegen falscher Standesamtszuständigkeit

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde nach § 19 FGG gegen einen Beschluss zur Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung des Kindes wurde stattgegeben. Das Amtsgericht stützte die Entscheidung auf eine gegenüber nicht zuständigem Standesamt abgegebene Erklärung; nach § 31a PStG ist der Standesbeamte zuständig, der die Geburt beurkundet hat. Der Beschluss wurde aufgehoben; die Parteien müssen ggf. eine neue Erklärung beim zuständigen Standesamt abgeben. Internationale Namensrechtsfragen (Art.10, Art.23 EGBGB) sind zu prüfen; die Gerichtskosten wurden hälftig verteilt.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss zur Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben, Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Entgegennahme von Erklärungen im Sinne des § 1618 BGB ist nach § 31a PStG der Standesbeamte zuständig, der die Geburt der betreffenden Person beurkundet hat.

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Eine Entscheidung, die auf einer gegenüber nicht zuständigem Standesamt abgegebenen Erklärung beruht, ist verfahrensfehlerhaft und kann aufgehoben werden.

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Wird die Einwilligung in die Einbenennung erneut gerichtlich zu ersetzen sein, sind die anwendbaren internationalprivatrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 10 und Art. 23 EGBGB, zu berücksichtigen.

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Gerichtskostenscheidungen können nach § 13a FGG aus Billigkeitsgründen ergehen; eine hälftige Teilung der Gerichtskosten ist in geeigneten Fällen sachgerecht.

Relevante Normen
§ 19 FGG§ 1618 Satz 4 BGB§ 31a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 PStG§ Art. 10 EGBGB§ Art. 10 Abs. 3 EGBGB§ Art. 10 Abs. 1 EGBGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 32 F 417/98

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist auf verfahrensfehlerhafte Weise zustandegekommen und deshalb aufzuheben.

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Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Antragsgegners darin ersetzt, dass das Kind den Ehenamen der Antragsteller erhält (§ 1618 Satz 4 BGB). Dieser Entscheidung zugrunde liegt die gegenüber dem Standesamt L. abgegebene Erklärung der Antragsteller vom 17. August 1998. Das Standesamt L. ist jedoch dafür nicht zuständig. Nach § 31 a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) ist zur Entgegennahme solcher Erklärungen derjenige Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Beurkundet worden ist die Geburt des Kindes hier durch den Standesbeamten des Standesamtes B. G. und nicht durch denjenigen des Standesamtes L.. Demzufolge ist der Standesbeamte in B. G. zur Entgegennahme der Erklärungen im Sinne von § 1618 BGB zuständig.

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Die Antragsteller werden daher, sofern sie ihre Einbenennungsabsicht aufrechterhalten, eine neue Erklärung gegenüber dem Standesamt B. G. abzugeben haben. Sollte der Antragsgegner der Einbenennung des Kindes nicht zustimmen, so wird das dann zuständige Familiengericht eine erneute Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung zu treffen haben. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass im Rahmen dieser Entscheidung - was bisher nicht geschehen ist - Fragen des internationalen Privatrechts zu klären sein werden. Nach der Aktenlage besitzt das Kind allein die t.sche Staatsangehörigkeit, so dass die Regelung des Art. 10 EGBGB anzuwenden ist. Für die Zustimmung zur Namenserteilung finden sich in Art. 23 EGBGB ergänzende Vorschriften, die auch für die Einbenennung eines Kindes durch den Ehemann der Mutter gelten (Palandt/Heldrich, BGB, 58. Aufl., Art. 23 EGBGB Rn. 4). Sofern eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB - die sich auf die Einbenennung durch den Ehegatten der Mutter erstrecken würde (Palandt/Heldrich Art. 10 EGBGB Rn. 23) - nicht getroffen ist, unterliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name einer Person dem Recht des Staates, dem diese angehört. Somit kommt im vorliegenden Fall die Anwendung t.schen Rechts in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.

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Es entspricht der Billigkeit, dass die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und jeder der Beteiligten seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt.

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Beschwerdewert: 5.000,00 DM (§ 30 Abs. 2 KostO)