Beiordnung von Rechtsanwalt und ratenfreie Verfahrenskostenhilfe im Familienverfahren bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die ablehnende Bewertung ihrer Rechtsverteidigung durch das Amtsgericht. Das OLG Köln ändert den Beschluss ab und bewilligt ihr ratenfreie Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung von Rechtsanwalt I. Eine mutwillige Prozessführung wird verneint; die Verteidigung weist bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten auf. Es wird auf die Möglichkeit der Rückforderung bei überschießendem Erlös aus der Teilungsversteigerung hingewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ablehnung/Bewertung der Rechtsverteidigung erfolgreich; ratenfreie Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Mutwillige Prozessführung setzt voraus, dass eine Partei durch Unterlassen oder Verhalten bewusst darauf abzielt, durch beidseitige Gewährung von Verfahrenskostenhilfe einen letztlich überflüssigen Prozess herbeizuführen.
Die bloße Unterlassung, im VKH-Prüfungsverfahren nicht Stellung zu nehmen, begründet nicht automatisch den Vorwurf der Mutwilligkeit, wenn die Partei substantielle Verteidigungsvorbringen hat, die bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten besitzen.
Die Beiordnung eines Verteidigers und die Gewährung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe sind zu bewilligen, soweit die Verteidigung nicht als mutwillig anzusehen ist und hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.
Eine Überprüfung der gewährten Verfahrenskostenhilfe und gegebenenfalls eine Inanspruchnahme des Hilfsempfängers kommt in Betracht, wenn dieser aus einer Teilungsversteigerung einen überschießenden Erlös erzielt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 31 F 288/09
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.03.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 02.03.2010 - 31 F 288/09 - dahin abgeändert, dass ihr zur Verteidigung gegen den Antrag ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. bewilligt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe und Inanspruchnahme der Antragsgegnerin für die Verfahrenskosten in Betracht kommt, wenn und soweit sie aus der Teilungsversteigerung einen überschießenden Erlös erhalten sollte.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin für mutwillig gehalten, weil sie zu dem Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers nicht Stellung genommen hat, wodurch es zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für diesen und damit erst zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gekommen sei.
a)
Es entspricht einer zumindest weitverbreiteten Auffassung, dass die Prozessführung einer Partei mutwillig ist, die ihr Verhalten - vorprozessual oder auch im Rahmen des vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens - nicht auf Prozessvermeidung ausrichtet, sondern durch Tatenlosigkeit dazu beiträgt, dass der antragstellenden Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wird, um sich dann erst im Prozessverfahren - ebenfalls unter Gewährung von Prozesskostenhilfe - (erfolgreich) gegen den Kläger zu verteidigen, deren Verhalten mithin dazu führt, dass die Gerichte bei beiderseitiger Prozesskostenhilfebewilligung und damit mit beträchtlichen Kosten für die Allgemeinheit mit einem "letztlich überflüssigen Prozess" befasst werden (vgl. OLG Köln, OLGR 2009, 452 ff; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 349; FamRZ 2008, 70; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1017; OLG Oldenburg, FamRZ 2002, 1712; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 7; Wax in Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 114, Rn. 2127; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 114, Rn. 36; offen lassend Zöller/Geimer, 28. Aufl., § 114, Rn. 34 a m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten). Eine Partei, die nicht damit rechnen kann, dass sie bei einem Gewinn des Prozesses ihre Kosten bei dem prozessarmen Gegner erstattet bekommen wird, würde ihr Interesse daran setzen, ihre Gegenargumente möglichst frühzeitig geltend zu machen, um dadurch ein gerichtliches Verfahren und die damit verbundene Kostenbelastung zu vermeiden.
Diese Argumentation wird auch auf die Verfahrenskostenhilfe in Familienverfahren zu übertragen sein.
b)
Im Streitfall haben die Antragsgegnerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter, die seit langem und immer wieder in den unterschiedlichsten Konstellationen mit der Frage der Nutzungsentschädigung oder Wohnwertanrechnung betreffend das Hausobjekt befasst gewesen sind, im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren keinerlei Stellungnahme abgegeben und damit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller und die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegen die Antragsgegnerin herbeigeführt.
c)
Gleichwohl sieht der Senat in der hier gewählten Vorgehensweise noch keine mutwillige Prozessführung. In der Antragserwiderung hat sich die Antragsgegnerin zunächst gegen die geltend gemachte Nutzungsentgeltforderung selbst gewandt, indem sie gemeint hatte, dem Verlangen stehe eine rechtskräftige Entscheidung entgegen, zumindest sei das Verlangen des Antragstellers aber unbillig oder arglistig. Erst im Rahmen des Beschwerdevorbringens, nachdem sie erkannt hat, dass ihre bisherige Rechtsverteidigung aus der Sicht des Amtsgerichts erfolglos sein würde, hat sie gegen die Nutzungsentgeltforderungen mit Gegenforderungen aufgerechnet.
Insoweit kann aber davon ausgegangen werden, dass ihre Stellungnahme zu dem Verfahrenskostenhilfegesuch im Ergebnis nicht anders ausgesehen hätte als die zunächst abgegebene Antragserwiderung mit der Folge, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme zu einer Verfahrenskostenbewilligung für den Antragsteller gekommen wäre. Dass in der ersten Stellungnahme noch nicht - hilfsweise - die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt worden ist, macht das "Prozessverhalten" ungeachtet möglicher Nachteile verspäteten Vorbringens im eigentlichen Verfahren noch nicht mutwillig, zumal die Aufrechnung mit Verlust von Gegenansprüchen verbunden ist. Kommt es in einem solchen Fall - wenn bereits die "Klageforderung" streitig ist - nicht zur Prozessdurchführung, bleiben letztlich das Schicksal von Klageforderung und Gegenforderung ungeklärt. Bei dieser besonderen Sachlage wäre es aus Sicht des Senats noch nicht als mutwillige "Prozessführung" anzusehen gewesen, wenn die Antragsgegnerin sich in ihrer Stellungnahme zum Verfahrenskostenhilfegesuchs wie in der späteren Erwiderung auf den Antrag auf die - aus ihrer Sicht bereits Erfolg versprechende - Auseinandersetzung mit der Antragsforderung beschränkt hätte.
d)
Dem Verteidigungsvorbringen kann, soweit es auf die Aufrechnung mit Gegenforderungen gestützt ist, eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Die Zahlungen auf die Hausverbindlichkeiten sind belegt; ebenso ist dargetan die offen stehende Forderung in Höhe von 1.564,69 EUR aus einem Vorprozess. Die Forderung über 17.000 EUR, wegen deren die Zwangsvollstreckung betrieben wird, wird allerdings noch näher zu spezifizieren sein. Auch wenn es so sein sollte, dass der Betrag auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung ermittelt worden ist, obwohl für den Trennungsunterhalt eine anderweitige Regelung wirksam geworden ist (§ 620 f a.F.), ist davon auszugehen, dass offenstehende Unterhaltsforderungen in nicht unerheblicher Höhe bestehen. Im Hinblick auf das laufende Teilungsversteigerungsverfahren kann zudem angenommen werden, dass der Nutzungsentschädigungsanspruch des Antragstellers ohnehin in absehbarer Zeit ausläuft oder womöglich bereits ausgelaufen ist. Insgesamt kann daher dem Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin (so hat es offenbar auch das Amtsgericht gesehen) bei summarischer Prüfung eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.