Zurückweisung der Erinnerung: Keine Umschreibung eines Unterhaltstitels (§ 727 ZPO) bei Wegfall von Unterhaltsvorschuss
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bzw. Umschreibung eines Unterhaltstitels nach § 727 ZPO. Entscheidend war, ob das Land über einen vollstreckbaren Titel für künftigen Unterhalt verfügte und Rechtsnachfolgerin werden konnte. Das OLG Köln verwies die Beschwerde zurück, weil der Übergang künftiger Unterhaltsansprüche an das Land von der tatsächlichen Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen abhängig ist und diese für den maßgeblichen Zeitraum weggefallen waren. Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde/Erinnerung gegen Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das künftige Unterhaltsleistungen zuspricht, begründet nur dann einen durchsetzbaren Titel für künftige Forderungen, wenn die gesetzlich bestimmte Bedingung des Forderungsübergangs (tatsächliche Zahlung von Unterhaltsvorschuss) erfüllt ist.
Der Übergang künftiger Unterhaltsansprüche an den Träger von Unterhaltsvorschussleistungen ist aufschiebend bedingt durch die tatsächliche Erbringung dieser Vorschussleistungen.
In einer Klageentscheidung über künftige Leistungen ist die der gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs entsprechende Bedingung entweder im Tenor oder zumindest in den Urteilsgründen hinreichend auszudrücken.
Fehlt für den relevanten Zeitraum die tatsächliche Zahlung von Unterhaltsvorschuss, besitzt der Träger ab diesem Zeitpunkt keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel; eine Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO scheidet aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Geilenkirchen, 2 a F 258/98
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.11.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 08.11.2001 - 2 a F 258/98 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Die als Beschwerde anzusehende Erinnerung (§§ 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO zurückgewiesen.
Das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 26.11.2001 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat das Land vertreten durch den Kreis mit dem Urteil vom 08.09.1999 gemäß § 7 Abs. 4 UnterhVG einen Titel auch über künftige Leistungen erwirkt. Der Übergang künftiger Unterhaltsansprüche ist jedoch von der tatsächlichen Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen abhängig; insoweit handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Forderungsübergang auf das Land. Grundsätzlich ist daher in einer der Klage auf künftige Leistungen stattgebenden Entscheidung die - der gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs in § 7 Abs. 1 UnterhVG entsprechende - Bedingung in das Urteil aufzunehmen, dass künftig Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe der bisherigen monatlichen Leistungen auch weiterhin gezahlt werden (vgl. zu der alten Fassung des § 91 BSHG BGH NJW 1992, 1624, 1626; siehe zu der vergleichbaren Konstellation bei § 91 BSHG Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 91, Rn. 179). In seinem Urteil vom 08.09.1999 hat das Amtsgericht diese rechtliche Situation zwar nicht im Tenor, jedoch in den Urteilsgründen dadurch in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass es ausgeführt hat, mit der Erbringung von Unterhaltsleistungen des Klägers gehe auch ein zukünftiger Anspruch über.
Da die Bedingung infolge des Wegfalls der Unterhaltsvorschussleistungen für den maßgeblichen Zeitraum nicht mehr erfüllt ist, verfügt das Land in Bezug auf den Unterhalt ab dem 01.09.1999 nicht über einen vollstreckbaren Unterhaltstitel und kann die Antragstellerin dem gemäß auch nicht Rechtsnachfolgerin des Landes geworden sein. Unter diesen Umständen muss eine Umschreibung des Titels auf die Antragstellerin nach § 727 ZPO ausscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 3.588 DM (Wert des zu vollstreckenden Anspruchs nach § 17 Abs. 1 GKG)