PKH für Unterhaltsklage: Mutwilligkeitsprüfung und Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage. Das OLG Köln hebt den Beschluss der Vorinstanz auf und verweist die Sache zurück, da die Klage nicht mutwillig ist: Teilzahlungen und ein zunächst ausbleibendes Anerkenntnis rechtfertigen die Prozessanbahnung. Zudem sind neue erhebliche Vorbringen der Gegenseite zu erwidern.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht (Familiengericht) zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Unterhaltsverpflichteter nur zu Teilleistungen bereit ist, gibt durch sein Verhalten Anlass zur Einreichung einer Klage hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs.
Die Beschränkung einer Unterhaltsklage auf den streitigen Spitzenbetrag ist für den Gläubiger praktisch nachteilig, weil der erwirkte Titel die Vollstreckung gegen den vollen Unterhaltsanspruch nicht sicherstellt.
Eine Prozesskostenhilfe ist nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn das Verhalten des Antragsgegners vor Klageanbahnung den Anschein erweckt, die Anspruchsdurchsetzung sei nur durch ein Gericht erreichbar; ein teilweises oder spätes Anerkenntnis im PKH-Verfahren steht dem nicht zwangsläufig entgegen.
Neue, erhebliche tatsächliche Vorbringen der Gegenseite begründen die Notwendigkeit der Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachprüfung und Erwiderung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schleiden, 12 F 227/97
Leitsatz
Wer als Unterhaltsverpflichteter nur zu Teilleistungen des geschuldeten Unterhalts bereit ist, gibt durch sein Verhalten zur Einreichung der Klage hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruches Veranlassung i.S.d. § 93 ZPO. Die Beschränkung der Klage auf den streitigen Spitzenvertrag ist für den Gläubiger von geringem praktischen Nutzen, weil der Titel, den er sich mit einer solchen Klage verschaffen kann, nicht die Vollstreckung wegen des vollen Unterhaltsbetrages ermöglicht.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Schleiden zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, das unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über das PKH-Gesuch der Antragstellerin zu entscheiden hat.
Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Unterhaltsklage (§ 114 ZPO) ist, soweit der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, gegeben.
Sie ist entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auch nicht mutwillig.
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn keine Veranlassung zur Klage besteht, weil das mit der Klage verfolgte Ziel auf einfacherem Weg erreichbar ist.
Vorliegend ist die Mutwilligkeit nicht allein daraus zu folgern, daß der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des PKH-Verfahrens - teilweise - anerkannt hat. Trotz des "sofortigen Anerkenntnisses" im PKH-Verfahren ist Mutwilligkeit zu verneinen, wenn der Antragsgegner sich vor Einreichung des PKH-Gesuchs so verhalten hat, daß die Antragstellerin annehmen mußte, sie werde nur durch einen Prozeß ihr Ziel erreichen können.
Dies ist vorliegend der Fall.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 aufgefordert, Unterhalt für die gemeinsame Tochter S. in Höhe von monatlich 625,00 DM, und zwar für Oktober 1997 bis zum 23. des Monats, zu zahlen. Mit Telefax vom 27. Oktober 1997 ließ der Antragsgegner daraufhin mitteilen, daß ab 01. November 1997 Unterhalt von monatlich 455,00 DM gezahlt werde. Ob dieses Fax bereits ein entsprechendes Anerkenntnis des Antragsgegners enthält, kann nicht festgestellt werden, weil es nicht zu den Akten gereicht worden ist. Nachdem die Unterhaltszahlung nicht - wie angekündigt - eingegangen war, hat die Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigte mit Antrag vom 11. November 1997, bei Gericht eingegangen am 13. November 1997, um Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Unterhaltsklage nachgesucht. Erst am 12. November 1997 ist der angekündigte Unterhalt in Höhe von 455,00 DM bei der Antragstellerin eingegangen. Die Antragstellerin hat hiernach vor Einreichung des PKH-Gesuchs den Antragsgegner unter konkreter Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen und Fristsetzung zur Unterhaltszahlung aufgefordert. Nachdem dessen Unterhaltsleistung zum angekündigten Termin nicht eingegangen war, durfte sie annehmen, daß er nicht freiwillig zahlen werde und sie nur durch einen Prozeß ihr Ziel erreichen konnte. Hinzu kommt, daß der Antragsgegner nur zu einer Teilleistung bereit war. Auch deshalb hat er durch sein Verhalten zur Einreichung einer Klage hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung gegeben und entsprechend das PKH-Gesuch der Antragstellerin veranlaßt (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1986, 826 m.w.N.; OLG Köln FamRZ 1986, 827). Die Beschränkung der Klage auf den streitigen Spitzenbetrag ist für den Gläubiger von geringem praktischen Nutzen, weil der Titel, den er sich mit einer solchen Klage verschaffen kann, nicht die Vollstreckung wegen des vollen Unterhaltsbetrages ermöglicht und daher vom Schuldner jederzeit unterlaufen werden kann. Weitere Nachteile ergeben sich aus der begrenzten Rechtskraftwirkung und den Schwierigkeiten im Falle einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO. Auch die andere in Betracht kommende Lösung, zunächst den unstreitigen Sockelbetrag außergerichtlich titulieren zu lassen und erst danach den Spitzenbetrag einzuklagen, erscheint im Hinblick auf den damit verbundenen Mehraufwand an Zeit und Mühe der Beteiligten im Ergebnis angesichts der vorliegenden Umstände nicht praktikabel (vgl. OLG Köln a.a.O.).
Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurück zu verweisen. An einer eigenen Sachentscheidung sieht sich der Senat im Hinblick auf den Vortrag des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 09. Juni 1998 gehindert, wonach die gemeinsame Tochter S. seit Ende April /Mai 1998 in einer Pflegefamilie untergebracht ist. Dieser Vortrag ist erheblich und bedarf der Erwiderung seitens der Antragstellerin.