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Oberlandesgericht Köln·27 WF 220/09·27.10.2009

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung von PKH für nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Folgesache (nachehelicher Unterhalt); das Amtsgericht lehnte den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussichten ab. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das OLG bestätigt, dass als Anspruchsgrundlage § 1573 Abs. 2 BGB maßgeblich ist, Krankheitstatbestände nicht nachgewiesen wurden und fiktives Erwerbseinkommen bei fehlenden Erwerbsbemühungen zugerechnet werden darf.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags für nachehelichen Unterhalt vom OLG zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kommt in erster Linie § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht; andere Anspruchsgrundlagen (z.B. wegen Krankheit nach § 1572 BGB) sind gesondert darzulegen und zu belegen.

2

Aufstockungsunterhalt nach § 1578b BGB ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, den die Berechtigte bei hinreichenden Erwerbsbemühungen selbst decken kann; eine ausschließliche Orientierung an den ehelichen Lebensverhältnissen kann unbillig sein.

3

Fehlt die substantiiert dargelegte Darstellung konkreter Erwerbsbemühungen, rechtfertigt dies die fiktive Zurechnung eines Erwerbseinkommens zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs.

4

Bei Prüfung eines PKH-Antrags sind Erfolgsaussichten zu verneinen, wenn aus dem vorgelegten Sachvortrag die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs nicht ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 127, 569 ZPO§ 1573 Abs. 2 BGB§ 1572 BGB§ 1578 b BGB§ 1578 b Abs. 1 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Heinsberg, 30 F 98/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 22.09.2009 (30 F 98/08) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht hat das Amtsgericht Heinsberg den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Folgesache nachehelicher Unterhalt mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

4

Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kommt nur § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Attest ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin wegen der attestierten Hautkrankheit nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist, so dass ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) ausscheidet.

5

Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt ist gemäß § 1578 b BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, den die Antragsgegnerin bei hinreichenden Erwerbsbemühungen selbst decken kann. Eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs wäre unter Abwägung aller Umstände unbillig (§ 1578 b Abs. 1 BGB).

6

Die Ehe der Parteien hat bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung weniger als fünf Jahre gedauert. Der fünfjährige Sohn der Parteien wird seit über einem Jahr vom vollschichtig erwerbstätigen Antragsteller betreut und versorgt, der mangels Unterhaltszahlungen der Antragsgegnerin auch für den Barunterhalt des gemeinsamen Kindes aufkommt. Ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war nach dem unstreitigen Vortrag des Antragstellers vor der Ehe als Aushilfskraft auf 400 €-Basis tätig. Die Antragsgegnerin ist erst 30 Jahre alt. Es ist nicht erkennbar, dass sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte durch die 4-jährige Übernahme der Haushaltsführung und Kindererziehung während der Ehe verringert haben. Da die Parteien weniger als 4 Jahre zusammengelebt haben und die Trennung bereits im Januar 2008 erfolgte, kann im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr von einer engen Verflechtung der Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere des überobligationsmäßigen Einsatzes des Antragstellers für die Sicherstellung des Betreuungs- und Barunterhalts für den gemeinsamen Sohn, entspricht es der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch ohne Übergangsfrist auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin herabzusetzen.

7

Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin ihren angemessenen Lebensbedarf, der sich an den für eine ungelernte Arbeitskraft erzielbaren Einkünften von rund 900 bis 1000 € orientiert, bei hinreichenden Erwerbsbemühungen selbst decken kann. Abgesehen von der Hautkrankheit an den Händen sind gesundheitliche Einschränkungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin betreut kein Kind und ist deshalb zeitlich und örtlich flexibel. Auch ohne Berufsausbildung und unter Berücksichtigung ihrer Hauterkrankung stehen der Antragsgegnerin eine Vielzahl von Tätigkeiten offen, etwa als Verkäuferin, Tankstellenmitarbeiterin, Mitarbeiterin in einem Callcenter, Aufsicht in einer Spielhalle oder in einem Parkhaus. Zur Deckung ihres Bedarfs ist ihr die Übernahme von Nacht- oder Schlichtdiensten zumutbar, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte sowie ihre Verdienstmöglichkeiten erheblich erhöht. Indessen hat die Antragsgegnerin keinerlei Erwerbsbemühungen dargelegt, sondern sich auf die pauschale Behauptung der fehlenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt zurückgezogen, was nicht ausreicht. Es ist deshalb gerechtfertigt, der Antragsgegnerin fiktiv ein Erwerbseinkommen zuzurechnen, das zur Deckung ihres angemessenen Bedarfs ausreicht. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nicht.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.