Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittellose Partei trotz nachträglicher PKH
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Erstattung von Reisekosten, die er für einen Gerichtstermin selbst vorgestreckt hatte. Streit war, ob er trotz verspäteter Antragstellung und einer erst später bewilligten Prozesskostenhilfe als mittellos gilt. Das OLG Köln bewilligte die Reisekosten, weil Urkunden seine Mittellosigkeit zum Zeitpunkt der Reise nachwiesen. Eine PKH mit Wirkung erst nach dem Termin deckt nicht zuvor entstandene Reisekosten.
Ausgang: Antrag auf Erstattung der Reisekosten für mittellose Partei stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Reisekosten einer Partei sind zu erstatten, wenn sie die Kosten zwar selbst vorgestreckt hat, den Betrag aber nicht entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 ZPO hinaus belastet zu werden.
Eine Prozesskostenhilfebewilligung, die erst mit Wirkung nach dem Termin ergeht, erfasst nicht die vor dem Wirksamkeitszeitpunkt entstandenen Reisekosten.
Die grundsätzlich zeitnahe Antragstellung auf Reisekostenerstattung ist nicht erforderlich, wenn Urkunden die Mittellosigkeit der Partei zum Zeitpunkt der Reise belegen.
Mittellose Parteien können auf Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen (AV) Erstattung der Reisekosten zur Terminswahrnehmung beantragen.
Leitsatz
Reisekosten der armen Partei zur Wahrnehmung des Termins
Hat die Partei die Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins selbst ausgelegt, dann ist sie dennoch als mittellos anzusehen, wenn sie den Betrag nicht entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 ZPO hinaus belastet zu werden. Ihr sind die Reisekosten auch dann zu erstatten, wenn sie den Betrag erst ein Jahr nach dem Termin stellt, aufgrund von Urkunden ihre Mittellosigkeit aber feststeht.
Tenor
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog an sich statthaft (BGHZ 64, 139) und auch im übrigen zulässig. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Bewilligung der Reisekostenentschädigung nicht in der durch Beschluß vom 14. Mai 1993 ergangenen Prozeßkostenhilfebewilligung enthalten. Der Termin fand am 4. Mai 1993 statt. Die Prozeßkostenhilfe ist dagegen erst am 14. Mai 1993 mit Wirkung ab 12. Mai 1993 bewilligt worden und konnte sich daher nicht auf die Reisekosten erstrecken.
Doch kann der Antragsteller unabhängig von der Prozeßkostenhilfebewilligung Entschädigung seiner Reisekosten verlangen. Nach der AV des Justizministers NW vom 1. August 1977 (JVV 5670-I B. 14; Justizministerialblatt NW 1977, Seite 182), bei der es sich um eine Ausformung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Gewährung von Reisekosten zur Terminswahrnehmung für mittellose Personen handelt, sind mittellosen Parteien auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung und für die Rückreise zu gewähren. Die Regelung betrifft nur den Fall der Mittelbewilligung vor Reiseantritt. Hat die Partei die Reisekosten selbst ausgelegt, dann ist sie im Sinne dieser Entschädigungsvorschrift dennoch als mittellos anzusehen, wenn sie den Betrag nicht entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 ZPO hinaus belastet zu werden (Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 122 Rdn. 39; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdn. 644). Das war hier der Fall. Der Antragsteller bezog ausweislich des Bescheides des Arbeitsamtes vom 25. April 1993 bei Reiseantritt bereits seit März 1993 ein Arbeitslosengeld von wöchentlich 186,-- DM, das sind im Monat rund 800,-- DM. Daraus folgt seine Mittellosigkeit. Dem Antrag steht nicht entgegen, daß der Antragsteller den Antrag auf Entschädigung erst am 22. April 1994 gestellt hat. Da hier die Mittellosigkeit des Antragstellers aufgrund der vorgelegten Urkunden feststeht, vermag der Senat für diesen Fall nicht der Rechtsprechung zu folgen, nach der ein Antrag alsbald nach dem Termin gestellt werden muß, anderenfalls davon ausgegangen wird, der Antragsteller sei imstande gewesen, die Reisekosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und dem Antragsteller die Entschädigung seiner Reisekosten zu bewilligen.