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Oberlandesgericht Köln·27 WF 82/97·28.09.1997

Beschwerde zur Vergleichsgebühr: Anwendung des §23 Abs.1 Satz3 BRAGO bei PKH-Bewilligung

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück. Es bestätigte, dass dem Anwalt für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs nur eine 10/10-Vergleichsgebühr zusteht, wenn für den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Ein Verfahren über die PKH macht die Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO auf eine volle Gebühr begrenzt. Maßgeblich ist die Anbahnung einer gerichtlichen Prüfung, nicht der konkrete Arbeitsaufwand.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergleichsgebühr als unbegründet abgewiesen; 10/10-Vergleichsgebühr bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird für den Abschluss eines Vergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt, gilt das Verfahren über die Prozesskostenhilfe im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO als anhängig.

2

Ist über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig, steht dem Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr (10/10) zu; ein erhöhter Mehrwertanspruch entfällt.

3

Für die Abgrenzung der Gebührentatbestände ist nicht der konkret erforderliche Arbeitsaufwand des Gerichts, sondern die Tatsache maßgeblich, dass eine gerichtliche Prüfung veranlasst wurde und das Gericht durch die Parteien in Anspruch genommen war.

4

Die gesetzliche Zwecksetzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (Förderung außergerichtlicher Vergleiche) begründet keine Ausnahme von der Begrenzung der Vergleichsgebühr, wenn Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs bewilligt ist.

Relevante Normen
§ BRAGO § 23§ 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO§ 128 Abs. 4 BRAGO§ 128 Abs. 5 BRAGO

Vorinstanzen

Amtsgericht Geilenkirchen, 2 a F 54/96

Leitsatz

Ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe wird auch dadurch anhängig im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. BRAGO, daß für den Abschluß des Vergleichs Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

3

Das Amtsgericht hat der Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aachen gegen den Festsetzungsbeschluß vom 29. Juli 1996 mit Recht stattgegeben. Für seine Mitwirkung beim Abschluß des Prozeßvergleichs vom 09. Juli 1996 steht dem Beschwerdeführer insgesamt eine 10/10-Vergleichsgebühr und nicht teilweise - hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs - eine 15/10-Gebühr zu. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr. Das gleiche gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BRAGO, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Dadurch, daß die Klägerin um Prozeßkostenhilfe für den Abschluß des Vergleichs nachgesucht hatte, ist insoweit ein Prozeßkostenhilfeverfahren anhängig geworden. Die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO auf einen solchen Fall wird allerdings mit der Begründung, mit dieser Vorschrift sei nur das Prozeßkostenhilfeverfahren über den Anspruch selbst gemeint, zum Teil abgelehnt (so OLG Bamberg JurBüro 1996, 23; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 638; OLG Zweibrücken RPfl 1997, 187). Der Senat schließt sich jedoch der Gegenansicht an, die dem Rechtsanwalt in derart gelagerten Fällen nur eine 10/10-Vergleichsgebühr zuerkennt (so OLG Nürnberg JurBüro 1996, 25; OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193; OLG Köln - 14. Zivilsenat - RPfl 1997, 187). Auch wenn die im § 23 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 BRAGO vorgenommene Gleichstellung des Prozeßkostenhilfeverfahrens mit dem gerichtlichen Verfahren vornehmlich durch die regelmäßig erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht veranlaßt sein wird, ist der konkret notwendige Arbeitsaufwand des Gerichts doch kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung der Gebührentatbestände. Entscheidend ist vielmehr, daß überhaupt eine Prüfung in einem gerichtlichen Verfahren veranlaßt und das Gericht durch die Parteien in Anspruch genommen war. Dies trifft auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen abzuschließenden Vergleich zu. Der Gesetzeszweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, außergerichtliche Vergleiche zu fördern, wird in diesem Fall nicht erreicht.

4

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).