Titelumschreibung bei unwirksamem Vergleich – Zurückverweisung an das Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Umschreibung eines Titels; das Oberlandesgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht. Mangels Protokollierung, dass der Vergleich vorgelesen und genehmigt wurde, liegt kein wirksamer Vollstreckungstitel vor. Der Antragsgegner kann sich aufgrund früheren Unterlassens nicht mehr auf die Formnichtigkeit berufen (Prozessverwirkung; Treu und Glauben). Das Amtsgericht soll auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden.
Ausgang: Beschluss aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt die Protokollierung, dass ein Vergleich vorgelesen und genehmigt worden ist, begründet dieser Vergleich keinen wirksamen Vollstreckungstitel.
Wer sich im Verlauf des Verfahrens nicht auf die Formnichtigkeit eines Vergleichs beruft, kann diesen Einwand später wegen Prozeßverwirkung nicht mehr geltend machen.
Für die Versagung der Berufung auf Formnichtigkeit genügt es, dass der Berechtigte bei objektiver Betrachtung Kenntnis vom Bestehen des Rechts haben konnte; tatsächliche Kenntnis ist nicht erforderlich (Treu und Glauben).
Ist der Antragsgegner im Verfahren über die Umschreibung des Titels noch nicht gehört worden, hat das erstinstanzliche Gericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden; gegebenenfalls ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Geilenkirchen, 2 a F 114/92
Leitsatz
Zur Titelumschreibung bei einem unwirksamen Vergleich
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Titelumschreibung zurückzuweisen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg.
Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, daß wegen der fehlenden Protokollierung, daß der Vergleich vorgelesen und genehmigt worden ist, kein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt. Auf die Formnichtigkeit des Vergleichs könnte sich aber der Antragsgegner, der bisher nicht zu dem Antrag des Antragstellers gehört worden ist, nicht mehr berufen. Er müßte sich den Einwand der Prozeßverwirkung entgegen halten lassen. Der Vergleich ist bereits im Termin vom 17. November 1992 abgeschlossen worden. Auf seinen Antrag vom 24.03.1995 ist nach Anhörung des Antragsgegners dem Antragsteller am 19.04.1995 eine Rechtsnachfolgerklausel wegen eines Teilbetrages von 7.632,00 DM, nämlich für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. März 1995 in Höhe von monatlich 318,00 DM erteilt worden, aus der auch die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist. Der Antragsgegner hat sich zu keiner Zeit auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen. Es würde deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich der Antragsgegner auf die Formnichtigkeit beriefe.
Daß der Antragsgegner möglicherweise die Formnichtigkeit nicht gekannt hat, ist unerheblich. Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Rechts ist nicht erforderlich. Es genügt, daß der Berechtigte bei objektiver Beurteilung Kenntnis hätte haben können (Palandt, Kommentar zum BGB, 56. Auflage, § 242 Rn. 94; BAG NJW 1970, 349). So verhält es sich hier.
Da der Antragsgegner zu dem Antrag auf Titelumschreibung noch nicht gehört worden ist und noch nicht feststeht, ob der Antrag letztlich Erfolg hat, ist vom Amtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Beschwerdewert: 8.634,00 DM.