Prozesskostenhilfe für Kind unter Ratenanordnung und Elternvorschusspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beschwerte sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht, die unter Ratenanordnung erteilt wurde. Streitgegenstand war, ob Eltern dem prozessführenden Kind einen Prozesskostenvorschuss nach §1360a Abs.4 BGB entsprechend zu leisten haben und ob eine Ratenanordnung zulässig ist. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und hielt fest, dass der Prozesskostenvorschuss unterhaltsrechtlich als Sonderbedarf zu beurteilen ist und Eltern bei entsprechend hohem Einkommen zur Bevorschussung in den festgesetzten Raten verpflichtet sein können; daher ist die Bewilligung von PKH unter Ratenanordnung nicht zu beanstanden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenanordnung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eltern sind in entsprechender Anwendung des §1360a Abs.4 BGB verpflichtet, dem prozessführenden Kind einen Prozesskostenvorschuss zumindest in Höhe der vom Gericht festgesetzten PKH-Raten zu bevorschussen.
Der Prozesskostenvorschuss ist unterhaltsrechtlich als Sonderbedarf zu qualifizieren und daher nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.
Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen den angemessenen Selbstbehalt deutlich, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres eine Freistellung des Kindes von Ratenzahlungsverpflichtungen, wenn dem Kind ein ratenweiser Vorschussanspruch gegen die Eltern zusteht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Ratenzahlungen ist zulässig, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und der unterhaltsrechtliche Vorschussanspruch dies rechtfertigen.
Eine gesonderte Kostenentscheidung kann im Sinne des §127 Abs.4 ZPO entbehrlich sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 30 a 263/01
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 22.10.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 9.10.2001 - 30a F 263/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Das nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem Beschluss über die Nichtabhilfe nimmt der Senat entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO Bezug.
Die Eltern des Klägers sind gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB in entsprechender Anwendung verpflichtet, dem Kläger zumindest in Höhe des durch das Amtsgericht festgesetzten Prozesskostenhilferaten zu bevorschussen. Soweit der Beschluss des Senats vom 17.9.2001 (27 WF 159/01 = AG Siegburg 33 F 199/01) dahin verstanden werden kann, die Verweisung auf einen Prozesskostenvorschuss komme grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der hierfür in Anspruch zu nehmende Elternteil selbst - wenn auch gegen Raten - Prozesskostenhilfe erlangen könnte (so etwa Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Peraxis, 5. Aufl., § 6, Rn. 23 ff m.w.N.), hält der Senat in dieser Allgemeinheit hieran nicht fest. Maßgeblich dafür ist insbesondere die Überlegung, dass der Prozesskostenvorschuss unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und Sonderbedarf darstellt (vgl. dazu Kalthoner/Büttner/Wrobel-Sachs, Preozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 371 ff). Sofern der dem prozessführenden Kind zu Unterhalt Verpflichtete bei einem von ihm selbst zu führenden Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Raten erhalten würde und sofern er weiterhin - wie hier beide Elternteile - über ein den angemessenen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Prozesskostenvorschuss zumindest in diesen Raten bei Wahrung des angemessenen Selbstbehalts auch aufzubringen, erscheint es nicht gerechtfertigt, das prozessführende Kind von jeder Ratenzahlungsverpflichtung freizustellen, obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn auch ratenweise zu erfüllenden - Prozesskostenvorschussanspruch gegen einen oder beide Elternteile verfügt. In derartigen Fällen erscheint es daher angezeigt, dem Kind Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung zu bewilligen (vgl. OLG Köln, OLGR 1994, 281, Kalthoener/Büttenr a.a.O jeweils mit w. N). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht hier in Anbetracht der nicht geringen Nettoeinkünfte beider Elternteile - der Senat kommt bei der Mutter des Klägers nach Abzüge der besonderen Belastungen zu einem Nettoeinkommen ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld von über 3.000 DM und zu einem prozesskostenhilferechtlich einzusetzenden Einkommen von über 950 DM und damit zu eigenen Prozesskostenhilferaten von 350 DM, der Vater verdient netto, 4.924,42 DM - Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Raten von 200 DM bewilligt hat.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung: 50 DM