Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Amtsgericht. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO die Anfechtung solcher Entscheidungen grundsätzlich nicht gegeben ist. Eine Ausnahmesituation (Ermessensüberschreitung oder greifbare Gesetzeswidrigkeit) ist nicht dargetan; eine möglicherweise fehlerhafte Berechnungsmethode begründet dies nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wird, ist nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmsweise ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Vorinstanz die Grenzen des Ermessens verkannt oder eine sonst in ersichtlicher Weise gesetzeswidrige Entscheidung getroffen hat, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.
Eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die Wahl einer anderen Berechnungsmethode (z. B. Differenzmethode statt Anrechnungsmethode) begründet nicht ohne Weiteres eine greifbare Gesetzeswidrigkeit.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Schleiden, 8 F 146/00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 25. Januar 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 22. Januar 2001 - 8 F 146/00 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der auch auf Entscheidungen nach den §§ 323, 767, 769 ZPO entsprechend anzuwenden ist, findet eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wird, nicht statt. Nur im Ausnahmefall kann die Beschwerde gleichwohl gegeben sein, wenn das Gericht der Vorinstanz die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzeswidrige Entscheidung getroffen hat (vgl. OLG München, OLGR 1995, 177, 178; OLG Karlsruhe, MDR 1993, 798; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 769, Rn. 13 m.w.N.). Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. etwa BGH NJW 1993, 1865 m.w.N.)
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das gilt auch, soweit das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch der Beklagten offenbar nach der Differenzmethode berechnen will, obwohl der Kläger den Unterhalt nach der Anrechnungsmethode bemisst und obwohl die dem abzuändernden Vergleich zugrunde gelegten Zahlen auf eine Berechnung nach der Anrechnungsmethode hinweisen. Hierin mag eine unzutreffende Rechtsanwendung liegen, nicht jedoch eine greifbare Gesetzeswidrigkeit.
Dem Senat ist daher ein Eingehen auf die Sache selbst verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 1.000,-- DM (§ 3 ZPO)