Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in Umgangssache zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsverfahren ein. Streitgegenstand war, ob die VKH versagt werden durfte, weil außergerichtliche, kostenfreie Hilfsangebote nicht genutzt wurden. Das OLG hielt die Ablehnung für gerechtfertigt: Die Subsidiarität der VKH erfordert zuvor die Inanspruchnahme etwaiger Jugendamts- oder Beratungsangebote. Deshalb blieb die Beschwerde ohne Erfolg.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Ablehnung wegen fehlender Inanspruchnahme kostenfreier Vermittlungsangebote (Jugendamt).
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn das Verfahren als mutwillig anzusehen ist, weil der Antragsteller vorgerichtliche, kostenfreie Vermittlungs- oder Beratungsangebote nicht ausgeschöpft hat.
Die Subsidiarität der Verfahrenskostenhilfe verlangt, dass in familienrechtlichen Umgangsangelegenheiten zunächst außergerichtliche Hilfe, insbesondere durch das Jugendamt oder geeignete Beratungsstellen, in Anspruch genommen wird.
Die Anforderung, vorgerichtliche Beratungsangebote zu nutzen, ist keine rein formale Voraussetzung; das Gericht darf die mögliche Wirksamkeit solcher Maßnahmen bei der Beurteilung der Mutwilligkeit berücksichtigen.
Eine sofortige Beschwerde ist zwar zulässig; sie hat jedoch keinen Erfolg, wenn die Vorinstanz die Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterlassener Nutzung alternativer Hilfen rechtsfehlerfrei begründet hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 328 F 46/17
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22. Mai 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 9. Mai 2017 - 328 F 46/17 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1, 2, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung des Antragstellers zurückgewiesen, da das Verfahrenskostenhilfegesuch derzeit als mutwillig anzusehen ist.
Zwar hat sich der Antragsteller im Vorfeld erfolglos bemüht, die Kindesmutter zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung zu bewegen. Er hat jedoch vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht die gegebenen kostenfreien Möglichkeiten durch Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer befähigter Beratungsstellen in Anspruch genommen. Dies wäre indes im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfahrenskostenhilfe erforderlich gewesen. Insoweit kann auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 23. Mai 2017 sowie den Hinweis des Senats vom 31. Mai 2017 Bezug genommen werden.
Dabei handelt es sich auch nicht um eine bloße Förmelei, da nicht auszuschließen ist, dass insbesondere das Jugendamt mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln – anders als der Antragsteller – in der Lage ist, die Kindesmutter zum Abschluss einer Umgangsregelung zu bewegen.
Vor diesem Hintergrund sollte der Antragsteller zunächst die Hilfe der entsprechenden Stellen in Anspruch nehmen, bevor er ein gerichtliches Umgangsverfahren durchführt.