Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Familiensachen: Vergleichswert und Folgesache
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln ändert teilweise den Streitwertbeschluss des AG Siegburg in einem Scheidungsverfahren. Es hebt einen gesonderten Streitwert für eine nicht anhängige Folgesache Güterrecht auf und setzt den Streitwert des Vergleichs auf 14.271,00 € fest. Begründend stellt das Gericht auf den vor der Einigung streitigen Betrag ab. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§68 Abs.3 GKG).
Ausgang: Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert des Vergleichs auf 14.271 € festgesetzt und gesonderter Streitwert für nicht anhängige Folgesache aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines Vergleichs bemisst sich nach dem Betrag, um den die Parteien vor der Einigung gestritten haben, nicht nach dem niedrigeren oder höheren vereinbarten Zahlungsposten.
Ist eine Folgesache nicht anhängig, ist ein hierfür angesetzter gesonderter Streitwert ersatzlos aufzuheben.
Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen sind zulässig; das Beschwerdegericht überprüft und ändert den Streitwert, sofern die erstinstanzliche Festsetzung Fehler aufweist.
Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren die Entscheidung gerichtsgebührenfrei erlassen und nach § 68 Abs. 3 GKG die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 30 F 405/03
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Juli 2006 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 21. Juni 2006 (30 F 405/03) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird wie folgt festgesetzt:
- für die Ehescheidung : 6.498,00 Euro
- für den Versorgungsausgleich: 500,00 Euro
- für die Folgesache Sorgerecht: 750,00 Euro
- für den Vergleich: 14.271,00 Euro
- für das einstweilige Anordnungs-
verfahren betr. Sorgerecht 500,00 Euro
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG n. F. .
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners und die von seinem Verfahrensbevollmächtig-ten aus eigenem Recht erhobene Beschwerde sind zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG); in der Sache führten sie zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
I.
Soweit in der angefochtenen Streitwertfestsetzung ein gesonderter Streitwert für die Folgesache Güterrecht in Ansatz gebracht worden ist, war der Beschluss ersatzlos aufzuheben. Denn eine Folgesache Güterrecht ist nicht anhängig gewesen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben lediglich mit Schriftsatz vom 21. März 2006 dem Gericht mitgeteilt, dass sich die Parteien außergerichtlich über den Zugewinnausgleich verständigt hätten, dass um Protokollierung eines Vergleichs mit dem ausgehandelten Inhalt gebeten werde, und dass sich die Antragstellerin für den Fall, dass der Antragsgegner der Protokollierung nicht zustimme, vorbehalte, gegen diesen eine Zugewinnausgleichsforderung in der von ihr ermittelten und außergerichtlich zunächst geltend gemachten Höhe gerichtlich geltend zu machen. Zu einer entsprechenden Antragstellung ist es aber nicht gekommen und wird es nicht mehr kommen, weil der Antragsgegner der Protokollierung des Vergleichs zugestimmt hat und die Parteien ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 21. Juni 2006 einen entsprechenden Prozessvergleich geschlossen haben.
II.
Der Streitwert für den Vergleich war auf 14.271,00 Euro festzusetzen, weil sich der Wert des Vergleichs nicht nach dem Betrag richtet, auf dessen Zahlung sich die Parteien verständigt haben, sondern nach dem Betrag, um den die Parteien insoweit vor ihrer Einigung gestritten haben. Gestritten haben die Parteien aber um die Zugewinnausgleichsforderung, die die Antragstellerin außergerichtlich ermittelt und gegen den Antragsgegner geltend gemacht hat, und damit um einen Betrag in Höhe von (28.542,00 Euro : 2 =) 14.271,00 Euro.
III.
Die übrigen Einzelwerte in dem angefochtenen Streitwertbeschluss sind nicht zu beanstanden.
IV.
Beschwerdewert für die Beschwerden: jeweils: bis 600 Euro.