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Oberlandesgericht Köln·27 WF 43/00·06.04.2000

Beschwerde des Bezirksrevisors gegen Rechtspflegeranordnung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor beantragte beim Rechtspfleger die Festlegung einer Wiedervorlagefrist zur späteren Überprüfung der Prozesskostenhilfe; dagegen erhob er Beschwerde. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Fristsetzung eine interne, nach außen wirkungslose Verfahrensmaßnahme ist. Zudem fehlt für ein Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO derzeit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen Anordnung des Rechtspflegers als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen interne, verfahrensleitende Maßnahmen des Rechtspflegers ohne Außenwirkung steht die Beschwerde nicht zu.

2

Die Bestimmung einer Wiedervorlagefrist durch den Rechtspfleger ist eine interne Maßnahme ohne Außenwirkung und damit nicht beschwerdefähig.

3

Für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO ist ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; der bloße Wunsch, eine spätere Überprüfung vorzunehmen, genügt nicht.

4

Selbst wenn die Staatskasse grundsätzlich berechtigt sein sollte, die Einleitung eines Abänderungsverfahrens zu beantragen, fehlt ohne aktuelles Rechtsschutzbedürfnis die Zulässigkeit eines solchen Antrags.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 120 Abs. 4 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 33a F 245/98

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 29. Februar 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 21. Februar 2000 - 33 a F 245/98 PKH - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

3

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Kern eine das Verfahren betreffende Anordnung des Rechtspflegers. Mit seinem Antrag vom 8.2.2000 hat der Bezirksrevisor, wie auch aus seinem Schreiben vom 4.1.2000 zu entnehmen ist, darauf abgezielt, den Rechtspfleger zu einer Fristbestimmung auf das Jahr 2002 zu veranlassen, damit dann die Prozesskostenhilfegewährung nach § 120 Abs. 4 ZPO überprüft wird. Dass diese Fristbestimmung nunmehr mit der Beschwerde durchgesetzt werden soll, verdeutlicht der letzte Absatz der Beschwerdebegründung. Bei der Bestimmung einer Wiedervorlagefrist handelt es sich indes um eine interne verfahrensleitende Maßnahme des Rechtspflegers ohne Außenwirkung. Gegen eine solche Anordnung ist wie gegen ihr Unterbleiben eine Beschwerde nicht gegeben (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl. § 567 Rn. 35). Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weswegen der Bezirksrevisor seinerseits nicht in der Lage sein sollte, in seinem Vorgang eine Frist zu vermerken, wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Überprüfung für veranlasst hält.

4

Das Amtsgericht hat allerdings - wie sich aus dem von ihm gewählten Tenor der angefochtenen Entscheidung ergibt - den Antrag vom 8.2.2000 (auch) als auf Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO gerichtet verstanden. Auch bei einer solchen Auslegung des Begehrens des Bezirksrevisors bleibt sein Rechtsmittel erfolglos. Insoweit hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag im Ergebnis mit Recht als unzulässig behandelt. Es kann offen bleiben, ob - wozu der Senat neigt - die Staatskasse das Recht hat, die Einleitung eines solchen Verfahrens zu beantragen. Jedenfalls fehlt für die Einleitung eines Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO zum derzeitigen Zeitpunkt ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Bezirksrevisor hat seinen Antrag damit begründet, im Jahr 2002 solle eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen. Das kann indes keinen Anlass bieten, bereits im Jahr 2000 eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten einzuleiten, die in der Sache zu nichts Anderem als zu einer Prognose für das Jahr 2002, nicht aber bereits jetzt zu einer Änderungsentscheidung führen könnte.

5

Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der Rechtspfleger durch die ursprüngliche Entscheidung aus dem Jahr 1998, bei der das Entfallen der Ratenzahlungsverpflichtungen weit in der Zukunft lag, auch nicht gehindert sein dürfte, im Jahr 2002 eine abändernde Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach § 120 Abs. 4 ZPO zu treffen.

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO entspr.)