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Oberlandesgericht Köln·27 WF 86/00·15.06.2000

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: PKH-Empfänger haftet bei Kostenübernahme durch Vergleich

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer als sofortige Beschwerde zu wertenden Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt war, ob eine Partei mit bewilligter Prozesskostenhilfe zur Erstattung von Gerichtskosten verpflichtet werden kann, die sie durch einen gerichtlichen Vergleich übernommen hat. Der Senat wies die Erinnerung zurück und bestätigte die Festsetzung zugunsten der Beklagten; die Entscheidung stützte sich insbesondere auf § 97 ZPO und die Nichtanwendbarkeit des Schutzes des § 58 Abs.2 S.2 GKG auf Vergleichsfälle.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, kann zur Erstattung von Gerichtskosten verpflichtet werden, soweit sie diese durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs selbst übernommen hat.

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Die Schutzwirkung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen die Kostenpflicht ganz oder teilweise durch einen gerichtlichen Vergleich begründet wurde; eine analoge Anwendung ist wegen Wortlaut und Zweck der Vorschrift ausgeschlossen.

3

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die auf den Fall abstellt, dass der PKH-Begünstigte Entscheidungsschuldner ist, steht einer Kostenverpflichtung des Übernahmeschuldners bei Vergleichsübernahme nicht entgegen.

4

Kostenfestsetzungen im Rahmen der Prozesskostenverteilung können auf § 97 ZPO gestützt werden und berücksichtigen die tatsächlichen Vereinbarungen über Kostenübernahme im Vergleich.

Relevante Normen
§ 123 ZPO§ 58 Abs. 2 S. 2 GKG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 33a F343/98

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 27.4.2000 - 33a F 343/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Das Amtsgericht hat mit Recht zugunsten der Beklagten die Hälfte der Gerichtskosten gegen die Klägerin festgesetzt. Die Auffassung, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gezahlte Gerichtskosten des Prozessgegners zu erstatten hat, soweit sie die Kosten des Rechtsstreits durch Vergleich übernommen hat, entspricht der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 123 Rz.6 und 7 und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 123 Fußn.7, jeweils mit zahlreichen Nachweisen; OLG Koblenz MDR 2000,113). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.1999 (MDR 1999,1089) steht der Auffassung nicht entgegen, da das Bundesverfassungsgericht mit bindender Wirkung nur den Fall entschieden hat, dass die unterlegene Partei, der PKH gewährt worden ist, Entscheidungsschuldnerin ist. Dieser Fall liegt indessen nicht vor, weil die Klägerin durch Vergleich die Hälfte der Kosten übernommen hat. Für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung seine Entscheidung vom 13.6.1979 ( BVerfGE 51,295,302) bestätigt, wonach es sachlich begründet ist, den Schutz des § 58 Abs.2 S.2 GKG nicht auf die Fälle des gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken. Einer analogen Anwendung des § 58 Abs.2 S.2 GKG auf den sog. Übernahmeschuldner steht der Wortlaut und der Sinn der Regelung entgegen. Dass bei Abschluss des Vergleichs an eine teilweise Kostenerstattungspflicht der Klägerin nicht gedacht worden ist, steht der Festsetzung nicht entgegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Beschwerdewert: 645,00 DM