Aufhebung und Zurückverweisung im §10a VAHRG‑Abänderungsverfahren wegen unwirksamer Zustellung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss im Abänderungsverfahren nach §10a VAHRG. Das OLG stellte fest, die Zustellung an einen nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt war unwirksam, sodass die Beschwerdefrist nicht zu laufen begann. Wegen dadurch entstandener Verletzung des rechtlichen Gehörs hob das Gericht den Beschluss auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück; dort sind u.a. Beteiligung der Parteien und eine Rentenauskunft der VBL nachzuholen.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und zur erneuten Sachbehandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen unwirksamer Zustellung und Gehörsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur befristeten Beschwerde gegen eine Änderungsentscheidung nach §10a VAHRG beginnt nur, wenn die Zustellung wirksam an den Beteiligten erfolgt ist; eine Zustellung an einen nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt setzt die Frist nicht in Lauf.
Ein Abänderungsverfahren nach §10a VAHRG ist ein selbständiges Verfahren; die auf die Scheidung erteilte Vollmacht nach §64 Abs.1 ZPO erstreckt sich nicht automatisch darauf, wenn es sich nicht um eine Scheidungsfolgesache im Sinne der §§623, 624 ZPO handelt.
Liegt eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil den Beteiligten entscheidungserhebliche Schriftstücke nicht persönlich zugeleitet wurden, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzten Beteiligung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Familiengericht hat bei der Neubescheidung alle relevanten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen und kann hierfür erforderliche Auskünfte bei Versorgungsträgern (z.B. VBL) einholen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 312 F 73/85
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Gegen eine Änderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG findet zwar die befristete Beschwerde statt, die binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen ist (§ 621 e ABs. 3 i.V.m. § 516 ZPO). Die erst am 22. Februar 1996 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß vom 12. Juli 1995 ist gleichwohl nicht verfristet, weil dieser der Antragstellerin nicht wirksam zugestellt worden war. Die Änderungsentscheidung ist nicht der Antragstellerin persönlich, sondern Rechtsanwalt Bxxx I zugestellt worden, von dem sie jedoch nicht mehr vertreten wird. Rechtsanwalt Bxxx I war der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der Scheidungssache einschließlich des später abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens 312 F 73/85 AG Köln. Gemäß § 64 Abs. 1 ZPO erstreckt sich die für eine Scheidungssache erteilte Vollmacht auf die Folgesachen. Um
eine Scheidungsfolgesache im Sinne der §§ 623, 624 ZPO handelt es sich bei dem vorliegenden Abänderungsverfahren jedoch nicht. Das Verfahren nach § 10 a VAHRG ist vielmehr ein isoliertes, selbständiges Verfahren (vgl. Dörr NJW 1988, 102), wie auch die eigenständige Regelung über die örtliche Zuständigkeit nach § 45 FGG (vgl. BGH FamRZ 1988, 1160; Palandt/Diederichsen, BGB, 54. Aufl., Anh. III zu § 1587 b, § 10 a VAHRG Rn. 3) zeigt. Die Beschwerdefrist nach §§ 621 e Abs. 3, 516 ZPO konnte dennoch nur durch eine Zustellung an die Antragstellerin persönlich in Lauf gesetzt werden.
In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowohl der Antragstellerin als auch des Antragsgegners, der aus den dargestellten Gründen gleichfalls nicht mehr durch seine frühere Verfahrensbevollmächtigte - Rechtsanwältin Gxxx - vertreten war; denn keines der im Abänderungsverfahren eingereichten Schriftstücke ist den geschiedenen Eheleuten persönlich zugeleitet worden. Die Beteiligung der Antragstellerin und des Antragsgegners wird deshalb vom Amtsgericht nachzuholen sein.
In seine erneute Entscheidung wird das Familiengericht die Versorgungsrente einzubeziehen haben, die der Antragsgegner mittlerweile bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bezieht. Hierzu bedarf es der Einholung einer entsprechenden Auskunft der VBL, die ihrerseits die Übersendung der Rentenauskunft der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz oder die gesetzliche Rente des Antragsgegners benötigt (vgl.
Schreiben der VBL vom 19. Februar 1996 an das Amtsgericht, Bl. 131 d.A.).
Da der Erfolg der Beschwerde nicht endgültig feststeht, hat das Familiengericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Beschwerdewert: 1.000,- DM (§ 17 a GKG)