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Oberlandesgericht Köln·27 WF 231/05·14.12.2005

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von PKH für einstweilige Unterhaltsverfügung und Verdienstbescheinigung verworfen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Unterhaltsanordnung und die Vorlage einer Verdienstbescheinigung für Oktober 2005. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, soweit es um PKH für die einstweilige Anordnung (§ 620c ZPO) und die Vorlage der Verdienstbescheinigung geht; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Entscheidungsbegründend ist, dass gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung kein Rechtsmittel besteht, PKH nicht nachträglich gewährt wird, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, und dass nach Aktenlage keine ausreichende Erfolgsaussicht für die Auskunftsklage besteht.

Ausgang: Beschwerde teilweise als unzulässig verworfen (PKH für einstweilige Verfügung und Vorlage Verdienstbescheinigung Oktober 2005) und im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nach § 620c ZPO kein Rechtsmittel zu; eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung ist daher unzulässig.

2

Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorliegenden Akten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Erledigt sich die Hauptsache im Verlauf des Prozesskostenhilfeverfahrens, ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, da PKH die Rechtsverfolgung ermöglichen und nicht nachträglich finanzieren soll.

4

Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit der geltend gemachte Streitgegenstand die für die Beschwerde erforderliche Beschwerdesumme bzw. den Mindeststreitwert nicht erreicht.

Relevante Normen
§ 620 c ZPO§ 114 ZPO§ 127 IV ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 318 F 152/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.11.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 7.11.2005 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und auf Vorlage einer Verdienstbescheinigung für Oktober 2005 richtet. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

2

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt wäre gemäß § 620 c ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Da der Rechtsweg im Prozesskostenhilfeverfahren nicht weiter gehen kann als in der Hauptsache, ist in diesem Fall auch eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht statthaft.

3

Soweit mit der Auskunftsklage Vorlage der Verdienstbescheinigungen bis September 2005 verlangt wird, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da diese nach Aktenlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der Antragsgegner hat den Auskunftsanspruch insoweit zwar erst im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erfüllt, dadurch hat sich die Hauptsache aber erledigt. Erledigt sich die Hauptsache im Prozesskostenhilfeverfahren, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 114 ZPO Rdn. 20 a). Das ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe eine Rechtsverfolgung ermöglichen, sie aber nicht nachträglich finanzieren soll. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das Gericht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag verzögert hat. Ein solcher Fall ist vorliegend aber ersichtlich nicht gegeben.

4

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde beanstandet, dass der Antragsgegner noch nicht alle Verdienstbescheinigungen für 2005 vorgelegt hat, ist darauf hinzuwiesen, dass sie bisher nur einen Antrag auf Vorlage der Verdienstbescheinigungen bis Oktober 2005 gestellt hat. Die Verdienstbescheinigung für September 2005, aus der sich die Jahreszahlen und – entgegen der Darstellung der Antragstellerin - sogar die Nettobeträge ergeben, ist vorgelegt. Das Interesse an der Vorlegung der Verdienstbescheinigung für einen weiteren Monat erfüllt nicht die Beschwerdesumme, die der Berufungssumme in der Hauptsache entspricht, so dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 IV ZPO).