Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·27 WF 26/04·14.03.2004

Sofortige Beschwerde: Zeugenaussage und Aussagegenehmigung eines Jugendamtsmitarbeiters

VerfahrensrechtZivilprozessrecht (Beweisrecht)Familienrecht (Verfahrensfragen)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Zeuge X legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Siegburg zur Zeugenvorladung ein. Streitgegenstand war, ob ein Jugendamtsmitarbeiter ohne Aussagegenehmigung der Aufsichtsbehörde zu Angaben über amtsverschwiegenheitspflichtige Umstände verpflichtet ist. Das OLG hob den Beschluss auf: eine Erlaubnis nach § 376 ZPO ist Voraussetzung; fehlt sie und hat der Zeuge zuvor schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, ist sein Fernbleiben nach § 386 Abs. 3 ZPO entschuldigt; die Frage der Rechtmäßigkeit einer versagten Genehmigung ist im Verwaltungsrechtsweg zu klären.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Zeugen als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bedarf zur Aussage über der Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1 ZPO).

2

Wird die Aussagegenehmigung nicht erteilt und macht der Zeuge vor dem Termin schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben nach § 386 Abs. 3 ZPO entschuldigt.

3

Die Erteilung oder Versagung der Aussagegenehmigung ist dem Zeugen mit der Ladung mitzuteilen.

4

Die Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aussagegenehmigung unterliegt nicht der Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist gegebenenfalls im Verwaltungsrechtsweg zu klären.

Relevante Normen
§ 376 Abs. 1§ 386 Abs. 3 ZPO§ 376 Abs. 1 ZPO§ 380 Abs. III ZPO§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 376 Abs. 5 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 33 F 242/03

Leitsatz

Der Mitarbeiter des Jugendamtes bedarf zu einer Aussage über die Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1 ZPO). Wird die Aussagegenehmigung nicht erteilt und macht der Zeuge vor dem Termin im familiengerichtlichen Verfahren schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben entsprechend § 386 Abs. 3 ZPO entschuldigt. Ob die Aussagegenehmigung zu Recht versagt worden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist im Verwaltungsrechtsweg zu klären.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen X vom 21.1.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegburg vom 10.12.2003 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist nach § 380 III ZPO statthaft. Sie ist auch fristgerecht eingelegt worden. Zwar ist die erste Zustellung des Beschlusses bereits am 8.1.2004 erfolgt, während die Beschwerde erst am 26.1.2004 beim Amtsgericht eingegangen ist. Der Beschluss ist aber auf eine Beanstandung eines Passus im Begleitschreiben der Rechtspflegerin mit dem korrigierten Begleitschreiben am 14.1.2004 erneut zugestellt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die erneute Zustellung eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt worden ist. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da der Zeuge infolge eines Irrtums, der ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, die Frist versäumt hat. Wie er dargelegt hat, ist er davon ausgegangen, dass erst die zweite Zustellung die Beschwerdefrist in Lauf setzte. Dazu gab das Schreiben der Rechtspflegerin vom 13.1.2004 Veranlassung, in dem es heißt, das Schreiben vom 6.1.2004, zugestellt am 8.1.2004, sei gegenstandslos.

3

Es bedurfte gemäß § 236 Abs.2 S.2 ZPO auch keines besonderen Antrags auf Wiedereinsetzung, da die versäumte Prozesshandlung, wenn man auf die erste Zustellung abstellt, innerhalb der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung nachgeholt worden ist.

4

In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Der Zeuge bedurfte als Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes zu einer Aussage über der Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung der zuständige Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1, 5 ZPO). Die Erteilung der Genehmigung ist dem Zeugen mit der Ladung mitzuteilen. Ist das, wie vorliegend, nicht erfolgt und macht der Zeuge vor dem Termin schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben entsprechend § 386 III ZPO entschuldigt (Zöller-Greger, ZPO, 24. Auflage, § 376 Rdn. 8). Ob die Aussagegenehmigung zu Recht versagt worden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist gegebenenfalls im Verwaltungsrechtsweg zu klären (Zöller-Greger a.a.O.).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 467 stop (entspr.).