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Oberlandesgericht Köln·27 WF 34/05·21.05.2005

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Umgangsverfahren abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem familiengerichtlichen Umgangsverfahren. Das Gericht prüfte, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag. Eine Ausnahme wegen gerichtlicher Verzögerung sah das OLG nicht; vor Entscheidung war das Jugendamt anzuhören und zwischen den Parteien bestand eine Elternvereinbarung, sodass kein Bedürfnis für gerichtliche Regelung mehr bestand. Zudem wertete das Gericht das Vorgehen wegen Nichtinanspruchnahme der Jugendhilfe als mutwillig.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

2

Für die Erfolgsprognose ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblich.

3

Von dieser Zeitpunktsregel ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn das Gericht die Entscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat.

4

Vor einer Entscheidung in familienrechtlichen Verfahren, zu denen nach §§ 49a Abs.1 Ziff.7 FGG, 1684 BGB das Anhören des Jugendamts gehört, kann das Bestehen einer elterlichen Vereinbarung das Bedürfnis einer gerichtlichen Regelung entfallen lassen.

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Ein familiengerichtliches Verfahren kann als mutwillig angesehen werden, wenn vorrangige Hilfsangebote der Jugendhilfe nicht in Anspruch genommen wurden und daher keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 49a Abs. 1 Ziff. 7 FGG§ 1684 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Geilenkirchen, 11 F 164/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8.2.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Geilenkirchen vom 20.1.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 II 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

3

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsprognose ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. Etwas anderes kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da das Amtsgericht vor einer Entscheidung nach §§ 49 a Abs.1 Ziffer 7 FGG, 1684 BGB das Jugendamt anzuhören hat. Danach bestand aufgrund der von den Parteien getroffenen Elternvereinbarung kein Bedürfnis für die beantragte Regelung des Umgangsrechts durch das Familiengericht mehr. Im Übrigen spricht viel dafür, die Einleitung des vorliegenden familiengerichtlichen Verfahrens als mutwillig anzusehen, weil offensichtlich nicht der Versuch unternommen worden ist, durch die unmittelbare Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamtes (§ 18 III 3, 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) eine Lösung zu erzielen.

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 IV ZPO).