Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Verfolgung eines isolierten Zugewinnausgleichs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen Zugewinnausgleichsanspruch; die Beschwerde gegen die Versagung wurde zurückgewiesen. Zentral war, ob die Rechtsverfolgung mutwillig ist, weil die Folgesache isoliert statt im kostengünstigeren Verbund betrieben wurde. Das OLG Köln verneinte Erfolgsaussichten und erkannte keine anerkennenswerten Gründe für die Verfahrenswahl. Zudem war der Zugewinn nicht schlüssig dargetan (Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes).
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; PKH nach §114 ZPO wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussicht versagt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist und in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Eine Rechtsverfolgung gilt als mutwillig, wenn sie von dem abweicht, was eine verständige, ausreichend vermögende Partei in einem gleich gelagerten Fall tun würde.
Bei zwei gleichwertigen prozessualen Möglichkeiten hat die Partei die kostengünstigere Verfahrensweise zu wählen; die isolierte Führung einer Folgesache statt des kostengünstigeren Verbunds ist mutwillig, sofern nicht anerkennenswerte Gründe vorliegen.
Der Einwand vermeidbarer Mehrkosten ist bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen und nicht ausschließlich auf das Festsetzungsverfahren beschränkt.
Zur Durchsetzung eines Zugewinnausgleichsanspruchs gehört eine schlüssige Darlegung des Vermögenszuwachses; bei der Bewertung des Kaufkraftschwundes ist der Lebenshaltungsindex zugrunde zu legen (vgl. BGHZ 61, 393).
Vorinstanzen
Amtsgericht Jülich, 10 F 571/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin ist mutwillig und hat in der Sache auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prozeßkostenhilfe ist ihr daher gem. § 114 ZPO zu versagen. Eine Rechtsverfolgung kann unter anderem dann mutwillig sein, wenn sie von dem abweicht, was eine verständige, ausreichend vermögende Partei in einem gleich gelagerten Fall tun würde. Eine solche Partei würde bei zwei gleichwertigen prozessualen Möglichkeiten die kostengünstigere wählen. Es ist deshalb mutwillig, wenn eine Folgesache statt im kostengünstigeren Verbund als isolierte Folgesache betrieben wird, es sei denn, es liegen anerkennenswerte Gründe hierfür vor (OLG Hamm FamRZ 1992, 452, 453; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1217 m.w.N.). Diese sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Auffassung des OLG Düsseldorf (FamRZ 1993, 635), der Einwand vermeidbarer Mehrkosten sei erst im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen, vermag der Se-nat nicht zuzustimmen. Abgesehen davon, daß nach der Auffassung des Senats der Einwand nur bei unzulässiger Rechtsausübung beachtlich ist, führt diese Auffassung auch zu Schwierigkeiten, wenn die Partei in der isolierten Folgesache von einem anderen Anwalt als in dem Scheidungsverfahren vertreten wird. Unabhängig hiervon hat die Klägerin ihren Zugewinnausgleichsanspruch auch nicht schlüssig dargetan. Eine Wertsteigerung des Grundstücks ist unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes selbst dann nicht eingetreten, wenn man davon ausgeht, daß die Grundbelastungen von 57.800,00 DM bei Eheschließung in voller Höhe valutierten. Die Berechnung des Kaufkraftschwundes erfolgt unter Heranziehung des statistischen Jahrbuches für die Bundesrepublik Deutschland dadurch, daß man nach der Formel (Wert des Anfangs-vermögens bei Beginn des Güterstandes x Lebenshaltungsindex zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes): Lebenshaltungsindex zur Zeit des Beginns des Güterstandes) den Einsatzbetrag für das Anfangsvermögen gewinnt, der dann von dem Wert des Endvermögens abgezogen wird und den realen Wert ergibt (BGHZ 61, 393). Unter Zugrundelegung eines Jahresindexes für 1976 von 63,8 und für 1996 von geschätzt 114,2 errechnet sich ein Anfangswert des Hausgrundstücks von 218.734,00 DM. Er übersteigt damit das Endvermögen von 205.000,00 DM. Der Beklagte hat danach kein Zugewinn gemacht. Gebühr: 50,00 DM