Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung wegen unvollständiger Auskunft (§ 93d ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einem Unterhaltsverfahren. Streitpunkt ist der Umfang der Auskunftspflicht nach § 93d ZPO (ob nur Einkünfte oder auch Abzüge/Belastungen offen zu legen sind). Das OLG Köln weist die Beschwerde als unbegründet zurück: die Auskunftspflicht umfasst auch Abzüge und Belastungen, unvollständige Auskunft rechtfertigt Kostenaufhebung; PKH wird versagt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; PKH abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Auskunftspflicht im Sinne des § 93d ZPO umfasst nicht nur die Einkünfte, sondern auch Abzüge, Belastungen und sonstige Positionen, die die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten mindern.
§ 93d ZPO dient der außergerichtlichen Klärung von Unterhaltsansprüchen und verlangt eine umfassende, freiwillige Offenlegung, damit der Gläubiger seine Forderung berechnen kann.
Kommt der Verpflichtete der Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig nach und hat er hierdurch das Verfahren veranlasst, kann das Gericht nach billigem Ermessen die Prozesskosten ganz oder teilweise abweichend auferlegen.
Für die hierauf gestützte Kostenentscheidung ist § 97 ZPO entsprechend anwendbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 32 F 650/98
Leitsatz
Die Auskunftspflicht i.S.d. § 93 d ZPO umfasst nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Abzüge und Belastungen, also alle Positionen, die die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 17.2.1999 - 32 F 650/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte. Das Gesuch des Beklagten, ihm zur Durchführung der Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 269 Abs.3 Satz 5 ZPO an sich statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden, soweit sie zum Nachteil des Beklagten ergangen ist. Nach § 93 d ZPO können die Kosten des Verfahrens abweichend von der Vorschrift des § 269 Abs.3 ZPO nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn die in Anspruch genommene Partei zu dem Verfahren dadurch Anlaß gegeben hat, daß sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Zweck der Vorschrift ist es, Unterhaltsansprüche bereits außergerichtlich zu klären. Das ist nur möglich, wenn der Verpflichtete bereit- und freiwillig umfassend Auskunft erteilt. Nach dem Zweck der Vorschrift reicht es nicht aus, nur Auskunft über die Einkünfte zu geben, weil der Gläubiger bei dieser Auskunft noch nicht seine Unterhaltsforderung berechnen kann. Vielmehr umfaßt die Auskunftspflicht auch die Abzüge und Belastungen und die vor- und gleichrangigen weiteren Unterhaltsgläubiger, kurz alle Positionen, die die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. A., § 93d ZPO Rn.5). Dieser Auskunftspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 12.11.1998 ergibt, hat er zwar Unterlagen über sein Einkommen vorgelegt, auf Grund dessen die Klägerin ihre Unterhaltsforderung berechnet hat. Er hat der Klägerin aber erst mit der Klageerwiderung die Tilgung ehebedingter Schulden bekannt gegeben, die die Klägerin zur Rücknahme der Klage wegen Leistungsunfähigkeit des Beklagten veranlaßt haben. Der Beklagte hat folglich durch seine unvollständige Auskunft zu der Klage Anlaß gegeben, so daß es billigem Ermessen entspricht, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO entsprechend.
Beschwerdewert: bis 1.200,- DM