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Oberlandesgericht Köln·27 WF 232/01·03.02.2002

Kostenentscheidung bei Teilanerkenntnis im Unterhaltsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach Teilanerkenntnis des Beklagten. Das OLG Köln erklärt die Beschwerde für zulässig und gibt ihr statt: Die erstinstanzlichen Kosten sind dem Beklagten aufzuerlegen; die Beschwerdekosten trägt ebenfalls der Beklagte. Begründet wird dies damit, dass ein Teilanerkenntnis die Klageveranlassung für den gesamten geltend gemachten Unterhaltsanspruch nicht entfallen lässt; eine geringfügige Zuvielforderung war unerheblich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Kostenaufhebung bei Teilanerkenntnis stattgegeben; erstinstanzliche Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Teilanerkenntnis kann die Kostenentscheidung hinsichtlich des vom Teilanerkenntnis erfassten Teils nach § 99 Abs. 2 ZPO durch die sofortige Beschwerde gesondert angegriffen werden.

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Eine teilweise Anerkennung des Anspruchs rechtfertigt nach § 93 ZPO nicht die Auferlegung der Kosten auf den Kläger, wenn der Schuldner dadurch die Klageveranlassung für den geltend gemachten Anspruch nicht ausschließt.

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Eine geringfügige Zuvielforderung begründet nach § 92 Abs. 2 ZPO keine abweichende Kostenentscheidung, soweit sie keine besonderen Kosten verursacht.

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Eine abweichende Kostenverteilung kann allenfalls in Betracht kommen, wenn der Schuldner den ganz überwiegenden Teil des Anspruchs anerkennt.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1 ZPO§ 99 Abs. 2 ZPO§ 93 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 32 F 333/01

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.10.2001 wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 5.10.2001 - 32 F 333/01 - im Kostentenor dahin abgeändert, dass die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt werden. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Amtsgericht die Kosten im Hinblick auf das Teilanerkenntnis des Beklagten nach § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben hat. In einem solchen Fall kann die Kostenentscheidung, soweit sie den vom Teilanerkenntnis erfassten Teil der Klage betrifft, nach § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde gesondert angegriffen werden (vgl. BGHZ 40, 265, 270; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60.Aufl. § 99 Rdn. 52; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. § 99 Rdn. 11). Das danach statthafte Rechtmittel ist, da es form- und fristgerecht eingelegt worden ist, zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.

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Eine teilweise Kostenbelastung der Klägerin rechtfertigt sich nicht aus § 93 ZPO. Der Beklagte hat die Klageansprüche nicht ganz, sondern nur teilweise anerkannt. Dadurch hat er hinsichtlich der gesamten, vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsansprüche Veranlassung zur Klage gegeben (Senat FamRZ 1986, 826; NJW-RR 1998, 1703; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 93 Rdn. 60; Zöller/Herget § 93 Rdn. 6 Stichwort "Unterhaltssachen"). Die Beschränkung der Klage auf den streitigen Spitzenbetrag ist für den Gläubiger von geringem Nutzen, weil der Titel, den er sich mit einer solchen Klage verschaffen kann, nicht die Vollstreckung wegen des vollen Unterhaltsbetrages ermöglicht und daher von dem Schuldner jederzeit unterlaufen werden kann. Weitere Nachteile ergeben sich aus der begrenzten Rechtskraftwirkung und den Schwierigkeiten im Falle einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO. Auch die andere in Betracht kommende Lösung, zunächst den unstreitigen Sockelbetrag außergerichtlich titulieren zu lassen und erst danach den Spitzenbetrag einzuklagen, erscheint im Hinblick auf den damit verbundenen Mehraufwand an Zeit und Mühe nicht praktikabel. Etwas anderes mag gelten, wenn der Schuldner den ganz überwiegenden Teil des Klageanspruchs anerkannt hat. Das ist hier indes nicht der Fall.

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Damit hat der Beklagte die Kosten auch zu tragen, soweit sie den vom Teilanerkenntnis umfassten Teil der Klage betreffen. Der Senat legt die Entscheidung des Amtsgericht dahin aus, dass hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils der Klage die Kosten dem Beklagten in voller Höhe auferlegt worden sind. Zwar ist die Klägerin in bezug auf den rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.480,-- DM (329,-- DM und 3.741,43 DM ./. 2.571,43 DM und 19 DM,--) unterlegen. Diese Zuvielforderung war bei einem Gesamtstreitwert von 33.962,43 DM verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 ZPO).

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Beschwerdewert:

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Betrag der erstinstanzlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin und der hälftigen erstinstanzlichen Gerichtskosten.