Erinnerung gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen, Anschlusserinnerung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts; das OLG weist ihre Erinnerung zurück. Die Berufung des Beklagten war fristwahrend und löste keine kostenauslösenden Maßnahmen der Klägerin aus, sodass Anwaltsgebühren nach BRAGO nicht erstattungsfähig sind. Die Anschlusserinnerung der Beklagten wird stattgegeben und der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben; die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Ausgang: Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen; Anschlusserinnerung der Beklagten erfolgreich und Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben; Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattung von Anwaltsgebühren nach BRAGO setzt voraus, dass auf Seiten des Kostenschuldners tatsächlich kostenverursachende, erstattungsfähige Maßnahmen notwendig geworden sind.
Die bloße fristwahrende Einlegung eines Rechtsmittels durch die Gegenseite begründet allein noch keinen Erstattungsanspruch für Anwaltsgebühren der Gegenpartei, wenn diese keine kostenauslösenden Maßnahmen treffen musste.
Ein Kostenantrag nach § 515 Abs. 3 ZPO ist entbehrlich, wenn durch ihn keine Kosten entstanden sind und auch nicht zu befürchten ist, dass der Gegenpartei dadurch Kosten entstehen; das Verfahren darf nicht zum bloßen Auslösen von Kosten mißbraucht werden.
Ein Rechtsmittelantrag, der offensichtlich nur zur Herbeiführung von Kosten gestellt wurde, begründet keinen Anspruch auf Kostenerstattung; eine vernünftige Partei würde derartige Anträge unterlassen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens sind der unterliegenden Partei zur Last zu legen (vgl. §§ 91, 97 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Königswinter, 8 F 61/90
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter vom 14. April 1992 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußerinnerung der Beklagten werden der vorbezeichnete Beschluß und der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28. Januar 1992 aufgehoben. Die Kosten beider Instanzen trägt die Klägerin.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerin ist nicht gerechtfertigt. Der Beklag-te hat lediglich fristwahrend Berufung eingelegt, dies dem erstinstanzlichen Anwalt der Klägerin mitgeteilt und zugleich darum gebeten, zunächst keinen Anwalt für die Berufungsinstanz zu stel-len. Danach waren auf seiten der Klägerin keine durch die bloße Berufungeinlegung erwachsenden ko-stenauslösenden Maßnahmen nötig. Eine Gebühr nach §§ 52, 32 BRAGO ist deshalb nicht erstattungs-fähig.
Bei dieser Sachlage muß die Anschlußerinnerung des Beklagten Erfolg haben. Eines wiederum kostenaus-lösenden Kostenantrags nach § 515 Abs. 3 ZPO be-durfte es nicht. Es erscheint für die Partei sinn-los, einen Kostenantrag zu stellen, wenn zu seinen Lasten keine Kosten entstanden und auch nicht zu befürchten ist, daß durch einen anderweitig ge-stellten Antrag, ihm Kosten erwachsen. Auch wegen des Antrags, den Beklagten des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären (§ 115 Abs. 3 ZPO), kann die Klägerin keine Kostenerstattung verlangen. Dieser Antrag ist ersichtlich ledig-lich gestellt worden, um Kosten auszulösen. Eine vernünftige Partei hätte ihn in Ansehung aller Um-stände nicht gestellt. Nach allem kann die Kläge-rin keine Kostenerstattung verlangen (so im Ergeb-nis auch OLG Köln MDR 1980, 940, 941).
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens beider In-stanzen fallen insgesamt der Klägerin zur Last (§ 91, 97 ZPO).
Gegenstandswert für beide Instanzen: 491,00 DM.