Teilweise Bewilligung ratenfreier PKH mit Beiordnung für Nachscheidungsunterhalt (798 €/Monat)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg ein. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung von Nachscheidungsunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 798 Euro monatlich. Die Bewilligung wurde auf diesen Umfang beschränkt, weil nur hierfür nach § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; eine Kostenentscheidung war nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; ratenfreie PKH mit Beiordnung für Nachscheidungsunterhalt (798 €/Monat) bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Prozesskostenhilfe kann auf bestimmte Teilanträge beschränkt und dabei die Beiordnung eines Rechtsanwalts angeordnet werden.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen Gerichte Entscheidungen in parallel geführten Verfahren heranziehen, soweit diese für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblich sind.
Eine gesonderte Kostenentscheidung kann nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich sein und daher unterbleiben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 7 F 186/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18. Oktober 2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 15. Oktober 2004 (7 F 186/04) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X K aus I bewilligt, soweit sie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 798 Euro monatlich begehrt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch lediglich teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage in der Parallelsache zwischen den Parteien zum Getrenntlebens- und Kindesunterhalt (27 UF 243/04 OLG Köln – 7 F 193/04 AG Heinsberg), auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nur in diesem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung: 25 Euro