Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe bei Betreuung minderjähriger Kinder
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, ratenfreie Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts zu erhalten. Streitgegenstand war die Höhe der bei der PKH-Berechnung abzuziehenden Freibeträge für Erwerbstätige mit Betreuungsaufgaben. Das OLG Köln änderte den angefochtenen Beschluss teilweise ab und bewilligte ratenfreie PKH, da nach Anwendung der empfohlenen Freibetragsregelung und Hinzurechnung des Kindergeldes keine Raten zu leisten waren.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nach § 115 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG für Erwerbstätige, die trotz Betreuung von Klein- oder Grundschulkindern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhöhte Freibeträge bei der Bereinigung des Erwerbseinkommens vorzusehen.
Bei der Ermittlung eines zuschlägigen Mehrbedarfs für betreuende Erwerbstätige kann die Empfehlung des Deutschen Vereins (30% des Eckregelsatzes plus 25% des darüber hinausgehenden Erwerbseinkommens bis max. 66,67% des Eckregelsatzes) zur Bemessung des Abzugs herangezogen und angewendet werden.
Kindergeld ist bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens für die Prozesskostenhilfe hinzuzurechnen.
Ergibt die Berechnung des bereinigten Einkommens nach Abzug der gesetzlichen und empfohlenen Freibeträge, unter Berücksichtigung von Kindern und deren Einkommen, keine verbleibende Ratenverpflichtung, ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ggf. ein Pflichtbeistand/Beiordnung vorzunehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schleiden, 11 F 115/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.9. 2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 3.9. 2002 - 11 F 115/02 - teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in L. bewilligt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Antragstellerin ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Nach § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG, auf den § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, sind von dem Einkommen Beträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen. Den Personen, die für die Erwerbstätigkeit besonderer Tatkraft aufwenden müssen, ist demnach ein höherer Abzug zugute zu halten. Zu solchen Personen zählen unter anderem Erwerbstätige, die trotz der Betreuung von Klein- oder Grundschulkindern einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Randnote 265). Die Antragstellerin betreut außer der 9-jährigen noch grundschuldpflichtigen Tochter J. zwei weitere Kinder im Alter von 16 und 14 Jahren, so dass sie zu dem vorgenannten Personenkreis zu zählen ist. Nach der Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Kleine Schriften, Heft 55) ist als Mehrbedarf abzusetzen: der Betrag des bereinigten Erwerbseinkommens, soweit es 30 % des Eckregelsatzes nicht übersteigt; 30% vom Eckregelsatz zuzüglich 25% des darüber hinaus gehenden Einkommens bis zur Höhe von 36,67% des Eckregelsatzes, höchstens also insgesamt 66,67% (= 2/3) des Eckregelsatzes. Im Anschluss Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs (a. a. O.) und Zöller/Philippi (ZPO, 22. Aufl., § 115 Randziffer 30) folgt der Senat dieser Empfehlung. Der höchste Eckregelsatz, auf den es wegen der unterschiedlichen Beträge in den einzelnen Bundesländern ankommt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a. a. O.), beträgt derzeit 287,35 EUR. 30% des Eckregelsatzes sind 86,21 EUR. Der Zusatzfreibetrag berechnet sich danach wie folgt:
(708,75 EUR [bereinigtes Erwerbseinkommens] - 86,21 EUR) x 0,25 + 86,21 EUR = 241,85 EUR. Dar jedoch 66,67% = 191,58 EUR nicht überschritten werden sollen, ist dieser Betrag abzuziehen. Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen der Antragstellerin beträgt danach (708,75 EUR -191,58 EUR) 517,17 EUR. Zu diesem Einkommen ist das Kindergeld in Höhe von 462,50 EUR hinzuzurechnen, so dass für die Berechnung der Prozesskostenhilfe von einem Einkommen von 979,67 EUR auszugehen ist. Nach Abzug der Freibeträge unter Berücksichtigung der drei Kinder und deren Einkommen sind keine Raten zu zahlen.