Sofortige Beschwerde: Zwangsgeld wegen erfüllter Auskunftspflicht aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Familiengericht. Der Senat hob den Beschluss auf, weil die Auskunftspflicht nach §1379 BGB bereits durch Vorlage der Versichererauskunft und Angaben zu Steuerschulden erfüllt war. Wertermittlungen bleiben dem weiteren Verfahren vorbehalten. Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung eines Zwangsgeldes als begründet stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist unzulässig, wenn die betreffende Partei ihre Auskunftspflicht nach § 1379 BGB bereits erfüllt hat.
Die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB erstreckt sich auf die Vorlage vorhandener Belege und konkreter Wertangaben (z. B. Rückkaufswert, Überschussanteile) und umfasst nicht die Pflicht zur Erstellung einer Wertermittlung.
Die Berechnung bzw. Bewertung eines fiktiven Wertzuwachses (z. B. aus Leasingverhältnissen) ist keine Auskunft im Sinne des § 1379 BGB, sondern eine wertermittlerische Aufgabe für das Hauptsacheverfahren.
Nach § 1375 Abs. 1 BGB sind sämtliche Verbindlichkeiten vom Endvermögen abzuziehen; hierzu gehören auch Säumniszuschläge, die keiner gesonderten Angabe bedürfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Geilenkirchen, 12 F 69/99 GÜ
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.12.2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 6.12.2001 - 12 F 69/99 GÜ - aufgehoben. Die Kosten der Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung eine Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist unzulässig, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Auskunft gem. § 1379 BGB erfüllt hat.
Hinsichtlich der Lebensversicherung bei der P. mit der Nr. ... hat der Antragsteller das Schreiben des Versicherers vom 11.12.2000 vorgelegt, in dem der Rückkaufswert und die Überschussanteile zum 1.6.1999 angegeben sind (Bl. 30 d.A.). Mit der Angabe der Rückkaufswerte und der Überschussanteile wird die Auskunftspflicht erfüllt. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH FamRZ 1995, 2170 = NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen (Senat FamRZ 1998, 1515; Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl. § 1379 Rdn. 9). Allerdings ist der maßgebende Stichtag vorliegend der 4.6.1999. Dadurch wird die Auskunft indes nicht unvollständig, weil die der Antragsgegnerin mitgeteilte Monatsprämie von 226,-- DM dem Versicherungsguthaben ganz oder anteilig hinzugerechnet werden kann.
In bezug auf den vom Antragsteller geleasten PKW Jeep N. P. meint das Amtsgericht, der Antragsteller müsse den Wertzuwachs angeben, der sich aus dem von der Leasingfirma zum Bewertungsstichtag fiktiv für das Fahrzeug erstatteten Betrag ergebe. Zwar mögen Ansprüche aus Leasingverträgen einen geldwerten Vorteil darstellen, der beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1996, 549; Staudinger-Thiele, BGB, 13. Bearb., § 1374 Rdn. 5). Die Bewertung dieses Vorteiles wird indes nicht von der Auskunftspflicht umfasst. Der Auskunftsanspruch enthält keinen Anspruch auf Wertermittlung (BGHZ 84, 31, 32; Palandt-Brudermüller § 1379 Rdn. 14). Die Berechnung des fiktiven Wertzuwachses zum Bewertungsstichtag ist der Wertermittlung zuzuordnen und deshalb ebenfalls dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Schließlich hat der Antragsteller auch hinsichtlich der Gewerbesteuernachzahlung für 1998 vollständige Auskunft erteilt. Die darin etwa enthaltenen Säumniszuschläge musste er nicht gesondert angeben. Denn auch diese sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Nach § 1375 Abs. 1 BGB sind alle, nicht nur unverschuldete Verbindlichkeiten vom Endvermögen in Abzug zu bringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 500,00 EUR