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Oberlandesgericht Köln·27 WF 36/99·21.03.1999

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Übertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie allein und beantragte Prozesskostenhilfe; das Familiengericht verweigerte diese wegen fehlender Erfolgsaussicht. Zentrale Frage war, ob eine Alleinsorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Das OLG hält die Vorbringen für nicht ausreichend, da Trennungskonflikte allein eine Unzumutbarkeit gemeinsamen Erziehungshandelns nicht begründen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Alleinsorge als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfordert, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den einen Elternteil dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

2

Nach der Neuordnung des Kindschaftsrechts (§ 1626 Abs. 1 BGB n.F.) verbleibt die gemeinsame Sorge auch nach Trennung grundsätzlich bestehen; die Eltern sind verpflichtet, im Interesse der Kinder Konsens zu suchen.

3

Partnerschaftskonflikte und das Bestreben, Kontakt zu vermeiden, rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme, gemeinsame Entscheidungskompetenz sei unzumutbar oder ausgeschlossen.

4

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn das verfolgte Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ BGB § 1671§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 1626 Abs. 1 BGB§ 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1908 Kostenverzeichnis

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29a F 327/98

Leitsatz

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

Zu den Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

3

Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil deren Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne vom § 114 ZPO bietet.

4

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin allein setzt die Erwartung voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt.

5

Nach § 1626 Abs. 1 BGB n.F. haben beide Eltern die Pflicht und das Recht, für die minderjährigen Kinder zu sorgen. Seit der Rechtsänderung durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) soll es auch nach der Trennung der Eltern grundsätzlich bei der gemeinsamen Sorge verbleiben. Im Interesse der Kinder sind getrenntlebende Eltern verpflichtet, im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden. Aus dieser Pflicht können sie nicht entlassen werden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohle der Kinder zumutbar und die darauf gerichtete Erwartung nicht unbegründet erscheint (OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 40). Dass die Parteien zu gemeinsamen Handeln in Bezug auf ihre Kinder nicht fähig sind und diesen daraus Nachteile entstehen, ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Die aus der Trennung resultierenden Partnerschaftskonflikte zwischen den Parteien rechtfertigen diese Annahme nicht. Auch das Bestreben der Parteien, jeglichen Kontakt miteinander nach Möglichkeit zu vermeiden, besagt nicht ohne weiteres, dass bei anstehenden wichtigen Entscheidungen über die Belange der Kinder eine Kooperation der Eltern ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich wäre. Die Antragstellerin behauptet auch selbst nicht, dass es bislang Unzuträglichkeiten für die Kinder aufgrund unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten oder wegen des Fehlens jeder Konsensfähigkeit gegeben habe. Nach dem gegenwärtigen Sachstand liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

6

Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1908 Kostenverzeichnis: 50,00 DM.