Zurückverweisung: Kommunionskosten als möglicher Sonderbedarf (§1613 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Entscheidung des Amtsgerichts im Zusammenhang mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch zur Geltendmachung von Kommunionskosten als Sonderbedarf. Zentral ist, ob Kommunionskosten unter die Legaldefinition des Sonderbedarfs (§1613 Abs.2 Nr.1 BGB) fallen, weil sie plötzlich auftreten und nicht aus laufendem Unterhalt zu decken sind. Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist das Amtsgericht zur erneuten Prüfung unter besonderer Berücksichtigung der Einkommens‑/Vermögensverhältnisse und der Angemessenheit der Kosten zurück.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Sonderbedarf im Sinne des §1613 Abs.2 Nr.1 BGB ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der plötzlich auftritt, nicht vorhersehbar war und bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte.
Ob ein Bedarf als Sonderbedarf anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob der Berechtigte die Mehrbelastung aus dem laufenden Unterhalt tragen kann; bei geringem Unterhalt sind Rücklagenbildung und damit die Deckung kleinerer Zusatzaufwendungen typischerweise nicht möglich.
Bei der Würdigung des Sonderbedarfs sind die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse beider Elternteile sowie die Angemessenheit der entstandenen Kosten zu berücksichtigen; auch mangelnde Abstimmung mit dem Unterhaltspflichtigen und dessen Teilnahme an der Veranstaltung können zu berücksichtigen sein.
Kommunionskosten können unter den genannten Voraussetzungen Sonderbedarf darstellen, sind jedoch in jedem Einzelfall auf ihre Zumutbarkeit und Angemessenheit zu prüfen.
Erhebliche rechtliche Beurteilungsmängel oder unzureichende Sachaufklärung in der Entscheidung der Vorinstanz können eine Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schleiden, 11 F 208/01
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 1.3.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 18.2.2002 - 11 F 208/01 - aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin nach Maßgabe der folgenden Gründe erneut zu entscheiden.
Rubrum
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg.
Nach der Legaldefinition in § 1613 Abs. 2 Nr.1 BGB ist unter Sonderbedarf ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf zu verstehen. Von einem unregelmäßigen Bedarf ist auszugehen, wenn dieser plötzlich auftritt, nicht als wahrscheinlich vorherzusehen war und demgemäß bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte (BGH FamRZ 1982, 145,147). Entscheidend ist hierbei, ob die Ausgaben objektiv betrachtet hätten einkalkuliert werden können (OLG Köln FamRZ 1986,593). Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auch die Höhe des laufenden Unterhalts maßgebend, weil bei geringerem Unterhalt, mit dem allenfalls die vorhandenen Lebenshaltungskosten gedeckt werden können, eine Bildung von Rücklagen kaum möglich ist, während andererseits bei höheren Unterhaltsbeträgen Vorsorgemaßnahmen für einen plötzlich auftretenden Bedarf eher getroffen werden können. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner in der Vergangenheit einen monatlichen Unterhalt von 249,00 DM gezahlt und zahlte bei Einreichung der Klage im Dezember 2001 den Mindestunterhalt nach der Einkommensgruppe 1 Altersstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle von 444,00 DM. Bei einer derart geringen Unterhaltszahlung konnten die Kommunionskosten nicht durch Rücklagenbildung finanziert werden, da der Barunterhalt nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle nur für den Grundbedarf ausreicht, so dass schon relativ kleine Zusatzausgaben nicht mehr durch Rücklagen gedeckt werden können.
Weitere Voraussetzung ist ein außergewöhnlich hoher Bedarf. Wann ein solcher vorliegt, kann nicht generell beantwortet werden ; dies hängt davon ab, ob der Berechtigte in der Lage ist, auftretende Mehrbelastungen für den Lebensbedarf aus dem laufenden Unterhalt selbst zutragen. Entscheidend für die Annahme eines Sonderbedarfs ist nach diesen Kriterien also nicht eine formale Betrachtungsweise, sondern die Frage, wie entstehende Lebenshaltungskosten zwischen Unterhaltsberechtigtem und Verpflichteten zumutbar aufgeteilt werden können, d. h., in einer Weise, dass es nicht zu einer unbilligen Lastenverteilung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten kommt (BGH FamRZ 1982, 145,147 ; Schwab, Hdb. des Scheidungsrechts, 4. Aufl., IV Rz. 131 ; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7.Aufl., Rz. 284,285). Ob und gegebenenfalls in welchem Verhältnis eine Aufteilung der Kosten vorzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, über welches Einkommen und über welches Vermögen der Antragsgegner und die Mutter der Antragstellerin verfügen und inwieweit die aufgewandten Kosten, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter, zweckmäßiger vor Aufwendung der Kosten eine Abstimmung mit dem Antragsgegner hätte versuchen sollen und dass der Antragsgegner mit seiner Ehefrau an der Kommunionfeier teilgenommen hat, angemessen waren.
Das Amtsgericht wird daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Gründe erneut über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu entscheiden haben.