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Oberlandesgericht Köln·27 WF 46/98·19.05.1998

Beschwerde wegen Auskunft über Lebensversicherungen im Zugewinnausgleich zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtZugewinnausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Androhung von Zwangs-/Ordnungsgeld zur Erzwingung von Auskunft über Lebensversicherungen im Zugewinnausgleich. Das OLG hält die sofortige Beschwerde für zulässig, erklärt sie aber in der Sache als unbegründet. Der Antragsgegner hat durch Mitteilung der Rückkaufswerte und Überschussanteile seine Auskunftspflicht erfüllt. Eine anderweitige Bewertung der Anwartschaft ist im weiteren Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Auskunftsantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitteilung der Rückkaufswerte und die Bezifferung der Überschussanteile erfüllen die Auskunftspflicht über Vermögenswerte von Lebensversicherungen im Zugewinnausgleich ausreichend.

2

Ob die Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung statt mit dem Rückkaufswert anders zu bewerten ist, ist im Hauptsacheverfahren zu klären und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu entscheiden.

3

Die Existenz verschiedener zulässiger Bewertungsmethoden (z. B. Addition von Rückkaufswert und Überschussbeteiligung) rechtfertigt eine Auskunft durch Vorlage der für diese Methoden relevanten Werte.

4

Eine sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist nicht hinreichend, wenn der Auskunftspflichtige die erforderlichen Werte bereits offenbart hat und damit die Vollstreckungshandlung keinen Erfolg verspricht.

Relevante Normen
§ BGB § 1379§ 793 ZPO§ 888 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Jülich, 10 F 451/97

Leitsatz

Mit der Angabe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und der Überschußanteile erfüllt der Auskunftspflichtige seine Auskunftspflicht zum Zugewinn. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Familiengericht hat den Antrag aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.03.1998 - das abweichende Datum im Beschlußausspruch beruht offensichtlich auf einem Versehen - mit Recht zurückgewiesen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Verhängung bei der Verurteilung zur Auskunft nicht in Frage kommt, als ein solcher auf Androhung eines Zwangsgeldes im Sinne von § 888 ZPO auszulegen ist, ob ein Zwangsgeld überhaupt angedroht werden kann (vgl. zum Meinungsstreit Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rn. 12) und ob gegebenenfalls eine Umdeutung als Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld in Betracht zu ziehen ist.

4

Der Antrag ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Antragsgegner seine Auskunftspflicht nach dem Teilanerkenntnisurteil vom 27.01.1998 erfüllt hat. Mit der Angabe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und der Vorlage entsprechender Schreiben der A.-Versicherungs-AG, in denen sowohl die Rückkaufswerte als auch die Überschußanteile beziffert sind, ist auch hinreichend Auskunft über die Vermögenswerte der Lebensversicherungen erteilt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung beim Zugewinnausgleich nicht ohne weiteres mit dem sogenannten Rückkaufswert anzusetzen (BGH NJW 1995, 2781). Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen, ist aber erst im weiteren Verfahren zu prüfen. Darüber hinaus gibt es eine Mehrzahl vorgeschlagener Methoden zur Wertberechnung, unter anderem die Addition von Rückkaufswert und Überschußbeteiligung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1993, 192), die durch die vom Antragsgegner erteilte Auskunft ermöglicht wurde. Welche der vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung aufgezählten Berechnungsmethode im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen ist, bleibt der rechtlichen Würdigung durch das Familiengericht überlassen und kann nicht schon in dem die Auskunfterteilung betreffenden Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Beschwerdewert: 1.000,-- DM

7

(= geschätzter Wert des Gläubigerinteresses an der Auskunft).