Beschwerde gegen Ablehnung von PKH für einstweilige Verfügung auf Trennungsunterhalt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozeßkostenhilfe für eine einstweilige Verfügung zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts; das Amtsgericht lehnte ab. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil nach § 644 ZPO die einstweilige Anordnung als vorrangiger, einfacherer Rechtsschutz gegenüber der einstweiligen Verfügung besteht und daher das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zudem war der gewählte Weg mutwillig und es wurde nicht dargelegt, warum kein PKH-Antrag für eine Unterhaltsklage gestellt wurde. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH für einstweilige Verfügung auf Trennungsunterhalt zurückgewiesen (Unzulässigkeit wegen § 644 ZPO; kein Rechtsschutzbedürfnis, mutwillig)
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine einstweilige Verfügung fehlt es, wenn der begehrte Rechtsschutz ohne weiteres durch die einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO erreichbar ist und damit kein Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Verfügung besteht.
Die einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO verdrängt im familienrechtlichen Unterhaltsrecht die einstweilige Verfügung als einfachere und billigere Spezialregelung und ist vorrangig anzuwenden, auch wenn die Hauptsacheklage noch nicht anhängig ist.
Wird trotz Verfügbarkeit der einstweiligen Anordnung der kostenträchtigere Weg der einstweiligen Verfügung gewählt, kann dies als mutwillig gewertet werden und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausschließen.
Zur Beurteilung eines PKH-Antrags ist darzulegen, warum nicht zumindest ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Hauptsacheklage gestellt wurde; das Unterlassen einer solchen Darlegung spricht gegen die Bewilligung von PKH.
Eine gesonderte Kostenentscheidung kann nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich sein, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird und keine Veranlassung zur Kostenfestsetzung besteht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29 a F 412/98
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Mai 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 29. April 1999 - 29 a F 412/98 (PKH) Ast. - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts zurückgewiesen. Denn die erstrebte einstweilige Verfügung war, wie das Amtsgericht zutreffend in seiner Hauptsacheentscheidung vom 7. Dezember 1998 ausgeführt hat (veröffentlicht in FamRZ 1999, 659, 660), wegen der Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO nicht zulässig. Auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob ihr auf die Gewährung laufenden Unterhalts im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gerichtetes Begehren sachlich eine Erfolgsaussicht hatte. Denn ihr Antrag war prozessual unzulässig. Für die erstrebte einstweilige Verfügung fehlte in Anbetracht der seit dem 1. Juli 1998 bestehenden Möglichkeit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 661, 662 m.w.N.). Grundsätzlich verdrängt die einstweilige Anordnung des § 644 ZPO als - einfachere und billigere - Sonderregelung die einstweilige Verfügung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 644 Rn. 2). Dies gilt nicht nur, wenn der Unterhaltsprozeß bereits anhängig ist oder ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht ist, sondern auch dann, wenn er - wie hier - ohne weiteres anhängig gemacht werden kann (vgl. OLG Köln, a.a.O.; AG Bergisch Gladbach a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 3). Auch im Streitfall ist weder dargetan noch ersichtlich, warum die Antragstellerin nicht zumindest ein Prozeßkostenhilfegesuch für die Durchführung einer Unterhaltsklage gestellt hat (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 30). Einer solchen Darlegung hätte es umso mehr bedurft, als die Antragstellerin nach Zurückweisung ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 7. Dezember 1998 einen Antrag auf Gewährung von Getrenntlebensunterhalt verbunden mit einem - erfolgreichen - Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht hat (Verfahren AG Bergisch Gladbach 29 a 440/98).
Im übrigen war der von der Antragstellerin gewählte Weg einer einstweiligen Verfügung auch mutwillig (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 662, 663). In Anbetracht dessen, dass im Wege der einstweiligen Verfügung lediglich Notunterhalt und dieser auch nur für längstens 6 Monate erlangt werden kann, hätte eine Partei, die die Kosten der Prozeßführung selbst aufzubringen hätte, nicht den zusätzliche Kosten verursachenden Weg über eine einstweilige Verfügung, sondern denjenigen einer einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO gewählt. Auch aus diesem Grund kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Streitfall nicht in Betracht.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.
Gerichtsgebühr: 50 DM (§ 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 1952)