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Oberlandesgericht Köln·27 WF 79/98·23.08.1998

Beschwerde teilweise stattgegeben: Anordnung eidesstattlicher Versicherung bei unsorgfältigen Angaben

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegen den Beklagten; die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg und wurde teilweise stattgegeben. Zentrale Frage war, ob Anhaltspunkte bestehen, dass der Beklagte seine Einnahmen unsorgfältig oder bewusst unrichtig angegeben hat. Das OLG bejaht dies aufgrund substantiierten, nicht bestrittenen Vortrags zu Schafzucht, Brennholzverkauf und Tätigkeit bei Fa. R. und bewilligt ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Antrag auf eidesstattliche Versicherung.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Anordnung der eidesstattlichen Versicherung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 BGB besteht, wenn Grund zu der Annahme gegeben ist, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden.

2

Grund zu der Annahme liegt vor, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen oder nachgewiesen werden, die berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft begründen.

3

Frühere Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben kann als Ausdruck eines Gesamtverhaltens herangezogen werden und begründet Rückschlüsse auf gegenwärtige Sorgfaltspflichtverletzungen.

4

Auch der Verdacht vorsätzlicher Unrichtigkeit (bewusste Leugnung) rechtfertigt die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung, da das Gesetz bereits den Verdacht mangelnder Sorgfalt genügen lässt.

Relevante Normen
§ BGB § 259§ 259 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29 b F 304/97

Leitsatz

Die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann auch dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme gegeben ist, daß der Schuldner bewußt unrichtige Angaben gemacht hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise wie folgt abgeändert: Der Klägerin wird unter Beiordnung von RA K. in B. G. insgesamt ratenfreie Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewilligt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Der Beklagte ist nach § 259 BGB zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Grund zu dieser Annahme besteht, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen und nachgewiesen werden, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft entnehmen lassen. Dabei kann auch eine frühere Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit in der Information als Ausdruck des Gesamtverhaltens herangezogen werden (BGH LM § 259 Nr.8).

4

Das Verhalten des Beklagten zusammen mit dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin rechtfertigt die Annahme, daß der Beklagte hinsichtlich der behaupteten Einnahmen aus seiner Tätigkeit bei der Fa. R. und aus dem Verkauf von Brennholz seine Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hat. Das Amtsgericht hat mit Recht hinsichtlich der Auskunft über die Einnahmen aus der Schafzucht Grund für die Annahme gesehen, daß die Einnahmen insoweit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Dies läßt daher Rückschlüsse auf die Angaben des Beklagten zu seinen Einkünften insgesamt, insbesondere aber aus seiner Tätigkeit bei der Fa. R. und aus dem Verkauf von Brennholz zu. Hinsichtlich der Einnahmen aus dem Verkauf von Brennholz hat die Klägerin zudem in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf den Umfang des Brennholzes substantiiert - vom Beklagten nicht bestritten - Tatsachen vorgetragen, die Grund für die Annahme geben, daß die Auskunft des Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist. Gleiches gilt für die Auskunft über die behaupteten Einnahmen bei der Fa. R., da der Beklagte selbst angegeben hat, seinem Bruder, der bei der Fa. R. in einem Beschäftigungsverhältnis steht, hin und wieder zu helfen. Da daher Grund zu der Annahme besteht, daß der Beklagte die Angaben zu seinen Einkünften nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hat, hat er deren Richtigkeit insgesamt an Eides Statt zu versichern.

5

Der Auffassung des Amtsgerichts, es liege keine Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn bewußt geleugnet werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch in solchen Fällen ist der Auskunftsberechtigte auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angewiesen, um danach entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er den Leistungsantrag stellt. Da das Gesetz den Verdacht mangelnder Sorgfalt genügen läßt, berechtigt ein Grund zur Annahme vorsätzlicher Unvollständigkeit der Auskunft erst recht zur Forderung der eidesstattliche Versicherung (Staudinger/Selb, Kom. zum BGB, 13.Bearbeitung, § 259 Rn.18).