Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung: Versorgungsausgleich auf Mindestwert begrenzt
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners wandte sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts und forderte die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs. Das OLG Köln hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und den Gesamtwert auf 5.155 EUR festgesetzt, davon 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich. Das Gericht begründet die Festsetzung mit der Erforderlichkeit einer Verfahrensfeststellung und der kurzen Ehedauer, die eine Bemessung über den pauschalen Mindestwert unbillig erscheinen lässt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung teilweise stattgegeben; Versorgungsausgleichswert auf 1.000 EUR festgesetzt, Gesamtwert 5.155 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach FamGKG ist zulässig und kann zur Neufestsetzung eines Verfahrenswerts für Teilverfahren führen.
Für ein Versorgungsausgleichsverfahren ist regelmäßig ein Verfahrenswert nach § 50 FamGKG festzusetzen, da die Feststellung nach § 224 Abs. 3 FamFG ein Verfahren voraussetzt.
Bei extrem kurzer Ehedauer kann nach § 50 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 50 Abs. 3 FamGKG der pauschale Mindestwert von 1.000 EUR angesetzt werden, wenn eine wertbemessende Festsetzung nach § 50 Abs. 1 S. 1 aufgrund fehlender Tatsachen unbillig wäre.
Eine weitergehende Herabsetzung des Verfahrenswerts unter den in § 50 FamGKG genannten pauschalen Mindestwert kommt nur bei besonderen und dargelegten Umständen in Betracht; fehlen diese, ist der Mindestwert beizubehalten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 31 F 246/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 17.09.2012 wird der am 03.09.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Heinsberg betreffend den Verfahrenswert – 31 F 246/11 – teilweise abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Verfahrenswert insgesamt auf 5.155 EUR festgesetzt wird, davon 4.155 EUR für das Scheidungsverfahren und 1.000 EUR für das Versorgungsausgleichsverfahren.
Gründe
Die als aus eigenem Rechts der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 32 RVG gegen die Verfahrenswertfestsetzung mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 3, 5 ; 55 FamGKG) und führt auch in der Sache zur Festsetzung eines Wertes für das Versorgungsausgleichsverfahren. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte einen konkreten Antrag in Bezug auf die Höhe des Verfahrenswertes nicht gestellt, sondern lediglich beantragt, einen Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren hinzuzufügen. Dabei hat er sich auf Rechtsprechung in Verfahren bezogen, in denen eine Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach der Zahl der Anrechte vorgenommen worden und nicht ein niedrigerer Wert nach Maßgabe von § 50 Abs. 2 FamGKG. Geht man hiervon aus und nicht davon, dass nicht nur eine Festsetzung mit dem Mindestwert von 1.000 EUR erstrebt wird, ist der Beschwerdewert von 200 EUR überstiegen.
Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet. Es ist ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festzusetzen, der jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht über dem in § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG genannten Mindestwert von 1.000 EUR liegen kann.
Grundsätzlich ist für eine Versorgungsausgleichssache ein Verfahrenswert auch dann festzusetzen, wenn – wie im Streitfall – bei kurzer Ehedauer Anträge nach § 3 Abs. 3 VerAusglG nicht gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 2102; OLG Jena, FamRZ 2012, 128 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2011 – 5 WF 16/11 zitiert nach Breuers in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 3 VersAusglG; ders. a.a.O.; T. Schmidt in jurisPK-BGB, 6. Aufl., Kostenrechtl. Hinweise zu § 1587 BGB). Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist schon deswegen geboten, weil in der Beschlussformel ausdrücklich festgestellt werden muss, dass der Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG). Diese Feststellung setzt notwendigerweise ein Verfahren voraus, an dessen Ende die entsprechende Feststellung steht. Die feststellende Entscheidung, die mit der Begründung zu versehen ist, dass entsprechende Anträge nicht gestellt worden sind (in Abgrenzung zu den anderen Fällen, in denen es zu einer entsprechenden Feststellung kommen kann), unterliegt der Beschwerde nach § 58 FamFG und erwächst in Rechtskraft. Allein die insoweit notwendige Prüfung durch das Gericht rechtfertigt es, einen Verfahrenswert nach § 50 FamGKG festzusetzen.
Im Streitfall kommt allerdings eine an § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG orientierte, die Zahl der Anrechte berücksichtigende Festsetzung des Verfahrenswertes nicht in Betracht. Im Hinblick auf die im Streitfall extrem kurze Ehedauer – die Beteiligten haben sich bereits nach zwei Monaten getrennt – bedurfte es nicht der Einholung von Auskünften über die Anwartschaften und sind solche auch nicht eingeholt worden. Es ist auch von vornherein erklärt worden, die Durchführung des Versorgungsausgleichs werde nicht beantragt. Nach alledem ist von der in § 50 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 3 FamGKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Verfahrenswert auf den pauschalen Wert von 1.000 EUR zu begrenzen, weil unter den besonderen Umständen eine Bemessung nach § 50 Abs.1.S. 1 FamGKG orientiert an dem Nettoeinkommen beider Beteiligter und der Zahl der Anrechte, die nicht einmal geklärt worden ist, in jedem Fall unbillig gewesen wäre. Ob eine andere Bewertung in Fällen gerechtfertigt ist, in denen die Auskünfte im Verfahren vorliegen und in denen sodann Erklärungen nach § 3 Abs. 3 VersAusglG abgegeben werden (vgl. OLG Jena, FamRZ 2012, 128 ff), bedarf hier keiner Entscheidung. Für eine nach § 50 Abs. 3 FamGKG denkbare weitere Herabsetzung ist gleichermaßen kein Raum.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.