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Oberlandesgericht Köln·27 WF 69/91·30.07.1991

PKH und Beiordnung eines Anwalts für Pflegeperson/Großmutter im Sorgerechtsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Familiensachen)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, als Pflegeperson und Großmutter, begehrte ratenfreie Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Sorgerechtsverfahren; das Amtsgericht lehnte ab. Das OLG Köln hielt die Beschwerde für statthaft und änderte den Beschluss: PKH ratenfrei und Beiordnung wurden bewilligt. Entscheidend war, dass Personen mit berechtigtem Interesse an Sorgerechtsentscheidungen erstinstanzlich PKH beanspruchen können und die Anhörungspflicht der Pflegeperson dies nicht ersetzt.

Ausgang: Antrag auf ratenfreie Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Pflegeperson/Großmutter im Sorgerechtsverfahren stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Familiensachen gelten gemäß § 14 FGG die Vorschriften der ZPO (§§ 114 ff. ZPO) entsprechend.

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Auch Personen, die nicht Partei im engeren Sinne sind, aber berechtigte Interessen an einer Entscheidung über die Sorge, den Aufenthalt oder den Umgang eines Kindes haben, können Prozeßkostenhilfe erhalten.

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Die Anhörungspflicht der Pflegeperson (§ 50c FGG) ersetzt nicht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe; eine effektive erstinstanzliche Verfahrensbeteiligung kann deren Gewährung erfordern.

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu bewilligen, wenn Bedürftigkeit und die Notwendigkeit der Beiordnung gemäß den einschlägigen Vorschriften der ZPO vorliegen.

Relevante Normen
§ 14 FGG§ 114 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 1671 BGB§ 1696 BGB§ 1666 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Heinsberg, 7 F 384/90

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird für ihre Beteiligung am Sorgerechtsverfahren betreffend das Kind K. X. ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. in I. bewilligt.

Gründe

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Die Beschwerde ist statthaft.

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Gemäß § 14 FGG gelten für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Vorschriften der ZPO (§§ 114 ff. ZPO) entsprechend. Nach § 114 ZPO kann eine natürliche

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Person als Partei für die Geltendmachung oder Verteidigung eigener Recht Prozeßkostenhilfe erhalten. Lehnt das angegangene Gericht die beantragte Prozeßkostenhilfe ab, weil es an der notwendigen Parteistellung und/oder der Geltendmachung eigener Rechte fehlt, ist es dem Antragsteller grundsätzlich gestattet, die Entscheidung anzufechten (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nichts anderes kann für eine Person gelten, die für sich entsprechende Rechte als Beteiligte an einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beansprucht.

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Die Beschwerde ist auch sachlich gerechtfertigt. Es mag sein, daß die Antragstellerin an dem von Amts wegen durchgeführten Verfahren, das materiellrechtlich nach §§ 1671, 1696, 1666 BGB notwendig geworden ist, mangels eigener Rechte nicht Beteiligte ("Partei") im engeren Sinne war. Darauf kommt es indessen nicht an. Es genügt die Befugnis zur Wahrnehmung berechtigter Interessen in Bezug auf die Sorgerechtsregelung, den Aufenthalt und den Umgang des Kindes. Das folgt mittelbar aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG wonach jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthällt, ein Beschwerderecht zusteht. Es erscheint sinnvoll, dem Beschwerdeberechtigten bereits erstinstanzlich eine effektive Verfahrensbeteiligung zu ermöglichen, damit ein Beschwerdeverfahren möglichst vermieden werden kann. Die nach § 50 c FGG vorgesehene Anhörungspflicht der Pflegeperson genügt insoweit nicht, deckt auch den Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG nicht vollständig ab.

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Die Antragstellerin hatte jedenfalls bei der gegebenen Sachlage berechtigte Interessen wahrzunehmen. Sie hat als Pflegeperson das Kind über einen Zeitraum von fast drei Monaten betreut und versorgt.

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Ferner hat sie als Großmutter des Kindes verwandtschaftliche Beziehungen zu ihm. Jedenfalls beide Besonderheiten zusammen berechtigen sie vorliegend (vgl. auch § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG), auf Eingriffe in das Sorgerecht, die Auswahl eines Vormunds und die Gestaltung des Verkehrsrechts Einfluß zu nehmen (vgl. dazu beispielsweise OLG Hamm JMBl NW 1962, 189; OLG FamRZ 1984, 524; OLG Bremen FamRZ 1968, 327) .

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Die Bedürftigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 114 ZPO und die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 2 ZPO) stehen außer Zweifel.