Zurückweisung unbegründeten Ablehnungsgesuchs gegen Amtsrichterin (§§ 42, 44 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte erklärte nach Schluss der Verhandlung, er erhebe einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin und werde diesen gesondert begründen. Eine Begründung wurde nicht vorgelegt. Das OLG Köln hält das Ablehnungsgesuch für unzulässig, weil keine konkreten, substantiierten Tatsachen gemäß § 44 Abs. 2 ZPO dargelegt wurden. Mangels Anhaltspunkten nach § 42 ZPO wird der Antrag verworfen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen die Richterin als unzulässig verworfen, da keine substantiierten Ablehnungsgründe vorgetragen wurden
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 44 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn der Ablehnende keine konkreten und glaubhaft gemachten Tatsachen bezeichnet, aus denen sich die Befangenheit ergeben soll.
Die Begründung des Ablehnungsgesuchs muss zumindest im Kern unverzüglich vorgetragen werden; eine bloße Ankündigung, die Begründung später nachzureichen, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Eine nachträgliche vollständige Nachreichung der Begründung ist grundsätzlich nicht möglich; das Vorbringen kann allenfalls ergänzt, nicht aber erstfristig erbracht werden, und es besteht kein Anspruch auf Fristsetzung durch den abgelehnten Richter oder das entscheidende Gericht.
Fehlen in der Akte Anhaltspunkte, die nach § 42 ZPO die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, ist ein unbegründetes Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 7 F 528/97
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Januar 2001 gegen die Richterin am Amtsgericht M. wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 5. Januar 2001 erklärt: "Ich stelle einen Befangenheitsantrag, den ich noch gesondert begründen werde" (Sitzungsprotokoll Bl. 97 GA). Eine Begründung ist bislang nicht zu den Akten gelangt.
Das gegen die Richterin gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil kein Ablehnungsgrund dargetan und glaubhaft gemacht ist. Aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass der Ablehnende konkrete Tatsachen substantiiert bezeichnen muss, aus denen sich nach seiner Meinung die Befangenheit ergeben soll. Ein bloßer Befangenheitsantrag, dessen Begründung lediglich in Aussicht gestellt wird, genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz an ein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch stellt (OLG Köln MDR 1964, 423 mit zust. Anmerkung Teplitzky und NJW-RR 1996, 1339; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 44 Rdn,. 3; Feiber in: Münchner Kommentar zur ZPO § 44 Rdn. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 44 Rdn. 2; Wieczorek/Schütze/Niemann, ZPO 3. Aufl. § 44 Rdn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 44 Rdn. 2). Die Begründung muss im Interesse der Verfahrensfortganges zumindest im Kern sofort gegeben werde. Sie kann nicht nachgereicht, sondern allenfalls ergänzt werden (OLG Köln, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann und Feiber jew. a.a.O.). Denn wegen der einschneidenden Folgen für den Fortgang des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf § 47 ZPO, darf nicht in der Schwebe bleiben, ob ein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch vorliegt. Der Ablehnende kann weder vom abgelehnten Richter noch von dem über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Gericht eine Frist zum Beibringen einer Begründung verlangen (OLG Köln NJW-RR 1996, 1339; Stein/Jonas/Bork § 44 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/Niemann a.a.O.). Danach ist das nicht begründete Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückzuweisen, zumal aus der Akte keine Umstände ersichtlich sind, die nach § 42 ZPO die Besorgnis der Befangenheit der Richterin rechtfertigen könnten.